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Urteil

I R 68/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 50d Abs. 9 S.1 Nr.2 EStG 2002/2007 löst den Besteuerungsrückfall nur aus, wenn die betreffenden Einkünfte infolge der fehlenden Ansässigkeit im anderen Staat überhaupt nicht besteuert werden. • Vergütungen für Dienstleistungen an Bord von Luftfahrzeugen können nach Art. XI Abs.5 DBA-Großbritannien dem Staat der Betriebsstätte bzw. des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zugewiesen werden. • Ob die in Großbritannien besteuerten Löhne in Deutschland von der Bemessungsgrundlage freizustellen sind, hängt davon ab, ob das zahlende Luftverkehrsunternehmen nach britischem Recht als in Großbritannien ansässig gilt. • § 50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG bezieht sich tatbestandlich auf die abkommensrechtlich freizustellenden Einkünfte in ihrer Gesamtheit und erfasst nicht nur Teile dieser Einkünfte.
Entscheidungsgründe
Besteuerungsrückfall nach §50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG; Prüfbedarf zur Ansässigkeit des Arbeitgebers • § 50d Abs. 9 S.1 Nr.2 EStG 2002/2007 löst den Besteuerungsrückfall nur aus, wenn die betreffenden Einkünfte infolge der fehlenden Ansässigkeit im anderen Staat überhaupt nicht besteuert werden. • Vergütungen für Dienstleistungen an Bord von Luftfahrzeugen können nach Art. XI Abs.5 DBA-Großbritannien dem Staat der Betriebsstätte bzw. des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zugewiesen werden. • Ob die in Großbritannien besteuerten Löhne in Deutschland von der Bemessungsgrundlage freizustellen sind, hängt davon ab, ob das zahlende Luftverkehrsunternehmen nach britischem Recht als in Großbritannien ansässig gilt. • § 50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG bezieht sich tatbestandlich auf die abkommensrechtlich freizustellenden Einkünfte in ihrer Gesamtheit und erfasst nicht nur Teile dieser Einkünfte. Der Kläger war 2008 als Flugzeugführer bei der britischen Zweigniederlassung einer US-Fluggesellschaft beschäftigt und erhielt Arbeitslohn in Höhe von 137.857 €. Davon wurden 27 % (38.104 €) in Großbritannien besteuert. Das Finanzamt berücksichtigte den britisch besteuerten Anteil bei der deutschen Steuerbemessung und zog § 50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG 2002/2007 heran, um einen Besteuerungsrückfall zu begründen. Das Finanzgericht München gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und nahm auf senatsinterne Beschlüsse Bezug. Der Bundesfinanzhof hat auf Revision des Finanzamts die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, weil unklar ist, ob der Arbeitgeber nach britischem Recht als in Großbritannien ansässig ist, was für die Freistellung in Deutschland entscheidend ist. • Der Kläger unterliegt als in Deutschland Ansässiger der unbeschränkten Einkommensteuer; sein Arbeitslohn ist grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig (§ 1 Abs.1 EStG, § 19 EStG). • Art. XI Abs.5 DBA-Großbritannien erlaubt die Besteuerung von Vergütungen für an Bord erbrachte Leistungen im Staat der Betriebsstätte oder des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung; im Streitfall ist danach Großbritannien als Besteuerungsstaat anzusehen. • Ob diese Einkünfte in Deutschland von der Bemessungsgrundlage freizustellen sind, bestimmt Art. XVIII Abs.2 a DBA-Großbritannien und hängt von der Frage ab, ob das zahlende Unternehmen nach Art. II DBA als in Großbritannien ansässig gilt; diese Ansässigkeit ist nach britischem Recht zu prüfen. • § 50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG 2002/2007 löst den Besteuerungsrückfall nur aus, wenn die Einkünfte im anderen Staat wegen fehlender Ansässigkeit dort überhaupt nicht steuerpflichtig sind; eine teilweise Beschränkung der Besteuerung im Quellenstaat reicht nicht aus. • Die Vorschrift bezieht sich auf die jeweils abkommensrechtlich freizustellenden Einkünfte als Gesamtheit; eine Auslegung zu Gunsten einer Teilanrechnung ist nicht angezeigt und hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. • Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass das Unternehmen nach britischem Recht ansässig ist; solange dies nicht tatrichterlich geklärt ist, kann nicht entschieden werden, ob eine Freistellung in Deutschland vorzunehmen ist. Daher ist Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich. • Die vom Finanzamt vertretene Praxis, den Besteuerungsrückfall allein wegen beschränkter britischer Besteuerung anzunehmen, findet im Wortlaut und Systematik von § 50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG keine Stütze. Die Revision des Finanzamts ist begründet: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Der Senat hält zwar § 50d Abs.9 S.1 Nr.2 EStG 2002/2007 für in der hier relevanten Konstellation nicht tatbestandlich auslösend, doch ist ungeklärt, ob der Arbeitgeber nach britischem Recht in Großbritannien ansässig ist; diese Feststellung fehlt und ist für die Frage der Freistellung nach dem DBA entscheidend. Das Finanzgericht hat daher die Ansässigkeit des Arbeitgebers tatrichterlich aufzuklären und danach erneut über die Freistellung beziehungsweise Anwendung des Progressionsvorbehalts zu entscheiden. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.