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Beschluss

V B 63/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Finanzamtswechsel zu einer zuvor unbeanstandeten Rechtsauffassung ist ohne verbindliche Zusage des Finanzamts (§§ 204, 206 AO) grundsätzlich zulässig; ein Schutz nach Treu und Glauben setzt eine ausdrückliche zukunftsbezogene Zusage voraus. • Wechsel von Richtern nach vorangegangener Beweisaufnahme ist nicht grundsätzlich unzulässig; zur Wahrung der Unmittelbarkeit müssen hinzugekommene Richter jedoch Kenntnis vom Inhalt der früheren Zeugenaussagen erlangen. • Die Kenntnisnahme setzt die Verlesung der Protokolle der vorangegangenen Zeugenvernehmungen im Wege des Urkundenbeweises voraus; fehlt diese Verlesung und wurde der Verstoß gerügt, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen nicht verlesener Vernehmungsprotokolle nach Richterwechsel • Ein Finanzamtswechsel zu einer zuvor unbeanstandeten Rechtsauffassung ist ohne verbindliche Zusage des Finanzamts (§§ 204, 206 AO) grundsätzlich zulässig; ein Schutz nach Treu und Glauben setzt eine ausdrückliche zukunftsbezogene Zusage voraus. • Wechsel von Richtern nach vorangegangener Beweisaufnahme ist nicht grundsätzlich unzulässig; zur Wahrung der Unmittelbarkeit müssen hinzugekommene Richter jedoch Kenntnis vom Inhalt der früheren Zeugenaussagen erlangen. • Die Kenntnisnahme setzt die Verlesung der Protokolle der vorangegangenen Zeugenvernehmungen im Wege des Urkundenbeweises voraus; fehlt diese Verlesung und wurde der Verstoß gerügt, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Erben eines Nachtclubbetreibers stritten mit dem Finanzamt über die Zuordnung der Umsätze aus der Tätigkeit von Prostituierten im Streitjahr 2005. Das Finanzgericht schätzte Umsätze hoch, weil es die gesamten Umsätze den Inhabern zurechnete und nicht nur ein Drittel als Zimmervermietung anerkannte. In früheren Außenprüfungen über Jahrzehnte war die Behandlung als Zimmervermietung unbeanstandet geblieben. Bei den Verhandlungsterminen kam es wegen Erkrankung zu einem Wechsel in der Richterschaft; ein Teil der Beweisaufnahmen fand an früheren Sitzungstagen statt. Die Sitzungsprotokolle der vorangegangenen Zeugenaussagen wurden in der letzten Sitzung nicht verlesen. Die Kläger rügten Verletzungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Entziehung des gesetzlichen Richters. • Revision nicht nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der rückwirkenden Änderung bisheriger steuerlicher Behandlung zugelassen, weil die materielle Rechtslage zur Bindung des Finanzamts an frühere Beurteilungen (§§ 204, 206 AO) bereits geklärt ist. • Das Finanzamt darf eine zuvor unbeanstandete Rechtsauffassung ändern, sofern keine verbindliche zukunftsgerichtete Zusage vorliegt; Schutz nach Treu und Glauben oder Verwirkung greift nur bei eindeutiger zukunftsgerichteter Festlegung des Finanzamts. • Wechsel der Richterbank zwischen verschiedenen Verhandlungsterminen mit Beweisaufnahme ist grundsätzlich zulässig; maßgeblich ist das Gericht, das in der letzten mündlichen Verhandlung das Urteil spricht (§ 103 FGO). • Zur Ausgleichsfunktion des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 81 FGO) müssen neu hinzugekommene Richter sich zuverlässig über den Inhalt früherer Zeugenaussagen informieren; dies erfordert nicht nur Protokollierung, sondern die Aufnahme der Protokolle durch Verlesung als Urkundenbeweis. • Im vorliegenden Fall fehlt die Verlesung der Protokolle im Sitzungsprotokoll; die Kläger haben den Mangel der Unmittelbarkeit ausdrücklich gerügt, wodurch ein Heilungswirkung durch Verzicht ausscheidet. • Weitere gerügte Verfahrensfehler liegen nicht vor. • Aufgrund des verfahrensfehlerhaften Verfahrens (fehlende Einführung der Vernehmungsprotokolle durch Verlesung) ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerde wird stattgegeben: Das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.02.2014 wird aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, damit die Vernehmungsprotokolle der früheren Zeugenaussagen ordnungsgemäß durch Verlesung als Urkundenbeweis eingeführt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem zurückverweisenden Gericht übertragen. Damit ist nicht entschieden, ob die materielle Umsatzzurechnung der Kläger im Streitjahr zutrifft; vielmehr war das Verfahren wegen eines formellen Verfahrensmangels zu erneuern, damit eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung über die steuerliche Bewertung getroffen werden kann.