OffeneUrteileSuche
Urteil

X R 8/13

BFH, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wirtschaftliches Eigentum kann auch dann vorliegen, wenn das zivilrechtliche Eigentum bei einem Dritten verbleibt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte die tatsächliche Herrschaft ausübt. • Die Einbringung eines Einzelunternehmens nach § 24 UmwStG zum Buchwert führt nicht zwingend zur Realisierung eines Entnahme- oder Einbringungsgewinns, wenn der Einbringende wirtschaftliches Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern hatte. • Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; zivilrechtlich unwirksame Abreden können steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn sie tatsächlich gewollt und vollzogen wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Entnahme bei Buchwerteinbringung: wirtschaftliches Eigentum bleibt maßgeblich • Wirtschaftliches Eigentum kann auch dann vorliegen, wenn das zivilrechtliche Eigentum bei einem Dritten verbleibt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte die tatsächliche Herrschaft ausübt. • Die Einbringung eines Einzelunternehmens nach § 24 UmwStG zum Buchwert führt nicht zwingend zur Realisierung eines Entnahme- oder Einbringungsgewinns, wenn der Einbringende wirtschaftliches Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern hatte. • Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; zivilrechtlich unwirksame Abreden können steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn sie tatsächlich gewollt und vollzogen wurden. Der Einzelunternehmer X führte einen Konditoreibetrieb; seine Ehefrau ist Miteigentümerin hälftig an zwei Grundstücken, auf denen X zwischen 1992 und 1996 Gebäude und Außenanlagen errichtete und betrieblich nutzte. X bilanzierte die auf ihn entfallenden Herstellungskosten vollständig in seinem Betrieb. Im September 2003 brachte X sein Einzelunternehmen zum Buchwert nach § 24 UmwStG in eine KG ein; die Ehefrau übertrug ihren Miteigentumsanteil an der KG gegen Kommanditanteile. Das Finanzamt setzte im Rahmen einer Prüfung unter Berufung auf die Beendigung der Nutzungsverhältnisse einen Gewinn an, weil das wirtschaftliche Nutzungsrecht an den auf die Ehefrau entfallenden Gebäudeanteilen beendet und nicht ausgeglichen worden sei. Das Finanzgericht führte aus, mit der Beendigung der Nutzung liege eine entnahmebedingte Gewinnrealisierung vor. Die Klägerin wandte ein, die Einbringung schütze die stillen Reserven und es sei kein Entnahmegewinn entstanden. • Der BFH hat die Revision der Klägerin für begründet erklärt und die Entscheidungen des Finanzgerichts und des Finanzamts aufgehoben. • Feststellung, dass X vor Einbringung wirtschaftlicher Eigentümer der auf den Grundstücksanteilen der Ehefrau errichteten und betrieblich genutzten Gebäudeteile und Außenanlagen war; wirtschaftliches Eigentum erfordert, dass der wirtschaftlich Berechtigte die tatsächliche Herrschaft ausübt und den zivilrechtlichen Eigentümer dauerhaft von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 AO). • Die im Einbringungsvertrag getroffene Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung zeigen, dass X Substanz und Ertrag der betreffenden Wirtschaftsgüter zugerechnet wurden; zivilrechtliche Unwirksamkeit einzelner Abreden steht ihrer steuerlichen Anerkennung nicht entgegen, wenn sie tatsächlich gelebt wurden. • Wirtschaftliche Eigentumsrechte gehören zum Betriebsvermögen; solche Wirtschaftsgüter können nach § 24 UmwStG zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden. Da X das wirtschaftliche Eigentum innehatte, wurde kein Entnahmetatbestand verwirklicht. • Folge: Durch die Buchwerteinbringung ist kein Einbringungsgewinn entstanden, weil das gesamte Anlagevermögen des Einzelunternehmens zu Buchwerten übertragen wurde. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der BFH hat zugunsten der Klägerin entschieden: Das Finanzgerichtsurteil, die Einspruchsentscheidung und der geänderte Einkommensteuerbescheid 2003 wurden aufgehoben. Begründung: X war wirtschaftlicher Eigentümer der auf den Grundstücksanteilen der Ehefrau errichteten betrieblichen Gebäude und Außenanlagen; deshalb liegt mit der Einbringung zum Buchwert nach § 24 UmwStG keine entnahme- oder einbringungsbedingte Gewinnerhöhung vor. Demnach ist kein steuerpflichtiger Ausgleichsanspruch oder Entnahmegewinn anzusetzen und auch kein Einbringungsgewinn entstanden. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.