Urteil
I R 52/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Avalprovisionen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus ihrer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erhält, gehören zu den gewerblichen Einkünften des Betriebs gewerblicher Art (BgA).
• Der auf diese Einkünfte entfallende Gewinn des BgA unterliegt bei der Trägerkörperschaft der abgeltenden Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr.10 Buchst. b EStG 2002 n.F. in Verbindung mit den einschlägigen Abzugsnormen.
• Zur Sicherung der Einmalbesteuerung und der Gleichbehandlung mit Privatrechtssubjekten sind sowohl Gewinnanteile als auch Sondervergütungen bei der Besteuerung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Avalprovisionen bei Beteiligung öffentlicher Hand an gewerblicher Personengesellschaft steuerpflichtig • Avalprovisionen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus ihrer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erhält, gehören zu den gewerblichen Einkünften des Betriebs gewerblicher Art (BgA). • Der auf diese Einkünfte entfallende Gewinn des BgA unterliegt bei der Trägerkörperschaft der abgeltenden Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr.10 Buchst. b EStG 2002 n.F. in Verbindung mit den einschlägigen Abzugsnormen. • Zur Sicherung der Einmalbesteuerung und der Gleichbehandlung mit Privatrechtssubjekten sind sowohl Gewinnanteile als auch Sondervergütungen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Der Kläger, ein Landkreis, war Kommanditist an einer gewerblich tätigen KG, die ein Abfallentsorgungszentrum betrieb. Die KG finanzierte den Bau mit Krediten; der Landkreis verbürgte sich für diese Kredite. Dafür erhielt der Landkreis in den Streitjahren Avalprovisionen, die in den Gewinnfeststellungsbescheiden der KG als Sonderbetriebseinnahmen angesetzt wurden. Die Beteiligung des Landkreises wurde als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt. Da keine Kapitalertragsteueranmeldungen erfolgten, setzte das Finanzamt Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag gegen den Landkreis fest. Das Finanzgericht bestätigte diese Festsetzungen. Mit der Revision rügte der Kläger eine Verletzung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 n.F. • Rechtliche Grundlagen: § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 n.F. (Kapitaleinkünftefiktion für den Gewinn eines BgA), §§ 43, 43a, 44 EStG 2002 n.F. (Abzugsberechnung), § 4 KStG 2002 (Definition BgA) sowie § 32 KStG 2002 (Abgeltungswirkung). • Begriff des BgA: Die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft begründet nach ständiger Rechtsprechung einen BgA, weil die Beteiligung selbst eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Gewinnerzielung darstellt und die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte erzeugt. • Erfassung der Sondervergütungen: Zu den Einkünften des mitunternehmerischen BgA gehören neben den Gewinnanteilen auch Sondervergütungen wie Avalprovisionen; diese sind daher der Körperschaftsteuer des BgA zuzuordnen und bei der Trägerkörperschaft der fiktiven Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 n.F. unterworfen. • Zweck und Gleichbehandlung: Die Behandlung stellt sicher, dass die Einmalbesteuerung des Gewinns und die Gleichbehandlung gegenüber Privaten gewahrt bleiben; Unterschiede zur Behandlung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind Folge der fehlenden Rechtsformneutralität und können nur durch Gesetzesänderung beseitigt werden. • Praxisfolgen: Ob der zugrundeliegende Tätigkeitsgegenstand (z.B. Abfallbeseitigung) hoheitlich ist, ist unerheblich für die Qualifikation der Mitunternehmerbeteiligung als BgA; folglich bleibt der Kapitalertragsteuerabzug auf der Ebene der Trägerkörperschaft gerechtfertigt. Die Revision des Landkreises wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kapitalertragsteuerfestsetzungen sind somit rechtsmäßig. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Avalprovisionen gewerbliche Einkünfte des BgA darstellen und auf Ebene der Trägerkörperschaft der fiktiven Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 n.F. unterliegen. Damit wird die Einmalbesteuerung des Gewinns sichergestellt und eine Benachteiligung privater Mitunternehmer vermieden. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.