Beschluss
IV B 115/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die gerügten Fehler das Urteilsergebnis nicht beeinflussen können.
• Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln muss dargetan werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruhen kann; eine selbständig tragende weitere Begründung des Finanzgerichts schließt Zulassungsgründe aus.
• Eigenständig vom Gericht durchgeführte Internetrecherchen müssen dauerhaft gesichert und der Gerichtsakte beigefügt werden, damit ihr Inhalt verwertet werden kann.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei fehlender Auswirkungen der Rügen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die gerügten Fehler das Urteilsergebnis nicht beeinflussen können. • Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln muss dargetan werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruhen kann; eine selbständig tragende weitere Begründung des Finanzgerichts schließt Zulassungsgründe aus. • Eigenständig vom Gericht durchgeführte Internetrecherchen müssen dauerhaft gesichert und der Gerichtsakte beigefügt werden, damit ihr Inhalt verwertet werden kann. Die Kläger erhoben Klage vor dem Finanzgericht München mit dem Ziel, gewerbliche Verluste aus der Vermietung eines geleasten Oldtimer-PKW festzustellen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Vermietung wegen mangelnder Nachhaltigkeit und fehlender positiver Totalgewinnprognose dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sei; zudem sah das FG persönliche Gründe der Kläger für die Inkaufnahme von Verlusten. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof ein und rügten u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verfahrensmängel durch Internetrecherchen des FG, die nicht in die Akten genommen worden seien. Sie machten geltend, das FG habe ihr Vorbringen zu Fehlmaßnahmen bei der Anschaffung und zur fehlenden privaten Nutzung nicht berücksichtigt. Der BFH prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und ob die gerügten Fehler das Urteil beeinflusst haben können. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Kläger haben die Voraussetzungen für die Revision nicht schlüssig dargelegt (§116 Abs.3 S.3 FGO); zudem wirken sich die rügten Fehler nicht auf das Entscheidungsergebnis aus. • Verfahrensmängel und Kausalität: Eine Revision wegen Verfahrensmängeln erfordert, dass die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (§115 Abs.2 Nr.3 FGO). Fehlt das, ist die Revision nicht zuzulassen. Eine selbständig tragende Begründung des FG schließt die Revisionszulassung aus. • Begründung des FG: Das FG hat dargelegt, dass die vorgelegten Berechnungen keine positive Totalgewinnprognose erkennen lassen; die Beschwerde setzt sich nicht substantiiert mit dieser Begründung auseinander. • Persönliche Gründe: Der Besitz bzw. das Leasing eines Oldtimers begründet angesichts verbreiteten Sammlerinteresses bereits persönliche Gründe für die Inkaufnahme von Verlusten, sodass das FG-Ergebnis auch unabhängig von der Frage der tatsächlichen Nutzung tragfähig bleibt. • Recherchen im Internet: Inhalte von Webseiten werden nicht automatisch Teile der Gerichtsakte; für ihre Verwertung bedarf es einer dauerhaften Sicherung, insbesondere Ausdruck oder sonstige Beifügung zur Akte. Ein bloßer Verweis reicht nicht. • Rechtsgehörsrügen: Die behaupteten Gehörsverstöße betreffen nur einzelne Feststellungen; damit greift die Vermutung der Ursächlichkeit eines Gehörsverstoßes nach §119 Nr.3 FGO nicht, die nur das Gesamtergebnis betreffen kann. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben die Zulassungsvoraussetzungen nicht ausreichend dargelegt und die gerügten Mängel können das Urteilsergebnis nicht beeinflussen. Soweit das FG Internet-Recherchen verwertet hat, wären diese nur verwertbar gewesen, wenn sie dauerhaft gesichert und der Akte beigefügt worden wären; dies ändert jedoch nichts an der Tragfähigkeit der Entscheidung, weil bereits an der erforderlichen positiven Totalgewinnprognose fehlt und persönliche Gründe für die Inkaufnahme von Verlusten vorliegen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.