Beschluss
XI B 11/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung ist unbegründet, wenn die vom FG getroffene Rechtsanwendung bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt ist.
• Der Ausbildungsbetrieb ist regelmäßigere Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG, wenn der Auszubildende ihm zugeordnet ist und dort fortdauernd zentrale Tätigkeiten erbringt.
• Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, wenn eine Entscheidung des BFH zwischenzeitlich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits geklärt hat.
• Bei bezifferten weiteren Werbungskosten von nur 170 € ändert sich das Ergebnis nicht, weil der maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € weiterhin überschritten bleibt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Kindergeldaufhebung wegen Überschreitung des Grenzbetrags abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung ist unbegründet, wenn die vom FG getroffene Rechtsanwendung bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt ist. • Der Ausbildungsbetrieb ist regelmäßigere Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG, wenn der Auszubildende ihm zugeordnet ist und dort fortdauernd zentrale Tätigkeiten erbringt. • Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, wenn eine Entscheidung des BFH zwischenzeitlich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits geklärt hat. • Bei bezifferten weiteren Werbungskosten von nur 170 € ändert sich das Ergebnis nicht, weil der maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € weiterhin überschritten bleibt. Die Klägerin ist Mutter eines 1991 geborenen Sohnes Z, der 2010 eine duale Berufsausbildung zum Zimmerer absolvierte. Für das Jahr 2010 bezog die Klägerin Kindergeld für Z. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, weil die Einkünfte des Z den maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 € überschritten hätten. Die Klägerin widersprach und machte geltend, weitere Werbungskosten ihres Sohnes stünden ihm zu und würden den Grenzbetrag unterschreiten. Das Finanzgericht ließ nur Fahrtkostenpauschalen mit 0,30 €/km zum Werbungskostenabzug zu und erkannte Arbeitsbuchkosten von 170 € nicht an, sodass die Einkünfte des Z mit 8.199,23 € festgestellt wurden. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich die Beschwerde der Klägerin mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und divergierender Rechtsfragen zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auszubildenden. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom FG entschiedene Rechtsfrage bereits durch Entscheidungen des BFH geklärt ist; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. • Nach BFH-Rechtsprechung (Urteile III R 60/13 und III R 35/13) ist der Ausbildungsbetrieb regelmäßigere Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG, wenn der Auszubildende dem Betrieb zugeordnet ist und dort fortdauernd seine zentralen Tätigkeiten erbringt; damit ist die vom Kläger angeführte Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig. • Da der BFH die strittige Rechtsfrage in seiner vorgenannten Rechtsprechung so beantwortet hat, wie das FG entschieden hat, hätte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg; deshalb fehlt es an Zulassungsgründen nach § 115 Abs.2 FGO. • Zur Frage der einzelnen abgelehnten Arbeitsbuchkosten bedarf es keiner Entscheidung, denn es ist offen, ob die Klägerin damit einen zulassungsrelevanten Rechts- oder Tatsachenrügegrund vorträgt, und außerdem führen 170 € Werbungskosten nicht zur Unterschreitung des Grenzbetrags. • Die weiteren Entscheidungen beruhen auf der Verweisung auf § 116 Abs.5 FGO zur Vermeidung einer weiteren Begründung und auf § 135 Abs.2 FGO für die Kostenentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH folgt der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Ausbildungsbetrieb bei zugeordneter, fortdauernder Ausübung zentraler Tätigkeiten regelmäßige Arbeitsstätte ist, sodass die vom FG zugrunde gelegte Anwendung der Entfernungspauschale zutreffend war. Die von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 170 € würden selbst bei Anerkennung nicht ausreichen, den maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 € zu unterschreiten; die Einkünfte des Sohnes betrugen 8.199,23 €. Damit hätte eine Revision in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.