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Beschluss

XI S 7/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Einsicht in Akten anderer Verfahrensbeteiligter ist abzulehnen, wenn diese Akten dem Senat nicht vorliegen und für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung nicht erforderlich sind. • Ein weiterer Akteneinsichtsantrag fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Rechtsschutz im Verfahren dient. • Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht einen für die Entscheidung relevanten rechtlichen Gesichtspunkt verschweigt, mit dem auch ein rechtskundiger Beteiligter nicht hätte rechnen müssen. • Gegenvorstellungen sind unzulässig gegen materiell rechtskräftige, nicht mehr abänderbare Entscheidungen. • Für die Anhörungsrüge kann eine Gebühr erhoben werden; die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Abweisung von Akteneinsichtsbegehren, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung • Ein Antrag auf Einsicht in Akten anderer Verfahrensbeteiligter ist abzulehnen, wenn diese Akten dem Senat nicht vorliegen und für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung nicht erforderlich sind. • Ein weiterer Akteneinsichtsantrag fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Rechtsschutz im Verfahren dient. • Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht einen für die Entscheidung relevanten rechtlichen Gesichtspunkt verschweigt, mit dem auch ein rechtskundiger Beteiligter nicht hätte rechnen müssen. • Gegenvorstellungen sind unzulässig gegen materiell rechtskräftige, nicht mehr abänderbare Entscheidungen. • Für die Anhörungsrüge kann eine Gebühr erhoben werden; die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Der Kläger rügte einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2014, mit dem seine Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster zurückgewiesen worden war. Er behauptete, der Senat habe einen neuen, überraschenden und falschen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zuvor angekündigt, nämlich dass deutsches Zivilrecht für die umsatzsteuerliche Vermietungsfrage nicht entscheidend sei. Nach Gewährung eingeschränkter Akteneinsicht beantragte der Kläger weitergehende Einsicht in alle Verfahrensakten der anderen Beteiligten. Mit gesonderter Schriftsatzbegründung verlangte er Einsicht und stellte zugleich Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19.12.2014. Der Senat prüfte, ob Hinweise auf seine Rechtsauffassung erforderlich gewesen wären, ob die Akteneinsicht geboten ist und ob die Gegenvorstellung zulässig ist. • Der Senat ist nicht verpflichtet, Einsicht in die Akten des Finanzgerichts oder des Finanzamts zu gewähren, weil diese Akten dem Senat nicht vorliegen und für die Entscheidung über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung nicht benötigt werden. • Der Antrag auf weitere Akteneinsicht fehlt jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die angeforderten Unterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, das Verfahren zu beeinflussen (§§ der FGO-Rechtsprechung zugrunde gelegt). • Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 133a FGO, denn aus der Rüge ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Kläger zu entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen nicht hätte vortragen können oder dass der Senat maßgebliche vorgetragene Umstände trotz Verstoßes gegen Art.103 Abs.1 GG unberücksichtigt ließ. • Ein Anspruch auf Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsansicht besteht nur, wenn ein derart entscheidungserheblicher rechtlicher Gesichtspunkt übersehen wurde, mit dem auch ein rechtskundiger Beteiligter nicht hätte rechnen müssen; davon ist hier nicht auszugehen. • Die Anhörungsrüge darf nicht zum erneuten inhaltlichen Angriff auf die Entscheidung dienen; sie ersetzt keine materielle Überprüfung oder Begründungsergänzung. • Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil sie sich nur gegen abänderbare Entscheidungen richten kann, die hier allerdings materiell rechtskräftig und nicht mehr änderbar sind. • Schließlich ist für die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine Gebühr von 60 € zu erheben; die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Der Antrag auf weitere Akteneinsicht wurde abgelehnt, da die angeforderten Akten dem Senat nicht vorliegen und für die Entscheidung nicht erforderlich sind und das Begehren daher ohne Rechtsschutzbedürfnis ist. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19.12.2014 wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt und die Rüge nicht zur erneuten inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung dient. Die Gegenvorstellung gegen denselben Beschluss wurde als unzulässig verworfen, da die angegriffene Entscheidung materiell rechtskräftig und nicht mehr abänderbar ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; für die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 60 € erhoben.