Urteil
XI R 14/13
BFH, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt das Zuflussprinzip: Ein Unterhaltsanspruch führt nur dann zu zu berücksichtigenden Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird.
• Bei unverheirateten, zusammenlebenden Eltern mit Kind ist nicht ohne Weiteres hälftigiges Teilen des gemeinsamen Einkommens zu unterstellen; es ist konkret zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Unterhaltsleistungen oder Naturalien tatsächlich zugeflossen sind.
• Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Höhe tatsächlich geleisteter Unterhaltszahlungen oder Naturalien, ist die Entscheidung aufzuheben und zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kindergeldprüfung bei zusammenlebenden Eltern: tatsächliche Zuflüsse sind zu ermitteln • Bei Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt das Zuflussprinzip: Ein Unterhaltsanspruch führt nur dann zu zu berücksichtigenden Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird. • Bei unverheirateten, zusammenlebenden Eltern mit Kind ist nicht ohne Weiteres hälftigiges Teilen des gemeinsamen Einkommens zu unterstellen; es ist konkret zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Unterhaltsleistungen oder Naturalien tatsächlich zugeflossen sind. • Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Höhe tatsächlich geleisteter Unterhaltszahlungen oder Naturalien, ist die Entscheidung aufzuheben und zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen. Die Familienkasse setzte für 2005–2007 Kindergeld für die Tochter A der Klägerin fest. A, selbst Mutter eines 2004 geborenen Kindes B, lebte mit dem Vater von B in einem Haushalt und war 2006 immatrikuliert. Für 2006 liegen eine Lohnsteuerbescheinigung mit 2.939,50 € Bruttoarbeitslohn und Rentenzahlungen für April–September 2006 vor; die Familienkasse berücksichtigte ferner einen Unterhaltsanspruch von insgesamt 17.757,39 € bzw. 14.133,14 € zugunsten von A aus dem Einkommen des Kindesvaters. Mit Bescheid hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für 2006 auf und forderte Rückzahlung, weil nach ihrer Auffassung die Einkünfte und Bezüge von A den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hätten. Das Finanzgericht gab der Klage der Mutter statt und stellte einen Anspruch auf Kindergeld für 2006 fest. Die Familienkasse revidierte mit der Rüge, das FG habe zu Unrecht den Unterhaltsanspruch des Kindesvaters nicht als Bezug berücksichtigt. • Die Revision der Familienkasse ist begründet; das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, weil die Feststellungen zur Höhe von Einkünften und Bezügen A nicht ausreichend sind. • A ist nach den Feststellungen grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, da sie ausbildungsbedingt nicht ausgeschlossen ist (§ 63 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. §32 Abs.4 EStG). • Bezüge i.S. von §32 Abs.4 Satz2 EStG umfassen auch Unterhaltsleistungen und Naturalien, die nicht einkommensteuerlich erfasst werden; maßgeblich ist das Zuflussprinzip, also die tatsächliche Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs. • Ob ein abstrakter Unterhaltsanspruch nach §1615l BGB besteht, ist nicht entscheidungserheblich; relevant ist, ob beziehungsweise in welchem Umfang Unterhaltsleistungen oder Naturalien tatsächlich an A geflossen sind. • Der bei verheirateten Ehegatten angewandte Grundsatz, das verfügbare gemeinsame Einkommen hälftig zuzurechnen, ist auf nicht verheiratete, zusammenlebende Eltern nicht übertragbar; hier ist eine konkrete Einzelfeststellung erforderlich. • Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, in welcher Höhe der Kindsvater A 2006 tatsächlich Unterhalt geleistet hat; daher muss das FG im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Barzahlungen und Naturalien ermitteln und ggf. schätzen (z.B. nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung). • Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen (§143 Abs.2 FGO). Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Familienkasse stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg zurückverwiesen. Das FG muss im zweiten Rechtsgang konkret feststellen, ob und in welchem Umfang der Kindsvater der A im Jahr 2006 tatsächlich Unterhaltsleistungen oder Naturalien erbracht hat, da nur tatsächliche Zuflüsse bei der Prüfung des nach §32 Abs.4 Satz2 EStG maßgeblichen Grenzbetrags zu berücksichtigen sind. Liegen tatsächliche Zuflüsse vor und führen sie zusammen mit den sonstigen Einkünften A zur Überschreitung des Grenzbetrags, entfällt der Kindergeldanspruch; anderenfalls bleibt er bestehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht auferlegt.