OffeneUrteileSuche
Urteil

IX R 51/14

BFH, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beginnt vor Ablauf der Feststellungsfrist eine Außenprüfung bei demjenigen, bei dem die Feststellungserklärung abgegeben wurde, hemmt dies die Feststellungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO auch für Mitbeteiligte, für die keine gesonderte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgte. • Voraussetzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO ist die förmliche Prüfungsanordnung und die tatsächliche Vornahme von Prüfungshandlungen für die in der Anordnung genannten Besteuerungsgrundlagen. • Die Regelung dient der Konzentration des Verfahrens der gesonderten und einheitlichen Feststellung und erfordert keine zusätzliche Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an alle Erwerber eines Gesamtobjekts.
Entscheidungsgründe
Außenprüfung beim Feststellungsverfahren hemmt Feststellungsfrist auch für Mitbeteiligte • Beginnt vor Ablauf der Feststellungsfrist eine Außenprüfung bei demjenigen, bei dem die Feststellungserklärung abgegeben wurde, hemmt dies die Feststellungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO auch für Mitbeteiligte, für die keine gesonderte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgte. • Voraussetzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO ist die förmliche Prüfungsanordnung und die tatsächliche Vornahme von Prüfungshandlungen für die in der Anordnung genannten Besteuerungsgrundlagen. • Die Regelung dient der Konzentration des Verfahrens der gesonderten und einheitlichen Feststellung und erfordert keine zusätzliche Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an alle Erwerber eines Gesamtobjekts. Die Kläger erwarben 2002 Anteile an einer Wohnung in einem denkmalgeschützten Gesamtobjekt; der Kaufvertrag wies Anschaffungskosten und erhebliche Sanierungskosten aus. Die KG als Verkäuferin gab 2005 eine Feststellungserklärung mit diesen Angaben ab. Das Finanzamt ordnete am 9.12.2008 eine Außenprüfung bei der KG an und erließ 2011 einen Feststellungsbescheid, gegen den die Kläger Einspruch einlegten und später klagten. Die Kläger rügten, sie hätten von der Außenprüfung nichts gewusst; die Hemmung der Feststellungsfrist sei nicht eingetreten, weil die Prüfungsanordnung ihnen nicht bekanntgegeben worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt; der BFH prüft die Frage, ob die Außenprüfung bei der KG die Feststellungsfrist auch für die Kläger hemmt. • Rechtliche Grundlage ist § 171 Abs. 4 AO in Verbindung mit § 181 Abs. 1 AO; die Vorschrift sieht Ablaufhemmung vor, wenn vor Ablauf der Feststellungsfrist eine Außenprüfung begonnen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Ablaufhemmung eine förmliche Prüfungsanordnung und tatsächliche Prüfungshandlungen für die in der Anordnung bezeichneten Besteuerungsgrundlagen. Prüfungsanordnungen sind Verwaltungsakte und werden wirksam durch Bekanntgabe an den Adressaten; bei der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO ist der Adressat der Prüfungsanordnung der Verfahrensbeteiligte, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll. • Die Hemmung gilt nur für die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die Prüfung tatsächlich erstreckt; es verlangt das Gesetz nicht, dass jede einzelne am Gesamtobjekt Beteiligte die Prüfungsanordnung gesondert erhält. Die Kläger erhielten keine eigene Bekanntgabe, doch war die Prüfungsanordnung und die Prüfung bei der KG erfolgt, die als Prüfungsadressat bekanntgegeben worden war. Daher trat die Hemmung der Feststellungsfrist ein, sodass die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Feststellungsbescheid erging. • Eine Pflicht zur Mitteilung an alle Erwerber eines Gesamtobjekts würde der Konzentrationswirkung des Verfahrens der gesonderten und einheitlichen Feststellung zuwiderlaufen und wäre verwaltungsökonomisch unsinnig. Die Auffassung der Kläger, dass nur bei Kenntnis aller Beteiligten Hemmung eintreten könne, findet keine gesetzliche Grundlage. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Feststellungsfrist durch die am 9.12.2008 bei der KG begonnene Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt war. Eine gesonderte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die Kläger war nicht erforderlich, weil die Außenprüfung bei der KG als Prüfungsadressat durchgeführt wurde und Prüfungshandlungen für die betreffenden Besteuerungsgrundlagen vorgenommen wurden. Die Hemmung wirkt sich auch zugunsten der am Gesamtobjekt beteiligten Erwerber aus, sodass der Feststellungsbescheid nicht verjährt war. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.