Beschluss
VII R 38/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsvermutung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607, BFHE 233, 10) gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr bestand, dies für das Finanzamt aber nicht erkennbar war.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 5 K 93/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsvermutung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607, BFHE 233, 10) gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr bestand, dies für das Finanzamt aber nicht erkennbar war. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 5 K 93/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil des FG lediglich im Ergebnis richtig ist, weil die Klage gegen die Anrechnungsverfügung aufgrund des Vorrangs des Verfahrens nach § 218 Abs. 2 AO bereits unzulässig war. Denn unter Annahme der Zulässigkeit der Klage entspricht das Urteil Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) derjenige anrechnungsberechtigt, auf dessen Rechnung, nicht aber derjenige, auf dessen Kosten gezahlt worden ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar ist, getilgt werden sollte (Senatsurteil vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, m.w.N.). Ist bei der Zahlung eines Gesamtschuldners kein abweichender Tilgungswille erkennbar, ist in der Regel anzunehmen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats bei der Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), ist hier aufgrund der zwischen Ehepartnern bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Allerdings kommt eine Erstattung von Vorauszahlungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG bei fehlender Tilgungsbestimmung im Regelfall nur hinsichtlich desjenigen Betrags in Betracht, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer übersteigen. Dies gilt sowohl im Fall der Zusammenveranlagung als auch bei Wahl der getrennten Veranlagung und folgt aus dem Sicherungszweck der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607). 2. Von diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält (zur Kritik vgl. z.B. Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 37 Rz 34), ist auch das FG ausgegangen und zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Anrechnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008 hat. Zwar wurde die Ehe bereits am 30. Januar 2008 und damit vor Leistung der Vorauszahlungen geschieden. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) gab es hierfür aber aus Sicht des FA zum Zeitpunkt der Zahlungen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hatten die Eheleute noch am 1. April 2009 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 abgegeben, ohne auf die familiären Änderungen hinzuweisen. Maßgebend ist aber allein der für das Finanzamt erkennbare Tilgungswille zum Zeitpunkt der Zahlung (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742). Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft dies nicht nur die Frage, ob ein Tilgungswille vorliegt, der von den sich aus den objektiven Umständen ergebenen allgemeinen Erfahrungssätzen abweicht, sondern auch die Frage, ob das FA von den für Eheleute geltenden allgemeinen Erfahrungssätzen ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 1 AO kann dem Finanzamt nicht zugemutet werden, bei jedem Eingang einer Zahlung die familiären Hintergründe des Steuerpflichtigen nachzuprüfen, um sie zutreffend verbuchen zu können. Der Steuerpflichtige hat es im Fall einer Scheidung bzw. Trennung selbst in der Hand, einen abweichenden Tilgungswillen deutlich zu machen. Sofern sich aus dem vom Kläger zitierten Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 etwas anderes ergibt, ist dies durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 314 überholt. Dieser Entscheidung lag ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, bei dem zumindest ein Teil der Vorauszahlungen nach der Trennung geleistet worden war. Dementsprechend kam es auch in den Senatsurteilen in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742 und in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 nicht darauf an, wann genau die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung entfallen waren. Auf die materielle Richtigkeit des Vorauszahlungsbescheids kann es bei Bestandskraft dieses Bescheids ohnehin nicht ankommen. Darüber hinaus ist es entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich, dass er und seine geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllt haben und sie somit hinsichtlich der festzusetzenden Einkommensteuer keine Gesamtschuldner werden konnten. Denn die Vorauszahlungsschuld i.S. des § 37 EStG ist eine eigenständige Steuerschuld, die von der später festgesetzten Einkommensteuer zu trennen ist. Für die Frage, ob die Eheleute die Vorauszahlungen als Gesamtschuldner i.S. des § 44 AO zu leisten hatten, ist somit allein entscheidend, ob der (bestandskräftige) Vorauszahlungsbescheid ‑‑wie im Streitfall‑‑ an beide Ehegatten gerichtet war, da unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit gestellten Anträge voraussichtlich von einer Zusammenveranlagung auszugehen war (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken