Beschluss
VI R 63/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eingabe- oder Übertragungsfehler im Steuerbescheid ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO und kann jederzeit berichtigt werden.
• Das Übersehen oder Nichtbeachten eines Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten schließt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht aus, solange dieses Verhalten nicht zu einer neuen Willensbildung über Tatsachen oder Rechtsanwendung geführt hat.
• Zur Abgrenzung zwischen mechanischem Versehen und Tatsachen- oder Rechtsirrtum ist die konkrete Aktenlage maßgeblich; bei naheliegender Unangemessenheit der gewährten Beträge kann von einem reinen Eingabefehler ausgegangen werden.
Entscheidungsgründe
Berichtigung bestandskräftigen Steuerbescheids wegen Eingabefehlers möglich (§ 129 AO) • Ein Eingabe- oder Übertragungsfehler im Steuerbescheid ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO und kann jederzeit berichtigt werden. • Das Übersehen oder Nichtbeachten eines Prüfhinweises durch den Veranlagungsbeamten schließt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht aus, solange dieses Verhalten nicht zu einer neuen Willensbildung über Tatsachen oder Rechtsanwendung geführt hat. • Zur Abgrenzung zwischen mechanischem Versehen und Tatsachen- oder Rechtsirrtum ist die konkrete Aktenlage maßgeblich; bei naheliegender Unangemessenheit der gewährten Beträge kann von einem reinen Eingabefehler ausgegangen werden. Die Kläger, Eheleute, machten für 2009 haushaltsnahe Dienstleistungen von 278 € geltend. Der Veranlagungsbeamte wollte 252 € anerkennen, strich 278 und setzte handschriftlich 252 ein; im endgültigen Bescheid wurde jedoch irrtümlich eine Steuerermäßigung von 4.000 € ausgewiesen. Das Finanzamt stellte später einen Eingabefehler fest (Eingabe von 278252 statt 252) und änderte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO, reduzierte die Steuerermäßigung auf 51 € und erhöhte die Steuer um 3.949 €. Die Kläger klagten gegen die Änderung und rügten, dass keine offenbare Unrichtigkeit vorliege, sondern eine inhaltliche Entscheidung des Sachbearbeiters und damit ein Rechts- oder Tatsachenirrtum. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem BFH wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 129 Satz 1 AO: Berichtigung von Schreib-, Rechen- und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit zulässig. • Offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen wie Eingabe- oder Übertragungsfehler; davon sind Auslegungsfehler, unzutreffende Tatsachenwürdigung oder Rechtsirrtümer zu unterscheiden. • Der BFH bestätigt die Feststellung des FG, dass die unbeabsichtigte Eingabe des Betrags 278.252 anstelle von 252 ein mechanisches Versehen darstellt; dies wird von den Parteien nicht bestritten. • Das bloße Übersehen eines Prüfhinweises oder eine oberflächliche Fallbearbeitung schließt eine Berichtigung nicht aus, sofern das Verhalten nicht zu einer neuen Willensbildung über Tatsachen oder Rechtsfragen geführt hat. • Das FG hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Veranlagungsbeamte nicht auf einer falschen rechtsanwenderischen Überzeugung beruhend handelte, weil die gewählte Steuerermäßigung in der Höhe offenkundig unrealistisch war; daher liegt lediglich ein besonders nachlässiges Verhalten, nicht aber ein Rechts- oder Tatsachenirrtum vor. • Die Afassung, ob ein mechanisches Versehen oder ein ausschließender Irrtum vorliegt, ist anhand der konkreten Aktenlage zu beurteilen und unterliegt der revisionsrechtlichen Kontrolle nur eingeschränkt. • Folgerichtig war die Änderung des bestandskräftigen Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit zulässig und die Klage abzuweisen. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt durfte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO wegen eines Eingabefehlers berichtigen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 11. Mai 2012 blieb bestehen, weil die Gerichte überzeugt sind, dass es sich um ein mechanisches Versehen handelte und nicht um einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Veranlagungsbeamten. Das bloße Nichtbeachten eines Prüfhinweises rechtfertigt keine andere Bewertung, wenn die Aktenlage nahelegt, dass nur ein Eingabefehler vorliegt. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.