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Beschluss

II B 98/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach der Wahl eingetretener Vermögensverfall kann in der Regel einen besonderen Härtefall i.S.v. § 21 Abs. 2 FGO darstellen und zur Entbindung eines ehrenamtlichen Richters führen. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reduziert das Ermessen nach § 21 Abs. 2 FGO regelmäßig derart, dass Entbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint. • Bei Antrag auf Amtsentbindung wegen Vermögensverfalls sind dem Betroffenen angemessene Fristen zur Vorlage einer Vermögensaufstellung und zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens einzuräumen.
Entscheidungsgründe
Amtsentbindung ehrenamtlicher Richter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Ein nach der Wahl eingetretener Vermögensverfall kann in der Regel einen besonderen Härtefall i.S.v. § 21 Abs. 2 FGO darstellen und zur Entbindung eines ehrenamtlichen Richters führen. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reduziert das Ermessen nach § 21 Abs. 2 FGO regelmäßig derart, dass Entbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint. • Bei Antrag auf Amtsentbindung wegen Vermögensverfalls sind dem Betroffenen angemessene Fristen zur Vorlage einer Vermögensaufstellung und zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens einzuräumen. Die Antragstellerin ist ehrenamtliche Richterin am Finanzgericht und hatte nach Insolvenz ihrer Gesellschaft angekündigt, Privatinsolvenz beantragen zu müssen. Das Finanzgericht forderte sie auf, ihre Vermögenslage darzulegen; Frist war bis 18.07.2014. Das FG lehnte ihren Entbindungsantrag ab, weil der bloße Wechsel in ein Angestelltenverhältnis nicht Unzumutbarkeit begründe und konkrete Nachweise fehlten. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren einen Insolvenzantrag vor; das Amtsgericht eröffnete später das Insolvenzverfahren. Der Antragsgegner sah nun ebenfalls die Entbindung als gerechtfertigt. Der BFH entschied über die Beschwerde und prüfte insbesondere die Bedeutung des Vermögensverfalls und der Insolvenzeröffnung für die Amtsausübung. • Rechtliches Ausgangsbild: § 21 Abs. 1 und 2 FGO regeln Entbindungsmöglichkeiten; § 18 Abs. 2 FGO empfiehlt, Personen in Vermögensverfall nicht zu berufen. • Zeitpunkt der Beurteilung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; der BFH übt bei angefochtenen Ermessensentscheidungen eigenes Ermessen aus. • Grundsatz: Ein nach der Wahl eingetretener Vermögensverfall führt nicht automatisch zur Entbindung; § 18 Abs. 2 FGO ist eine Soll-Vorschrift, die besonderen Umständen Raum lässt. • Insbesondere reduziert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 16 InsO das Ermessen nach § 21 Abs. 2 FGO meist auf Null; in diesen Fällen ist die Entbindung regelmäßig die sachgerechte Lösung. • Anwendung auf den Fall: Über das Vermögen der Antragstellerin wurde Insolvenz eröffnet, es wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die gegen eine Entbindung sprächen; daher war die Amtsentbindung geboten. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das FG hätte der Antragstellerin eine angemessene Frist zur Erstellung der Vermögensaufstellung und zur Stellung des Insolvenzantrags gewähren müssen; die bis zum 18.07.2014 gesetzte Frist war unverhältnismäßig kurz. • Kostenentscheidung: Keine Kostentragung der Antragstellerin nach § 137 FGO, weil ihr kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist; sie hat glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorlagen. Die Beschwerde ist begründet; die Antragstellerin ist von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen begründet regelmäßig einen besonderen Härtefall i.S.v. § 21 Abs. 2 FGO, so dass das Ermessen zur Fortsetzung des Amtes entfällt, sofern keine entgegenstehenden besonderen Umstände vorliegen. Hier wurden keine solchen Umstände vorgetragen; daher war die Entbindung die einzig sachgerechte Lösung. Das Gericht hat der Antragstellerin zudem keine Kosten auferlegt, weil ihr kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden konnte und sie die Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht hat.