Urteil
VIII R 50/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 22. August 2011 5 K 1639/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 22. August 2011 5 K 1639/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 1. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die am 15. April 2015 ergangene Entscheidung in dem Parallelverfahren VIII R 49/12, deren Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage auch für die Auflösung der Pensionsrückstellung des Klägers und die Hinzuschätzung von Einnahmen der Klägerin im Streitjahr 2005 gelten. Zu Recht hat das FG die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die im Einkommensteuerbescheid für 2005 festgesetzten Vorauszahlungen richtet, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass das FA § 37 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verletzt hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken