Urteil
XI R 14/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, sind in die Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 2006 bis 2008 geltenden Fassung (a.F.) zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat . 2. NV: Leben die Elternteile eines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann bei einer im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. notwendigen Schätzung von gegenüber dem betreuenden Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich die Elternteile das Einkommen des alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen .
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2013 10 K 10353/08 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, sind in die Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 2006 bis 2008 geltenden Fassung (a.F.) zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat . 2. NV: Leben die Elternteile eines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann bei einer im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. notwendigen Schätzung von gegenüber dem betreuenden Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich die Elternteile das Einkommen des alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2013 10 K 10353/08 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Ausgehend von dem bisher festgestellten Sachverhalt hat das FG zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin der begehrte Kindergeldanspruch zusteht. Die Feststellungen des FG lassen keine Entscheidung darüber zu, ob zu berücksichtigende Bezüge ihres Kindes A vorlagen, die zu einer Überschreitung des im Jahr 2006 nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgebenden Grenzbetrages von 7.680 € führten, und deshalb ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist. 1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass A im Streitzeitraum Januar bis Dezember 2006 grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, da sie in dieser Zeit nach den Feststellungen des FG für einen Beruf ausgebildet wurde. 2. Das FG hat auf der Grundlage seiner bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffend angenommen, dass die Einkünfte und Bezüge von A den im Streitjahr 2006 nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgebenden Grenzbetrag von 7.680 € unterschritten haben. a) Zu den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Bezügen gehören Geldzuflüsse und Naturalleistungen, die bei der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung nicht erfasst werden, somit auch die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an die Kindsmutter, für die Kindergeld beansprucht wird. Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips führt ein Unterhaltsanspruch ‑‑auf den der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG ganz oder teilweise verzichtet hat‑‑ nur dann zu Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; BFH-Urteile vom 12. September 2013 III R 55/12, BFH/NV 2014, 36, Rz 12; vom 8. Mai 2014 III R 50/13, BFH/NV 2014, 1536, Rz 15). Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die (abstrakte) Frage eines Unterhaltsanspruchs der A gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB nicht entscheidungserheblich ist. b) Wird Kindergeld für ein verheiratetes Kind begehrt, das mit seinem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann bei der Schätzung der als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen zwar davon ausgegangen werden, dass sich die ‑‑kinderlosen‑‑ Ehegatten das gemeinsame verfügbare Einkommen hälftig teilen, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, und in BFH/NV 2014, 36, Rz 13). Dieser Grundsatz lässt sich aber auf nicht verheiratete, zusammen lebende Eltern mit Kind schon deshalb nicht übertragen, weil beim Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB, anders als beim Unterhalt zwischen zusammen lebenden, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindsvaters nicht maßgebend sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 36, Rz 13). Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen ‑‑wie hier‑‑ unverheiratete Eltern mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 13, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 15). c) Das angefochtene Urteil beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen. Die Entscheidung ist daher aufzuheben. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, in welcher Höhe A im Jahr 2006 Einkünfte und Bezüge zugeflossen sind. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die Höhe der Unterhaltsleistungen, die A vom Kindsvater im Jahr 2006 (tatsächlich) erhalten hat, zu ermitteln haben. Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 14, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 18). 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 4. Der Senat erkennt mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken