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Urteil

I R 79/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtung eines Feststellungsbescheids nach § 10a Abs. 4 EStG 2009 ist unzulässig, weil es sich insoweit um einen Folgebescheid handelt. • Abfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, da sie nicht als Entgelt für konkrete auszuübende Arbeit gelten. • Eine zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarung kann die Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens beeinflussen, sie darf aber dem klaren Wortlaut des Abkommens nicht widersprechen. • Die Umsetzung einer Konsultationsvereinbarung durch Rechtsverordnung setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus; die KonsVerCHEV ist insoweit verfassungsrechtlich mangelhaft und kann Abkommensrecht nicht überlagern. • Eine konsularische oder verwaltungsseitige Auslegung, die erst nach dem betreffenden Veranlagungszeitraum in Kraft tritt, wirkt nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Steuerjahre.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Abfindungen bei Wohnsitzwechsel: Abfindung im Ansässigkeitsstaat zu versteuern • Die Anfechtung eines Feststellungsbescheids nach § 10a Abs. 4 EStG 2009 ist unzulässig, weil es sich insoweit um einen Folgebescheid handelt. • Abfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, da sie nicht als Entgelt für konkrete auszuübende Arbeit gelten. • Eine zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarung kann die Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens beeinflussen, sie darf aber dem klaren Wortlaut des Abkommens nicht widersprechen. • Die Umsetzung einer Konsultationsvereinbarung durch Rechtsverordnung setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus; die KonsVerCHEV ist insoweit verfassungsrechtlich mangelhaft und kann Abkommensrecht nicht überlagern. • Eine konsularische oder verwaltungsseitige Auslegung, die erst nach dem betreffenden Veranlagungszeitraum in Kraft tritt, wirkt nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Steuerjahre. Der Kläger war bis 30. April 2010 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nahm ab 1. Mai 2010 in der Schweiz eine neue nichtselbständige Tätigkeit auf. Sein inländisches Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich beendet; er erhielt eine Abfindung in Höhe von 780.500 €, die im September 2010 ausgezahlt und lohnsteuerlich vom Arbeitgeber teilweise einbehalten wurde. Der Kläger erklärte die Abfindung in seiner Einkommensteuererklärung 2010 als nach DBA-Schweiz 1971 steuerfrei in Deutschland, das Finanzamt hingegen behandelte sie als in Deutschland steuerpflichtigen, gemäß § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage zum Teil statt; das Finanzamt legte Revision ein. Streitgegenstand ist die Frage der Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Abfindung unter Berücksichtigung des DBA-Schweiz 1971 und einer deutsch-schweizerischen Konsultationsvereinbarung, die in der KonsVerCHEV umgesetzt worden ist. • I. Unzulässigkeit der Anfechtung der Feststellungsentscheidung nach § 10a Abs. 4 EStG 2009: Der Feststellungsbescheid ist Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids; die Klage insoweit unzulässig. • II. Materiellrechtliche Auslegung des DBA-Schweiz 1971: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt; Abfindungen sind keine Vergütungen für konkret ausgeübte Arbeit, sondern Entschädigungen für den Arbeitsplatzverlust und gehören deshalb in den Ansässigkeitsstaat. • III. Konsultationsvereinbarungen und innerstaatliche Umsetzung: Bilaterale Verständigungen der Finanzverwaltungen können bei der Auslegung des Abkommens berücksichtigt werden, dürfen jedoch nicht dem klaren Wortlaut des Abkommens widersprechen. • IV. Verfassungsrechtliche Grenzen der Verordnungsumsetzung: Die durch § 2 Abs. 2 AO n.F. geschaffene Ermächtigung genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG für die in § 24 KonsVerCHEV getroffene Regelung; die Konsultationsverordnung kann das Abkommen nicht ergänzend ändern. • V. Zeitliche Reichweite: Die in Rede stehende Verwaltungsregelung trat erst am 23. Dezember 2010 in Kraft und wirkt nicht rückwirkend auf den bis dahin abgelaufenen Teil des Jahres 2010; für den Streitzeitraum gilt damit die abkommenswortlautorientierte Auslegung. • VI. Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund steht das Besteuerungsrecht für die Abfindung der Schweiz zu; die deutsche Besteuerung ist daher nicht zulässig. Der Revision des Finanzamts wird in Teilwirkung stattgegeben: Die Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG 2009 war unzulässig und die Klage insoweit abzuweisen. Soweit die Revision darauf abzielt, die Abfindung in Deutschland als steuerpflichtig zu behandeln, ist sie unbegründet. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 und der vertraglichen Auslegung sind Abfindungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern; eine entgegenstehende verwaltungsseitige Konsultationsverordnung kann das Abkommen nicht überlagern, zumal sie verfassungsrechtlich nicht ausreichend gesetzlich ermächtigt ist und zudem erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft trat. Folglich bleibt die deutschrechtliche Besteuerung der Abfindung für 2010 unzulässig; die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten (Finanzamt) auferlegt.