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Urteil

I R 16/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. §27 Abs.2, §28 Abs.1, §37 Abs.2, §38 Abs.1 KStG bedarf eines eigenen Rechtschutzbedürfnisses; das bloße Streitthema vGA begründet dies nicht zwingend. • Bei der Beurteilung, wer Bezugsberechtigter einer Versicherungsleistung ist, hat das Gericht die Akten vollständig und korrekt auszuwerten; widersprüchliche oder unberücksichtigte Akteninhalte führen zu Verfahrensmängeln (§96 FGO). • Wenn die Feststellung der Bezugsberechtigung fehlerhaft ist, muss das Finanzgericht die Frage im zweiten Rechtsgang neu prüfen und dabei auch prüfen, ob der Versicherungsvertrag durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und eine Vorteilseignung i.S. einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Bezugsberechtigung bei Betriebsunterbrechungsversicherung und Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen • Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. §27 Abs.2, §28 Abs.1, §37 Abs.2, §38 Abs.1 KStG bedarf eines eigenen Rechtschutzbedürfnisses; das bloße Streitthema vGA begründet dies nicht zwingend. • Bei der Beurteilung, wer Bezugsberechtigter einer Versicherungsleistung ist, hat das Gericht die Akten vollständig und korrekt auszuwerten; widersprüchliche oder unberücksichtigte Akteninhalte führen zu Verfahrensmängeln (§96 FGO). • Wenn die Feststellung der Bezugsberechtigung fehlerhaft ist, muss das Finanzgericht die Frage im zweiten Rechtsgang neu prüfen und dabei auch prüfen, ob der Versicherungsvertrag durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und eine Vorteilseignung i.S. einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegt. Die Klägerin, eine GmbH mit zwei jeweils 50% beteiligten Geschäftsführerinnen A und B, schloss für die Streitjahre 2003–2005 Betriebsunterbrechungsversicherungen, deren Prämien die Gesellschaft zahlte. Versicherungsscheine nennen A bzw. B als Versicherungsnehmer und versicherte Person und führen zugleich den Namen der GmbH als versicherten Betrieb. Das Finanzamt stellte in Änderungsbescheiden Beiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) hinzurechnungs- bzw. feststellungsrelevant und nahm gesonderte Feststellungen nach KStG vor. Das Finanzgericht hielt die GmbH allein für Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung und wies die Klage insoweit zuungunsten des Finanzamts ab. Der Kläger (Finanzamt) rügte Verfahrens- und Rechtsfehler; der BFH prüfte die Revision. • Die Revision ist insoweit begründet, als die gesonderten Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen für 31.12.2003–31.12.2005 mangels eigenem Rechtsschutzbedürfnis des Feststellungsverfahrens nicht gesondert zu schützen sind (§126 Abs.3 FGO). • Das FG hat gegen §96 Abs.1 Satz1 FGO verstoßen, weil es entgegen den Akteninhalten annahm, ausschließlich die GmbH sei Bezugsberechtigte; die Versicherungsscheine weisen mindestens auch die Gesellschafterinnen als Versicherungsnehmer aus. Ein einfacher Mittelzufluss an die Gesellschaft begründet nicht automatisch die alleinige Bezugsberechtigung. • Zudem fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zum Inhalt der Vereinbarungen zwischen GmbH und Geschäftsführerinnen über Vergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die für die Bewertung des betrieblichen Risikos der Gesellschaft und damit für die Frage, ob die Versicherungen ausschließlich der GmbH zuzuordnen sind, erheblich sind. • Folglich ist die Feststellung der Bezugsberechtigung verfahrensfehlerhaft; das FG muss im zweiten Rechtsgang die Bezugsberechtigung aus den Versicherungsverträgen neu würdigen. Auf dieser Grundlage hat es zu prüfen, ob der Abschluss der Versicherungen jedenfalls auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war und ob eine Vorteilseignung im Sinne einer vGA vorliegt (vgl. §8 Abs.3 Satz2 KStG, §4 Abs.1 EStG, Rechtsprechung zur Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis). • Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen (§143 Abs.2 FGO). Der BFH hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Soweit die Entscheidung gesonderte Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach §§27,28,37,38 KStG für den 31.12.2003 bis 31.12.2005 betraf, wird die Klage abgewiesen, weil hierfür kein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hinsichtlich der Frage, wer Bezugsberechtigter der Versicherungsleistungen ist, stellt der BFH Verfahrensfehler fest und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss insbesondere die Versicherungsverträge und die darin oder im Gesellschaftsverhältnis geregelten Vergütungs- und Entgeltfortzahlungsfragen aufklären und auf dieser Grundlage prüfen, ob die Versicherungsabschlüsse durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und eine vGA vorliegt. Die Entscheidung über die Kosten liegt beim Finanzgericht.