Urteil
X R 25/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veräußerung mehrerer Grundstücke an verschiedene, rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften begründet regelmäßig Nachhaltigkeit und damit Gewerblichkeit.
• Eine wirtschaftliche Verbindung der Erwerber durch eine Mutter-AG hebt die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen GmbH nicht auf; steuerlich ist nur in engen Ausnahmefällen durchzugreifen.
• Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit sind die Anzahl der verkauften Objekte und die Zahl der verschiedenen Erwerber sowie vorbereitende Maßnahmen und frühere Verkäufe heranzuziehen (vgl. §15 Abs.2 EStG, §2 Abs.1 GewStG).
• Bei Gewerblichkeit ist der Veräußerungsgewinn kein privater Veräußerungsgewinn i.S.d. §16 EStG, sondern laufender Gewinn aus Umlaufvermögen und gewerbesteuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Gewerblichkeit bei Verkauf mehrerer Grundstücke an mehrere rechtlich selbständige Erwerber • Die Veräußerung mehrerer Grundstücke an verschiedene, rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften begründet regelmäßig Nachhaltigkeit und damit Gewerblichkeit. • Eine wirtschaftliche Verbindung der Erwerber durch eine Mutter-AG hebt die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen GmbH nicht auf; steuerlich ist nur in engen Ausnahmefällen durchzugreifen. • Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit sind die Anzahl der verkauften Objekte und die Zahl der verschiedenen Erwerber sowie vorbereitende Maßnahmen und frühere Verkäufe heranzuziehen (vgl. §15 Abs.2 EStG, §2 Abs.1 GewStG). • Bei Gewerblichkeit ist der Veräußerungsgewinn kein privater Veräußerungsgewinn i.S.d. §16 EStG, sondern laufender Gewinn aus Umlaufvermögen und gewerbesteuerpflichtig. Der K. war an zehn GbR beteiligt, die 2001–2004 Grundbesitz erworben hatten. Im Jahr 2006 veräußerten insgesamt 46 Personen- und Kapitalgesellschaften ihren Grundbesitz an 23 GmbH; Gegenstand waren 55 Immobilien. Die zehn GbR, an denen der K. beteiligt war, verkauften ihre Objekte an insgesamt acht verschiedene GmbH. Die Parteien erklärten für jedes Objekt eigenständige Kaufverträge; ergänzende Urkunden dokumentierten Objektdaten und Mietverhältnisse. Das Finanzamt qualifizierte die den GbR zurechenbaren Einkünfte des K. als gewerblich und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Das FG gab dem K. statt und verneinte Nachhaltigkeit, das FA legte Revision ein. Während des Verfahrens gab die Mutter-AG an, die Transaktion wirtschaftlich als Einheit behandelt zu haben; die Aufteilung auf Töchter sei aus Finanz- und Steuersteuerungsgründen erfolgt. • Rechtliche Grundlagen: Gewerbesteuer unterliegt stehender Gewerbebetrieb (§2 Abs.1 GewStG); Gewerbebetrieb i.S.v. §15 Abs.2 EStG setzt selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung voraus. • Das FG hat zu Unrecht nur einen Teil der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nachhaltigkeit berücksichtigt; die Prüfung muss differenziert auf die Zahl der verkauften Objekte, die Zahl der Erwerber und auf vorbereitende bzw. weitere Verkaufsmaßnahmen eingehen. • Die vom FG festgestellten Tatsachen genügen aber, um Nachhaltigkeit zu bejahen: Sowohl sachliche Komponente (mehrere unterschiedliche Objekte) als auch personelle Komponente (verschiedene Erwerber) sind mehrfach berührt, sodass die Tätigkeit objektiv auf Wiederholung angelegt ist. • Die rechtliche Selbständigkeit der erwerbenden GmbH bleibt unberührt durch gemeinsame Mutter-AG; ein steuerlicher Durchgriff erfordert besondere Rechtfertigungen, die fehlen. • Ausnahmefälle der Rechtsprechung (z.B. En-bloc-Verkauf an nahestehende Gesellschaft mit Scheingeschäft, oder wenn mehrfacher Verkaufswille nachgewiesen ist) wurden geprüft, kommen aber im vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung. • Der erzielte Gewinn ist kein privater Veräußerungsgewinn nach §16 EStG, sondern laufender Gewinn aus Umlaufvermögen und unterliegt daher der Gewerbesteuer. • Die vom FA zugrunde gelegte Gewinnhöhe wurde vom K. nicht angegriffen; Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des K. abgewiesen. Die vom K. über die GbR zuzurechnenden Veräußerungen sind als nachhaltig und gewerblich einzustufen, weil mehrere verschiedene Objekte an verschiedene rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften veräußert wurden; die wirtschaftliche Verbindung der Erwerber über eine Mutter-AG führt nicht ohne weiteres zu einer einheitlichen Betrachtung. Der Veräußerungsgewinn ist als laufender Gewinn aus Umlaufvermögen steuerlich zu erfassen und gewerbesteuerpflichtig. Die Kosten des Verfahrens hat der K. zu tragen.