OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 89/13

BFH, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen für Präparate sind als Krankheitskosten nach §33 Abs.1 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arzneimittel i.S. des AMG handelt und ihre Einnahme ärztlich indiziert ist. • Das Abzugsverbot des §33 Abs.2 Satz3 EStG für Diätverpflegung erfasst auch diätbedingte Lebensmittel selbst dann, wenn sie eine quasi-medikamentöse Funktion haben. • Die Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln (Lebensmitteln) und Arzneimitteln richtet sich nicht allein nach Inhaltsstoffen, sondern nach pharmakologischer Wirkung; das Finanzgericht muss hierzu tatsächliche Feststellungen treffen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln bei außergewöhnlichen Krankheitskosten • Aufwendungen für Präparate sind als Krankheitskosten nach §33 Abs.1 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arzneimittel i.S. des AMG handelt und ihre Einnahme ärztlich indiziert ist. • Das Abzugsverbot des §33 Abs.2 Satz3 EStG für Diätverpflegung erfasst auch diätbedingte Lebensmittel selbst dann, wenn sie eine quasi-medikamentöse Funktion haben. • Die Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln (Lebensmitteln) und Arzneimitteln richtet sich nicht allein nach Inhaltsstoffen, sondern nach pharmakologischer Wirkung; das Finanzgericht muss hierzu tatsächliche Feststellungen treffen. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nahm 2010 dauerhaft Vitamine und Mikronährstoffe ein. In der Einkommensteuererklärung 2010 machten die Kläger Aufwendungen von insgesamt 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte bereits einige Aufwendungen, lehnte jedoch 706,55 € für über Apotheken bezogene Präparate ab. Die Kläger legten ärztliche Bescheinigungen vor, wonach die Einnahme der Präparate bei der Klägerin medizinisch indiziert und lebenslang erforderlich sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es handele sich um Diätverpflegung und nicht um abzugsfähige Arzneimittel. • §33 Abs.1 und Abs.2 Satz3 EStG: Außergewöhnliche Belastungen sind abzugsfähig, typische Lebenshaltungskosten wie Verpflegung sind jedoch ausgenommen. • BFH-Rechtsprechung: Krankheitskosten sind grundsätzlich zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie der Heilung oder Erträglichkeit einer Krankheit dienen. • Diätverpflegung ist weit zu verstehen; Sonderdiäten sind vom Abzug ausgeschlossen, auch wenn sie medikamentöse Funktionen ersetzen (§33 Abs.2 Satz3 EStG). • Arzneimittel i.S. des AMG sind keine Lebensmittel; Kosten hierfür sind als Krankheitskosten abziehbar, wenn ärztlich verordnet und medizinisch indiziert. • Die richtige Einordnung der streitigen Präparate lässt sich nicht allein aus Inhaltsstoffen ableiten; das Finanzgericht hat unzureichend festgestellt, ob die eingenommenen Präparate Arzneimittel nach §2 AMG oder lediglich Nahrungsergänzungsmittel sind. • Die Sache ist zur ergänzenden tatsächlichen Feststellung und rechtlichen Neubewertung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.07.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob die beanstandeten Präparate als Arzneimittel i.S. des AMG gelten und damit als Krankheitskosten nach §33 Abs.1 EStG abzugsfähig sind, oder ob sie unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung des §33 Abs.2 Satz3 EStG fallen. Daher sind im weiteren Verfahren konkrete Feststellungen zur Arzneimittelqualität, zur ärztlichen Verordnung und zur medizinischen Indikation der einzelnen Präparate zu treffen. Den Klägern steht insoweit die Möglichkeit zu, die ärztliche Indikation und die Einordnung der Präparate nachzuweisen. Über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Finanzgericht.