OffeneUrteileSuche
Urteil

IX R 27/14

BFH, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorab entstandene Werbungskosten bei beabsichtigter Vermietung setzen eine endgültige und nicht aufgegebene Vermietungsentscheidung voraus (§§ 9, 21 EStG). • Ist die Vermietungsabsicht eine ungewisse innere Tatsache, kann die Finanzbehörde vorläufig festsetzen; die Festsetzungsfrist bleibt dadurch gemäß § 171 Abs. 8 AO gehemmt, bis die Ungewissheit für jedermann mit Gewissheit beseitigt ist. • Die Ungewissheit bei behaupteter Vermietungsabsicht ist nicht bereits durch bloße Rechtsbeurteilung beseitigt; Zeitablauf und untätiges Zögern können jedoch nach längerer Frist (regelmäßig mehr als zehn Jahre) das Fehlen einer ernsthaften Vermietungsabsicht nahelegen. • Hat die Finanzbehörde vorläufig festgesetzt, kann sie nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ändern, insbesondere wenn infolge Ablaufes der Zeit oder anderer objektiver Umstände die Vermietungsabsicht nicht erkennbar geblieben ist. • Die Festsetzungsfrist kann auch dann weiterhin gehemmt sein, wenn die Anordnung der Vorläufigkeit formell fehlt; auf die Auslegung des geänderten Bescheids kommt es an.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Festsetzung, Vermietungsabsicht und Hemmung der Festsetzungsfrist • Vorab entstandene Werbungskosten bei beabsichtigter Vermietung setzen eine endgültige und nicht aufgegebene Vermietungsentscheidung voraus (§§ 9, 21 EStG). • Ist die Vermietungsabsicht eine ungewisse innere Tatsache, kann die Finanzbehörde vorläufig festsetzen; die Festsetzungsfrist bleibt dadurch gemäß § 171 Abs. 8 AO gehemmt, bis die Ungewissheit für jedermann mit Gewissheit beseitigt ist. • Die Ungewissheit bei behaupteter Vermietungsabsicht ist nicht bereits durch bloße Rechtsbeurteilung beseitigt; Zeitablauf und untätiges Zögern können jedoch nach längerer Frist (regelmäßig mehr als zehn Jahre) das Fehlen einer ernsthaften Vermietungsabsicht nahelegen. • Hat die Finanzbehörde vorläufig festgesetzt, kann sie nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ändern, insbesondere wenn infolge Ablaufes der Zeit oder anderer objektiver Umstände die Vermietungsabsicht nicht erkennbar geblieben ist. • Die Festsetzungsfrist kann auch dann weiterhin gehemmt sein, wenn die Anordnung der Vorläufigkeit formell fehlt; auf die Auslegung des geänderten Bescheids kommt es an. Die Klägerin ist Eigentümerin eines alten Einfamilienhauses, das seit 1993 zeitweise nicht selbst bewohnt war. Ab 1994 führte sie umfangreiche Sanierungsarbeiten am Objekt durch und erklärte in den Steuererklärungen für 1996–2007 Werbungskostenüberschüsse aus beabsichtigter Vermietung. Ab 2004 schaltete sie mehrfach Anzeigen, eine Vermietung gelang jedoch nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuerbescheide für 1996–2005 teilweise vorläufig wegen ungewisser Vermietungsabsicht fest und berücksichtigte später (2008) die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr. Die Klägerin erhob Einspruch und Klage; sie rügte u.a. verfristete Änderungen und Rechtsverletzungen durch das Finanzamt. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen: § 9 EStG (Werbungskosten), § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), § 165 Abs. 1–2 AO (vorläufige Festsetzung, Änderung), § 171 Abs. 8 AO (Hemmung der Festsetzungsfrist). • Vorab entstandene Werbungskosten setzen voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung durch Vermietung entschlossen hat und diese Entscheidung nicht aufgegeben wurde. • Die Feststellung einer inneren Tatsache (Vermietungsabsicht) erfolgt anhand äußerer Umstände; maßgebliche Indizien sind ernsthafte Vermietungsbemühungen wie Anzeigen, Besichtigungen oder Maklerauftrag. • Ist die Vermietungsabsicht ungewiss, rechtfertigt dies eine vorläufige Festsetzung; die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO endet erst, wenn die Ungewissheit objektiv und erkennbar beseitigt ist, nicht bereits durch eine bloße Meinungsänderung der Behörde. • Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn die künftige Vermietung dauerhaft ausgeschlossen ist (z. B. durch Verkauf ohne Nutzungsreservierung oder dauerhafte Selbstnutzung) oder das Objekt tatsächlich vermietet wird; bis dahin können Sanierungsmaßnahmen und erfolglose Vermietungsversuche die Hemmung nicht auflösen. • Im Streitfall lagen zwischen Beginn der Sanierungsmaßnahmen (1994) und der Änderung der Bescheide (2008) mehr als zehn Jahre, sodass der Zeitablauf in Verbindung mit zurückhaltenden Vermietungsbemühungen als hinreichendes objektives Indiz dafür gewertet werden durfte, dass eine ernsthafte Vermietungsabsicht nicht (mehr) vorlag. • Da die ursprünglichen Bescheide für 1996–2005 vorläufig gewesen sind, konnte das Finanzamt nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO die Bescheide ändern; die Änderung war nicht durch die Festsetzungsfrist ausgeschlossen, weil diese gemäß § 171 Abs. 8 AO gehemmt war. • Das Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden; dort erfolgte Würdigung war mindestens möglich und wurde nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. • Die Revision der Klägerin war unbegründet; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt aus den dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Gründen bestehen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die geänderten Einkommensteuerbescheide bleiben bestehen. Der BFH bestätigt, dass Werbungskosten aus beabsichtigter Vermietung nur abziehbar sind, wenn eine endgültige Vermietungsentscheidung vorliegt, und dass bei ungewisser Vermietungsabsicht die Festsetzungsfrist durch vorläufige Festsetzung gemäß § 171 Abs. 8 AO gehemmt bleibt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt der über mehr als zehn Jahre andauernde Zeitablauf ohne erfolgreiche Vermietung in Verbindung mit den vorliegenden Vermietungsbemühungen die Auffassung des Finanzamts, dass eine ernsthafte Vermietungsabsicht nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde; deshalb durfte das Finanzamt die Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ändern. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.