Beschluss
X B 72/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind nur zu bilden, wenn Einnahmen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§5 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG).
• Die steuerliche Zuordnung richtet sich nach dem Realisationsprinzip; ist die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen vor dem Bilanzstichtag erfüllt, liegt kein zu verrechnender Ertrag für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag vor.
• Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt das Vorliegen einer ungeklärten grundsätzlichen Rechtsfrage und strenge Darlegungspflichten nach §115 Abs.2 FGO voraus.
• Der Widerruf der Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten hindert nicht die Wirksamkeit zuvor abgegebener Prozesshandlungen; mangels neu bestelltem Vertreter kann die Entscheidung dem Kläger selbst zugestellt werden.
Entscheidungsgründe
Passive Rechnungsabgrenzung: Bildungsvoraussetzungen und Realisationsprinzip • Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind nur zu bilden, wenn Einnahmen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§5 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG). • Die steuerliche Zuordnung richtet sich nach dem Realisationsprinzip; ist die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen vor dem Bilanzstichtag erfüllt, liegt kein zu verrechnender Ertrag für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag vor. • Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt das Vorliegen einer ungeklärten grundsätzlichen Rechtsfrage und strenge Darlegungspflichten nach §115 Abs.2 FGO voraus. • Der Widerruf der Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten hindert nicht die Wirksamkeit zuvor abgegebener Prozesshandlungen; mangels neu bestelltem Vertreter kann die Entscheidung dem Kläger selbst zugestellt werden. Der Kläger, Kunst- und Antiquitätenhändler, erwarb 1998 die Urheberrechte an dem Gesamtwerk eines verstorbenen Künstlers und aktivierte dieses immaterielle Wirtschaftsgut. 2000 zahlte er 120.000 DM an einen Erwerber (Innenverhältnis) und bildete dafür einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, verteilt auf 15 Jahre; 2001 betrug der Posten 104.000 DM. Das Finanzamt löste den Posten nach Außenprüfung gewinnerhöhend auf. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt und setzte den gegenüberzustellenden Buchwert der Urheberrechte an. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erklärte der bisherige Prozessbevollmächtigte seine Anwaltszulassung für zurückgegeben und legte das Mandat nieder; ein Nachbevollmächtigter wurde nicht benannt. • Zuständigkeit und Verfahrenslage: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft; zuvor erfolgte Prozesshandlungen bleiben trotz späterem Widerruf der Anwaltszulassung wirksam. • Verfahrenserleichterung: Wegen Fehlens einer mündlichen Verhandlung und vollständiger Vornahme erforderlicher Prozesshandlungen vor Unterbrechung konnte der Senat entscheiden und dem Kläger die Entscheidung selbst zustellen. • Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts: Der Kläger hat die strengen Darlegungsanforderungen des §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt; es liegt keine ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage vor. • Rechtliche Maßstäbe: Passive Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und sind nur zu bilden, wenn Einnahmen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§5 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG). • Realisationsprinzip: Wenn der Steuerpflichtige seine Leistungspflicht aus einem gegenseitigen Vertrag bereits vor dem Bilanzstichtag vollständig erfüllt hat, ist der Gewinn realisiert und ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgeschlossen. • Wirtschaftliche Betrachtung: Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistungsvorgänge; es genügt nicht eine bloße wirtschaftliche Verbindung über den Bilanzstichtag hinaus, sondern es muss eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen nach dem Bilanzstichtag bestehen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Vertrag über die Verwertungsrechte war ein Kaufvertrag; mit Übereignung der hälftigen Rechte und Zahlung des Kaufpreises waren die Hauptpflichten erfüllt, sodass der Kaufpreis realisiert war. Eine Verpflichtung zur Teilung künftiger Erlöse ändert daran nichts und begründet keine Leistungspflicht nach dem Bilanzstichtag. • Folgerung: Die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens durch das Finanzamt war daher zutreffend; das FG hat diese Rechtslage richtig angewendet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil keine ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt wurde und die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind. Materiell ist die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens durch das Finanzamt gerechtfertigt: Die Leistungspflichten des Klägers aus dem Kaufvertrag waren vor dem Bilanzstichtag erfüllt, sodass der vereinnahmte Kaufpreis als realisierter Gewinn zu behandeln ist und kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden durfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung wird dem Kläger selbst zugestellt, da kein vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter vorliegt.