Beschluss
X B 168/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; es bestehen keine Zulassungsgründe (§§115,116 FGO).
• Zur Prüfung einer möglichen Doppelbesteuerung sind die tatsächlich oder typisierend nach statistischer Lebenserwartung zu erwartenden wiederkehrenden Rentenbezüge maßgeblich, nicht das zivilrechtliche Leibrentenstammrecht.
• Das AltEinkG und die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung sind hinreichend klärend; Abschnittsbesteuerung und Vertrauensschutz begründen keine Zulassung der Revision.
• Das Finanzgericht hat die Einwände ausreichend begründet; ein Verfahrensmangel nach §119 Nr.6 FGO liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Prüfung der Doppelbesteuerung nach wiederkehrenden Rentenbezügen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; es bestehen keine Zulassungsgründe (§§115,116 FGO). • Zur Prüfung einer möglichen Doppelbesteuerung sind die tatsächlich oder typisierend nach statistischer Lebenserwartung zu erwartenden wiederkehrenden Rentenbezüge maßgeblich, nicht das zivilrechtliche Leibrentenstammrecht. • Das AltEinkG und die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung sind hinreichend klärend; Abschnittsbesteuerung und Vertrauensschutz begründen keine Zulassung der Revision. • Das Finanzgericht hat die Einwände ausreichend begründet; ein Verfahrensmangel nach §119 Nr.6 FGO liegt nicht vor. Der Kläger bezieht seit 2003 Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung und einem berufsständischen Versorgungswerk. Für die Veranlagungszeiträume 2005–2010 setzte das Finanzamt unterschiedliche steuerpflichtige Anteile der Renten nach den Regeln des Alterseinkünftegesetzes fest. Der Kläger rügte, dadurch liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, weil die steuerfreien Rentenanteile über den zuvor versteuerten Beiträgen lägen. Er beanstandete ferner die Begriffsverwendung des Leibrentenbegriffs, die Frage der Abschnittsbesteuerung und berief sich auf Vertrauensschutz; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht bestätigte die berechneten Besteuerungsanteile unter Bezug auf die ständige BFH-Rechtsprechung. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit diversen Zulassungsrügen. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; es bestehen keine der in §115 FGO genannten Zulassungsgründe. • Die Kernfrage, ob zur Vermeidung doppelter Besteuerung die tatsächlich oder typisierend nach statistischer Lebenserwartung zu erwartenden wiederkehrenden Rentenbezüge zugrunde zu legen sind, ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt; eine erneute Klärung ist nicht nötig. • Für die Verfassungsprüfung ist maßgeblich, ob die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung der späteren Rentenbezüge in der Praxis einer Gegenüberstellung standhalten; nach Gesetz (§22 Nr.1 Satz3 Buchst. a EStG) und BFH sind die wiederkehrenden Bezüge Prüfgegenstand, nicht das zivilrechtliche Rentenstammrecht. • Die vom Kläger vorgeschlagene Aufspaltung des Leibrentenstammrechts in steuerbaren und nichtsteuerbaren Anteil und die quotal fortzuführende Rechnungsweise hat der Gesetzgeber nicht gewählt; das AltEinkG typisiert stattdessen Anteile und der BFH prüft in Einzelfällen eine Doppelbesteuerung. • Die Einbeziehung künftiger Rentenzahlungen nach statistischer Lebenserwartung ist als typisierende Rechenweise anerkannt; dies ist keine überschlägige, sondern eine mathematisch begründete Methode und steht mit verfassungskonformen Anforderungen im Einklang. • Zum Vertrauensschutz trägt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor; der BFH hat das AltEinkG auf Vertrauensschutzaspekte geprüft und für verfassungskonform gehalten. Eine rückwirkende Korrektur früherer Sonderausgabenabzüge wäre nur bei entsprechendem Rechtsgrund erforderlich. • Das Finanzgericht hat die Einwände des Klägers substantiiert und nachvollziehbar unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung behandelt; ein Begründungsmangel im Sinne des §119 Nr.6 FGO liegt nicht vor. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH sieht keine der gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben, weil die zentralen Rechtsfragen bereits durch die ständige BFH-Rechtsprechung und die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes beantwortet sind. Maßgeblich für die Prüfung einer Doppelbesteuerung sind die wiederkehrenden Rentenbezüge (gegebenenfalls typisierend unter Einbeziehung künftiger Zahlungen nach statistischer Lebenserwartung), nicht das zivilrechtliche Leibrentenstammrecht. Vertrauensschutz- und Abschnittsbesteuerungsrügen bringen keine neuen Rechtsfragen zutage; das Finanzgericht hat ausreichend begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.