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Urteil

VIII R 30/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungszinsen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG (JStG 2010) als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar, auch wenn die Steuerfestsetzung des jeweiligen Veranlagungszeitraums noch nicht bestandskräftig ist. • Die rückwirkende Anwendungsregel des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG verletzt das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht, da vor der die Rechtsprechung ändernden Entscheidung kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen bestand. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen (Besteuerung) und Nachzahlungszinsen (Nichtabzugsfähigkeit) verstößt nicht gegen Art. 3 GG und verletzt nicht das Folgerichtigkeitsgebot.
Entscheidungsgründe
Erstattungszinsen als steuerbare Kapitaleinkünfte; rückwirkende Anwendung verfassungskonform • Erstattungszinsen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG (JStG 2010) als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar, auch wenn die Steuerfestsetzung des jeweiligen Veranlagungszeitraums noch nicht bestandskräftig ist. • Die rückwirkende Anwendungsregel des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG verletzt das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht, da vor der die Rechtsprechung ändernden Entscheidung kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen bestand. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen (Besteuerung) und Nachzahlungszinsen (Nichtabzugsfähigkeit) verstößt nicht gegen Art. 3 GG und verletzt nicht das Folgerichtigkeitsgebot. Der Kläger war bis Ende 1999 an einer Kommanditbeteiligung beteiligt. Nach Außenprüfung erließ das Finanzamt 2004 Mehrfestsetzungen für frühere Jahre und stellte zugleich für andere Jahre Erstattungszinsen fest. Im Streitjahr 2004 vereinnahmte der Kläger Erstattungszinsen, die das FA in der Veranlagung 2004 als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansetzte. Der Kläger machte geltend, die in früheren Jahren entstandenen Nachzahlungszinsen seien nicht berücksichtigt worden und wandte sich gegen die Anrechnung der Erstattungszinsen; er rügte ferner Verfassungsverstöße gegen die rückwirkende Gesetzesregelung des JStG 2010. Das FG wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendende Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG (JStG 2010). • Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen klargestellt; diese Regelung ist systematisch zulässig und verletzt weder Wortlaut noch System des EStG. • Die verfassungsrechtlichen Einwendungen i.S. des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und des Folgerichtigkeitsgebots greifen nicht: Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen beruhen auf unterschiedlichen Tatbeständen und sind steuerlich unterschiedlich einzuordnen (Einnahmetatbestand § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG vs. Abzugsverbot § 12 Nr. 3 EStG). • Die rückwirkende Anwendungsbestimmung (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG) ist nicht verfassungswidrig, weil vor der diesbezüglichen BFH-Rechtsprechungsänderung kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen bestand; die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 und die frühere gefestigte Rechtsprechung verhindern schutzwürdige Vermögensdispositionen des Klägers. • Die Entscheidung stützt sich auf die ständige BFH-Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien, wonach der Gesetzgeber seinen Willen zur Besteuerung der Erstattungszinsen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. • Mangels Verfassungswidrigkeit der Regelung bleibt der Anspruch des Klägers auf einen höheren verbleibenden Verlustvortrag unbegründet. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger im Streitjahr vereinnahmten Erstattungszinsen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG (JStG 2010) steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die rückwirkende Anordnung der Anwendung dieser Regelung auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Zeiträume ist verfassungsgemäß, weil vor der den Kurs ändernden BFH-Entscheidung kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtsteuerbarkeit bestand. Eine Gleichheits- oder Folgerichtigkeitsverletzung liegt nicht vor, da Erstattungs- und Nachzahlungszinsen unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.