Urteil
VII R 10/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die zolltarifliche Einreihung kommt es allein auf die objektiven Merkmale der KN und deren Anmerkungen an; nationale lebensmittel- oder arzneimittelrechtliche Begriffsbestimmungen sind hierfür nicht heranzuziehen.
• Die mit der Verordnung Nr. 1777/2001 eingefügte Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN ist verbindlich und legt abschließend Kriterien zur Abgrenzung von Arzneiwaren und diätetischen Lebensmitteln fest.
• Erzeugnisse auf Basis von Vitaminen sind in Pos. 3004 KN einzuordnen, wenn Etikett/Verpackung/Beipackzettel spezifische Krankheiten nennen, Konzentration, Verabreichungsmenge und Art der Anwendung angeben und die Menge pro empfohlener Tagesdosis deutlich über der für allgemeine Gesundheit empfohlenen Tagesdosis liegt.
• Ein Produkt mit der auf der Verpackung gemachten Angabe, es diene der diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen infolge erhöhten Homocysteins, sowie mit dosierten Wirkstoffangaben und einer empfohlenen Tagesdosis, die deutlich über dem RDA liegt, ist als prophylaktische Arzneiware der Pos. 3004 KN einzustufen.
Entscheidungsgründe
Zolltarifliche Einreihung: Vitaminsubstanz mit indikationsbezogener Kennzeichnung als Arzneiwaren der Pos. 3004 KN • Für die zolltarifliche Einreihung kommt es allein auf die objektiven Merkmale der KN und deren Anmerkungen an; nationale lebensmittel- oder arzneimittelrechtliche Begriffsbestimmungen sind hierfür nicht heranzuziehen. • Die mit der Verordnung Nr. 1777/2001 eingefügte Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN ist verbindlich und legt abschließend Kriterien zur Abgrenzung von Arzneiwaren und diätetischen Lebensmitteln fest. • Erzeugnisse auf Basis von Vitaminen sind in Pos. 3004 KN einzuordnen, wenn Etikett/Verpackung/Beipackzettel spezifische Krankheiten nennen, Konzentration, Verabreichungsmenge und Art der Anwendung angeben und die Menge pro empfohlener Tagesdosis deutlich über der für allgemeine Gesundheit empfohlenen Tagesdosis liegt. • Ein Produkt mit der auf der Verpackung gemachten Angabe, es diene der diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen infolge erhöhten Homocysteins, sowie mit dosierten Wirkstoffangaben und einer empfohlenen Tagesdosis, die deutlich über dem RDA liegt, ist als prophylaktische Arzneiware der Pos. 3004 KN einzustufen. Die Klägerin stellt Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel her und vertreibt ein Produkt X als Dragees mit Verbraucherinformation. Auf Verpackung und Beipackzettel wird X als "ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen infolge erhöhten Homocysteins" beworben; Inhaltsstoffe (B6, B12, Folsäure), Konzentration und Verzehrempfehlung sind angegeben. Die Klägerin hatte das Produkt in Pos. 2106 KN (ermäßigter Umsatzsteuersatz) eingeordnet; das Finanzamt stellte die Einreihung in Pos. 3004 KN (Regelsteuersatz) fest. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und qualifizierte X als Lebensmittelzubereitung. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Vorbringen, die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN regle abschließend die Abgrenzung und spreche für Einreihung in Pos. 3004 KN. Der BFH entschied letztlich über die richtige zolltarifliche Einreihung. • Rechtliche Grundlage ist die KN mit ihren verbindlichen Anmerkungen; nationale Lebensmittel- oder Diätverordnungen sind für die Tarifierung nicht maßgeblich (vgl. Allgemeine Vorschriften zur KN). • Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN, eingeführt durch VO Nr. 1777/2001, enthält verbindliche Kriterien zur Abgrenzung zwischen Arzneiwaren (Pos. 3004 KN) und diätetischen Lebensmitteln; diese Anmerkung ist mit dem Harmonisierten System vereinbar. • Pos. 3004 KN umfasst Arzneiwaren, darunter Zubereitungen auf Basis von Vitaminen in Aufmachung für den Einzelverkauf, wenn auf Etikett/Verpackung/Beipackzettel Angaben zu spezifischen Krankheiten/Symptomen (a), Konzentration des Wirkstoffs (b), zu verabreichender Menge (c) und Art der Anwendung (d) gemacht werden. • Bei Vitaminpräparaten muss die Menge pro empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die normale empfohlene Tagesdosis für allgemeine Gesundheit; sonst bleiben sie typischerweise in Pos. 2106 KN. • Im vorliegenden Fall erfüllt Produkt X sämtliche Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1: Angaben zu der spezifischen Erkrankung (Gefäßerkrankungen infolge erhöhten Homocysteins), zu Konzentration, zur täglichen Verzehrempfehlung und zur Art der Anwendung liegen vor. • Die enthaltenen Tagesmengen an B6, B12 und Folsäure übersteigen jeweils deutlich (mehr als das Dreifache) die üblichen Recommended Daily Allowance, sodass X nicht nur der allgemeinen Gesundheit dient, sondern prophylaktisch gegen einen Risikofaktor für Gefäßerkrankungen wirkt. • Die Kennzeichnung als "ergänzende bilanzierte Diät" ist nicht ausschlaggebend; maßgeblich sind die zolltariflich relevanten Etikettangaben und objektiven Produktmerkmale. Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich, weil die EuGH-Rechtsprechung und die Zusätzliche Anmerkung 1 die Rechtslage eindeutig bestimmen. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Produkt X ist als Arzneiware der Pos. 3004 KN einzureihen und unterliegt damit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass die verbindlichen Kriterien der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN erfüllt sind: Etikett und Verbraucherinformation nennen spezifische Krankheiten, Konzentration, Verabreichungsmenge und Art der Anwendung, und die enthaltenen Wirkstoffmengen übersteigen die für allgemeine Gesundheit empfohlenen Tagesdosen deutlich, weshalb das Präparat prophylaktischen Charakter gegenüber Gefäßerkrankungen hat und daher zolltariflich als Arzneiwaren einzuordnen ist.