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Urteil

X R 8/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und können nach § 24 UmwStG zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden .
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 1 K 312/08, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. August 2008 sowie der Einkommensteueränderungsbescheid 2003 des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und können nach § 24 UmwStG zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 1 K 312/08, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. August 2008 sowie der Einkommensteueränderungsbescheid 2003 des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils, des angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheids 2003 und der Einspruchsentscheidung. X war wirtschaftlicher Eigentümer der auf seine Kosten auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten und zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile. Entgegen der Auffassung des FG ist weder ein Entnahmegewinn entstanden noch haben X bzw. die Klägerin einen Einbringungsgewinn zu versteuern. 1. Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, m.w.N.). Ob X vor der Einbringung seines Einzelunternehmens in die KG wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich der Klägerin gehörenden Gebäudeteile und Außenanlagen war, hat das FG offen gelassen. Nach dessen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch vom wirtschaftlichen Eigentum des X an den auf seine Kosten auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten und zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile und Außenanlagen auszugehen. 2. Die Auslegung von Willenserklärungen gehört grundsätzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Der BFH kann als Revisionsinstanz die Auslegung des FG nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208). Im Gegensatz dazu ist jedoch die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675, m.w.N.). 3. Im Streitfall hatte X das wirtschaftliche Eigentum an den auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten Gebäuden und Außenanlagen vor Einbringung in die KG. Das FG hat die mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und X hinsichtlich der Nutzung der Grundstücksanteile der Klägerin durch X zwar nicht festgestellt. Aus dem Einbringungsvertrag ergibt sich jedoch, dass die Klägerin X ihre Miteigentumshälften zur betrieblichen Nutzung überlassen hat und er die Grundstücke nach seinem Ermessen nutzen und bebauen durfte. Die ihr als Miteigentümerin zustehenden Verwaltungsrechte hat die Klägerin für die Dauer der Nutzungsüberlassung ihrem Ehemann übertragen. Dieser hat die Gebäude und unbeweglichen Anlagegüter errichtet bzw. installiert. Die Klägerin und X waren sich darin einig, dass die auf den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten und unbeweglichen Anlagen auch steuerrechtlich ausschließlich wirtschaftliches Eigentum des X sind. X hatte offensichtlich gegenüber der Klägerin eine auch rechtlich abgesicherte Position inne, die es ihm ermöglicht hat, diese dauerhaft von der Einwirkung auf die Grundstücksanteile und Außenanlagen auszuschließen. X waren Substanz und Ertrag dieser Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Auch wenn die ursprünglich zwischen X und der Klägerin getroffene Vereinbarung zivilrechtlich wohl unwirksam gewesen sein dürfte, ist sie steuerrechtlich anzuerkennen, weil die Beteiligten sie ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Unwirksamkeit für sich als verbindlich beachtet und dementsprechend vollzogen haben (Senatsurteil vom 25. April 2006 X R 57/04, BFH/NV 2006, 1819). Dies zeigt vor allem der zwischen der Klägerin und X geschlossene, notariell beurkundete Einbringungsvertrag. Die Klägerin hat nur ihre Miteigentumshälften an den Grundstücken auf die KG übertragen und nur der auf ihre Miteigentumshälften entfallende reine Grundstückswert wurde ihr zugerechnet. X hingegen hat neben seinem sonstigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen auch die auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten Gebäude und Außenanlagen zu Buchwerten der KG übertragen. 4. Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und dieses hat X nach § 24 UmwStG zum Buchwert in die KG eingebracht. Folglich hat er auch bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums an den im Miteigentum der Klägerin stehenden Gebäuden und Außenanlagen den Tatbestand der Entnahme nicht verwirklicht. Zutreffend ging das FG zwar davon aus, dass X als Einzelunternehmer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über den zuvor auf die Klägerin entfallenden Miteigentumsanteil ab dem 1. September 2003 nicht mehr ausüben und die neue Eigentümerin, die KG, "im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich nicht mehr ausschließen" konnte. Dieser Umstand ist jedoch ohne jegliche Bedeutung dafür, ob X zusammen mit den anderen Wirtschaftsgütern seines Einzelunternehmens auch das wirtschaftliche Eigentum an den betrieblichen Gebäuden und Außenanlagen nach § 24 UmwStG auf die KG übertragen konnte. Vielmehr ergibt sich gerade aus dieser Aussage des FG, dass X das wirtschaftliche Eigentum an den betrieblichen Gebäuden und Außenanlagen auf dem Grundstücksanteil der Klägerin auf die KG übertragen hat. Bis zum 1. September 2003 hat X die Klägerin im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die betrieblichen Bauten ausgeschlossen, ab dem 1. September 2003 hätte dies die KG getan, wenn die Klägerin nicht ihren Grundstücksanteil ebenfalls an die KG übertragen hätte. Das wirtschaftliche Eigentum hätte X nur dann nicht auf die KG übertragen können, wenn er es an die zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks, die Klägerin, verloren hätte. Dies war aber ‑‑auch nach Auffassung des FG‑‑ nicht der Fall. 5. Da X das gesamte Anlagevermögen seines Einzelunternehmens zu Buchwerten in die KG eingebracht hat, ist auch kein Einbringungsgewinn entstanden. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken