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Urteil

I R 47/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.15 Abs.5 DBA-Österreich 2000 führt bei in Deutschland ansässigem Flugpersonal zur Besteuerung der an Bord des internationalen Flugverkehrs erzielten Vergütungen in Österreich. • Für die in Deutschland anzurechnende österreichische Steuer gilt Art.23 Abs.1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich 2000; damit ist die Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode anzuwenden. • Die Wahl der Anrechnungsmethode für Bordpersonal ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf sachlichen Gründen beruht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Die konkrete Anrechnung richtet sich nach deutschem Recht (§34c Abs.6 Satz2 i.V.m. Abs.1 EStG 2002) und die Verwaltung hat einen sachgerechten Verteilerschlüssel zu verwenden. • Offen bleibt, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anrechnung den unionsrechtlichen Anforderungen genügt; hierauf muss das Finanzgericht im Zurückverweisungsbeschluss gesondert prüfen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Steuer bei internationalem Flugpersonal; Anrechnungsmethode gerechtfertigt • Art.15 Abs.5 DBA-Österreich 2000 führt bei in Deutschland ansässigem Flugpersonal zur Besteuerung der an Bord des internationalen Flugverkehrs erzielten Vergütungen in Österreich. • Für die in Deutschland anzurechnende österreichische Steuer gilt Art.23 Abs.1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich 2000; damit ist die Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode anzuwenden. • Die Wahl der Anrechnungsmethode für Bordpersonal ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf sachlichen Gründen beruht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Die konkrete Anrechnung richtet sich nach deutschem Recht (§34c Abs.6 Satz2 i.V.m. Abs.1 EStG 2002) und die Verwaltung hat einen sachgerechten Verteilerschlüssel zu verwenden. • Offen bleibt, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anrechnung den unionsrechtlichen Anforderungen genügt; hierauf muss das Finanzgericht im Zurückverweisungsbeschluss gesondert prüfen. Der Kläger, in Deutschland ansässig, war 2008 als Flugzeugführer für eine in Österreich ansässige Fluglinie tätig. Seine Bruttobezüge von 89.997,88 € wurden in Österreich besteuert. Das Finanzamt behandelte 24,4 % der Bezüge als nach DBA-Österreich 2000 steuerfrei und rechnete die auf die verbleibenden 75,6 % entfallende in Österreich gezahlte Steuer an. Der Kläger begehrte dagegen Freistellung der gesamten Bezüge oder jedenfalls eine andere Aufteilung nach Dienstzeit statt nach Flugeinsatzzeiten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzungen. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück, damit das FG offene Fragen der Anrechnung nach unionsrechtlichen Vorgaben klärt. • Der Kläger ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§1 Abs.1 EStG 2002) und bezieht Arbeitslohn (§19 EStG 2002). • Nach Art.15 Abs.5 DBA-Österreich 2000 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (hier: Österreich). • Art.23 Abs.1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich 2000 sieht für diese Einkünfte die Anrechnungsmethode vor; damit ist die österreichische Steuer in Deutschland anzurechnen, nicht die Freistellungsmethode anzuwenden. • Die Wahl der Anrechnungsmethode ist sachlich gerechtfertigt und verletzt das Gleichheitsgebot nicht: Die Besonderheiten der Tätigkeit des Flugpersonals und das Ziel einer verlässlichen Einmalbesteuerung rechtfertigen den Methodenwechsel gegenüber anderen Einkunftsarten. • Art.15 Abs.5 DBA-Österreich 2000 verhindert eine zerklüftete Aufspaltung der Vergütung; Tätigkeiten an Land, die inhaltlich mit der Arbeit an Bord verbunden sind (Briefing, Fahrtzeiten, Übernachtungen), können der an Bord ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden. • Die Anrechnung in Deutschland richtet sich nach deutschem Recht (§34c Abs.6 Satz2 i.V.m. Abs.1 EStG 2002). Das Finanzgericht hat den grundsätzlichen Aufteilungsschlüssel nicht zu beanstanden, ließ jedoch ungeprüft, ob die konkrete Anrechnung den zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen zur Einhaltung unionsrechtlicher Anforderungen entspricht. • Mangels Feststellungen zur unionsrechtlich gebotenen Handhabung der Anrechnung (insbesondere im Lichte der EuGH-Rechtsprechung) hat der BFH das Urteil aufgehoben und zur ergänzenden Prüfung an das FG zurückverwiesen. Der BFH hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts München aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Fest steht, dass für die in Österreich besteuerten Vergütungen des Bordpersonals die Anrechnungsmethode des DBA-Österreich 2000 gilt und die Anrechnung nach §34c Abs.6 Satz2 i.V.m. Abs.1 EStG 2002 zu erfolgen hat; eine verfassungsrechtliche Verletzung wegen Ungleichbehandlung wurde verneint. Ungeklärt blieb jedoch, ob die vom Finanzamt tatsächlich vorgenommene Anrechnung den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht; diese Frage muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.