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Urteil

II R 34/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übertragung eines Kommanditanteils mit Nießbrauch sind Steuervergünstigungen nach § 13a Abs.1 Nr.2 und Abs.2 ErbStG nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmerstellung erlangt. • Die zivilrechtliche Vereinbarung über die Ausübung der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Übertragung ist für die schenkungsteuerliche Beurteilung maßgeblich. • Überträgt der Gesellschafter die Ausübung der Stimmrechte dem Nießbraucher umfassend, fehlt dem Beschenkten die notwendige Mitunternehmerinitiative und damit der Anspruch auf die Begünstigungen des § 13a ErbStG.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbegünstigung bei Nießbrauch mit Übertragung der Stimmrechte • Bei Übertragung eines Kommanditanteils mit Nießbrauch sind Steuervergünstigungen nach § 13a Abs.1 Nr.2 und Abs.2 ErbStG nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmerstellung erlangt. • Die zivilrechtliche Vereinbarung über die Ausübung der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Übertragung ist für die schenkungsteuerliche Beurteilung maßgeblich. • Überträgt der Gesellschafter die Ausübung der Stimmrechte dem Nießbraucher umfassend, fehlt dem Beschenkten die notwendige Mitunternehmerinitiative und damit der Anspruch auf die Begünstigungen des § 13a ErbStG. Der Vater (V) übertrug mit notariellem Vertrag vom 11.11.2005 seinen Kommanditanteil zu 3/4 unentgeltlich an den Sohn (Kläger) unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Im Gesellschaftsvertrag der KG waren die Komplementär-GmbH (deren Alleingesellschafter der Kläger ist) mit der Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung mit Grundsatzbefugnissen ausgestattet; Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Übertragungsvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Nießbraucher V das Stimmrecht ausübt; M und der Kläger erteilten ihm hierzu Vollmacht, ausdrücklich auch für außergewöhnliche und Grundlagengeschäfte. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und gewährte die Begünstigungen nach § 13a ErbStG nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein mit der Rüge, es liege keine verbindliche Stimmrechtszuordnung und keine Ausschließung seiner Mitunternehmerstellung vor. • Die Schenkung der Kommanditanteile ist nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG steuerbar; zivilrechtlich gingen die Mitgliedschaftsrechte auf den Kläger über, sodass eine Bereicherung vorliegt. • Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs.1 Nr.2 und Abs.2 ErbStG gelten nur bei Erwerb von Anteilen, die durchgehend Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs.4 Nr.1 ErbStG darstellen und insbesondere dem Erwerber die Stellung eines Mitunternehmers vermitteln. • Mitunternehmer im Sinne des EStG ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt; Mitunternehmerinitiative umfasst Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen durch Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte. • Die vertragliche Regelung über die Ausübung der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Übertragung ist für die steuerliche Beurteilung maßgeblich; spätere tatsächliche Verhaltensweisen sind unbeachtlich. • Haben die Parteien die Ausübung der Stimmrechte dem Nießbraucher umfassend übertragen, kann der Gesellschafter keine Mitunternehmerinitiative entfalten; in diesem Fall fehlt die Mitunternehmerstellung des Beschenkten und damit die Anspruchsberechtigung auf die Steuerbegünstigungen. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch Zustimmung zum Übertragungsvertrag seine Mitwirkungsrechte für alle maßgeblichen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung abgegeben; damit fehlte zum Übertragungszeitpunkt die erforderliche Mitunternehmerinitiative. • Die Stellung des Klägers als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ändert an der fehlenden Mitunternehmerstellung des Klägers nichts, weil es auf die dem geschenkten Anteil eingeräumten Rechte ankommt. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die Vergünstigungen des § 13a Abs.1 Nr.2 und Abs.2 ErbStG nicht gewährt werden können, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Übertragung keine Mitunternehmerinitiative innehatte. Durch die vertragliche Zuordnung der Stimmrechte zum Nießbraucher waren die maßgeblichen Gesellschafterbefugnisse dem Nießbraucher zugewiesen, so dass der Kläger die Stellung eines Mitunternehmers nicht erlangte. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.