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Beschluss

IX S 6/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs dann zulässig, wenn gerügt wird, der Senat habe durch Nichtberücksichtigung vorgetragener Umstände das rechtliche Gehör verletzt. • Der Senat hat die vorgebrachten Einwände gegen den Vertretungszwang geprüft; wer Prozesskostenhilfe nicht beantragt, kann sich nicht daraus eine Ausnahme vom Vertretungszwang ableiten. • Eine Befürchtung eines ungehinderten Datenaustauschs zwischen Gerichten und Behörden rechtfertigt keine Ausnahme vom Vertretungszwang; Angaben im PKH-Verfahren sind geschützt und unterliegen gesetzlichen Beschränkungen. • Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge trotz Vertretungszwang möglich, aber unbegründet • Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs dann zulässig, wenn gerügt wird, der Senat habe durch Nichtberücksichtigung vorgetragener Umstände das rechtliche Gehör verletzt. • Der Senat hat die vorgebrachten Einwände gegen den Vertretungszwang geprüft; wer Prozesskostenhilfe nicht beantragt, kann sich nicht daraus eine Ausnahme vom Vertretungszwang ableiten. • Eine Befürchtung eines ungehinderten Datenaustauschs zwischen Gerichten und Behörden rechtfertigt keine Ausnahme vom Vertretungszwang; Angaben im PKH-Verfahren sind geschützt und unterliegen gesetzlichen Beschränkungen. • Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Der Kläger legte beim Bundesfinanzhof eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss ein, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf Nichtbeachtung des Vertretungszwangs verworfen worden war. Er begründete die Rüge damit, der Senat habe seine Einwendungen nicht berücksichtigt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Kern seiner Darstellung war die Befürchtung, persönliche Daten könnten aufgrund eines ungehinderten Datenaustauschs zwischen Gerichten und Behörden weitergegeben werden, weshalb er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollte oder konnte. Der Kläger war als Beschwerdeführer zugleich Rügeführer; formell galt für ihn der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Der Senat hatte jedoch die vom Kläger vorgetragenen Umstände gewürdigt und ausgeführt, dass der Kläger keinen PKH-Antrag gestellt habe. Der Kläger bestätigte anschließend, einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben. Das Gericht prüfte ferner, ob die behaupteten Datenschutzrisiken eine Ausnahme vom Vertretungszwang rechtfertigen könnten. • Zulässigkeit: Die Anhörungsrüge ist grundsätzlich zulässig. Zwar galt für die angegriffene Entscheidung Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; eine Ausnahme besteht aber, wenn gerügt wird, dass der Senat durch Nichtberücksichtigung vorgetragener Umstände das rechtliche Gehör verletzt hat. • Substanz: Die Rüge ist unbegründet, weil der Senat die Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in der angegriffenen Begründung gewürdigt hat; er hat ausgelegt, der Kläger habe keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, was der Kläger selbst bestätigt. • Rechtsfolgebehauptung: Soweit der Kläger geltend macht, die Befürchtung eines ungehinderten Datenaustauschs rechtfertige eine Ausnahme vom Vertretungszwang, verlangt dies eine inhaltliche Änderung der Entscheidung und keinen Gehörsverstoß; eine Anhörungsrüge ist hierfür nicht geeignet. • Schutz der Angaben: Eine Ausnahme vom Vertretungszwang kommt nicht in Betracht, weil Anspruch auf Prozessvertretung besteht, wenn der Kläger die Kosten tragen kann, und andernfalls PKH mit Offenlegung der persönlichen Verhältnisse möglich ist. Entgegen der Befürchtung des Klägers besteht kein ungehinderter Datenaustausch; Akteneinsicht unbeteiligter Dritter ist ausgeschlossen und Angaben zu PKH nur mit Zustimmung zugänglich (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Vertretungszwang vor dem BFH greift nach ständiger Rechtsprechung nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. • Kostenentscheidung: Gemäß Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt eine Festgebühr von 60 € an, die der Kläger zu tragen hat. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des BFH vom 4. Februar 2015 (IX B 149/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat die vorgetragenen Einwendungen geprüft und im angegriffenen Beschluss gewürdigt; der Kläger hat bestätigt, dass er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, sodass kein Gehörsverstoß vorliegt. Die vom Kläger vorgebrachte Datenschutzbefürchtung rechtfertigt keine Ausnahme vom Vertretungszwang, da kein ungehinderter Datenaustausch zwischen Gerichten und Behörden besteht und PKH-Angaben geschützt sind. Folglich kann mit der Anhörungsrüge nicht die Änderung der inhaltlichen Entscheidung erzwungen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (Festgebühr 60 €).