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Urteil

VI R 31/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG in Betracht kommen, wenn sie medizinisch indiziert und zwangsläufig sind. • Für bestimmte Krankheitskosten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit typisierend zu führen; bei auswärtiger Unterbringung aufgrund einer 'anderen Behinderung' verlangt §64 Abs.1 Nr.2 EStDV ein vor Beginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. • Für die Bewertung, ob eine "Behinderung" i.S. von §64 Abs.1 Nr.2 Satz1 Buchst. c EStDV vorliegt, ist auf die Definition des §2 Abs.1 SGB IX abzustellen; das Finanzgericht muss insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen (Abweichung vom altersgemäßen Zustand, Dauer und Teilhabebeeinträchtigung) feststellen.
Entscheidungsgründe
Außergewöhnliche Belastung: Nachweiserfordernis bei Unterbringung wegen seelischer Behinderung • Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG in Betracht kommen, wenn sie medizinisch indiziert und zwangsläufig sind. • Für bestimmte Krankheitskosten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit typisierend zu führen; bei auswärtiger Unterbringung aufgrund einer 'anderen Behinderung' verlangt §64 Abs.1 Nr.2 EStDV ein vor Beginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. • Für die Bewertung, ob eine "Behinderung" i.S. von §64 Abs.1 Nr.2 Satz1 Buchst. c EStDV vorliegt, ist auf die Definition des §2 Abs.1 SGB IX abzustellen; das Finanzgericht muss insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen (Abweichung vom altersgemäßen Zustand, Dauer und Teilhabebeeinträchtigung) feststellen. Ehegatten begehrten für die Jahre 2009 und 2010 die Anerkennung von Kostenbeiträgen des Landkreises für die vollstationäre Unterbringung ihrer Tochter in einer betreuten Mädchenwohngruppe als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG. Die Tochter (geb.1994) litt an einer einfachen Störung der Konzentration/Aufmerksamkeit (F90.0) und an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8) und war mehrfach stationär behandlungsbedürftig gewesen; seit Januar 2009 war sie in der Wohngruppe untergebracht. Der Landkreis übernahm die Jugendhilfekosten, setzte aber einen Kostenbeitrag fest, den die Kläger in der Steuererklärung geltend machten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil kein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorlag; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob auf und verwies zurück, weil nicht abschließend festgestellt sei, ob bei der Tochter eine "andere Behinderung" i.S. des §64 EStDV vorlag. • Rechtsgrundlagen: §33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), §64 EStDV (Nachweiserfordernisse), §2 Abs.1 SGB IX (Begriff der Behinderung) sowie einschlägige BFH-Rechtsprechung zur typisierenden Berücksichtigung von Krankheitskosten. • Krankheitskosten gelten grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des §33 Abs.2 EStG; Heilbehandlungen sind typisierend ohne Einzelfallprüfung anzuerkennen, wenn sie medizinisch indiziert sind. • Für bestimmte Katalogfälle, insbesondere auswärtige Unterbringung wegen Legasthenie oder einer anderen Behinderung, verlangt §64 Abs.1 Nr.2 EStDV ein vor Beginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eine entsprechende Bescheinigung. • Der Begriff der 'Behinderung' ist nach §2 Abs.1 SGB IX zu bestimmen: Abweichung vom altersgemäßen Zustand, voraussichtlich längere Dauer (>6 Monate) und Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind kumulative Voraussetzungen. • Das Finanzgericht hat zwar festgestellten, dass eine seelische Beeinträchtigung mit voraussichtlich längerer Dauer vorliegt (aufgrund vorliegender Befundberichte), jedoch fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob diese Beeinträchtigung vom altersgemäßen Zustand abweicht und ob eine Teilhabebeeinträchtigung besteht oder droht. • Mangels vollständiger Tatsachenermittlung ist die Sache zur weiteren Feststellung (ggf. Sachverständigengutachten, Vernehmung behandelnder Personen oder Würdigung der Befundberichte) an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Die rückwirkende Anwendung des §64 EStDV (durch §84 Abs.3f EStDV) begegnet für die hier relevanten Veranlagungszeiträume keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Kläger konnten sich nicht auf eine anderslautende Rechtsprechung berufen, da die Unterbringung bereits vor Umsetzung der geänderten Rechtsprechung erfolgte. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.11.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nicht alle für die Beurteilung der Voraussetzungen des §64 Abs.1 Nr.2 EStDV erforderlichen Feststellungen getroffen, insbesondere zur Frage, ob die seelische Beeinträchtigung der Tochter vom altersgemäßen Zustand abweicht und ob eine Teilhabebeeinträchtigung besteht oder droht. Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen oder gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen kann das FG dann entscheiden, ob die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG anzuerkennen sind; die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen.