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Urteil

VI R 45/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung der nach §33a Abs.1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht von den Einkünften der unterhaltenen Person abzuziehen. • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach §33a Abs.1 Satz2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV bereits beim Unterhaltsverpflichteten nach §10 Abs.1 Nr.3 EStG anzusetzen sind. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die alle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einkünftemindernd berücksichtigt, ist gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzeszweck nicht zulässig; ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Sozialversicherungsbeiträge und Abzug bei §33a EStG (BürgEntlG KV) • Bei der Berechnung der nach §33a Abs.1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht von den Einkünften der unterhaltenen Person abzuziehen. • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach §33a Abs.1 Satz2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV bereits beim Unterhaltsverpflichteten nach §10 Abs.1 Nr.3 EStG anzusetzen sind. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die alle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einkünftemindernd berücksichtigt, ist gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzeszweck nicht zulässig; ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten, die im Streitjahr Unterhaltsaufwendungen für ihren in Ausbildung befindlichen Sohn geltend machten. Das Kind erhielt 7.944 € Bruttovergütung; der Arbeitgeber führte Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen nach §33a EStG in Höhe von 3.231 € geltend; das Finanzamt erkannte nur 2.329 € an und setzte die Anrechnung der Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht um. Streitgegenstand ist, ob bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte des Unterhaltsempfängers die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie bestimmte 4% der Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Das Finanzgericht wies die Klage ab und folgte der Auslegung, dass diese Beiträge nicht abzuziehen seien. Die Kläger rügten Verletzung materiellen Rechts und insbesondere des Gleichheitssatzes des Art.3 Abs.1 GG. • Rechtsgrundlage ist §33a Abs.1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV; der Unterhaltshöchstbetrag kann gemäß Satz2 um bestimmte Beiträge erhöht werden, Satz5 regelt die Anrechnung anderer Einkünfte. Einkünfte i.S.d. §33a Abs.1 Satz5 sind nach §2 Abs.2 EStG zu ermitteln; Sozialversicherungsanteile gehören nach gefestigter Auffassung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und erhöhen damit die anrechenbaren Einkünfte. • Der Wortlaut der Neuregelung ab 2010 ist eindeutig: der früher vorhandene Verweis, der eine einkünftemindernde Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Pflichtbeiträge ermöglichte, wurde gestrichen. Eine positive rechtliche Grundlage für den Abzug der streitigen Arbeitnehmeranteile besteht daher nicht. • Dass die Beiträge gesetzlich zweckgebunden und nicht frei verfügbar sind, ändert nichts an ihrer einkommensteuerrechtlichen Qualifikation als Einkünfte. Soweit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits bei dem Unterhaltsverpflichteten nach §10 Abs.1 Nr.3 EStG zu berücksichtigen sind, beeinflusst dies den Unterhaltshöchstbetrag gemäß Satz2; darüber hinausgehende Beiträge sind nicht abzugsfähig. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers umgeht, ist ausgeschlossen. Insbesondere begründet die Nichtberücksichtigung der streitigen Arbeitnehmeranteile keinen Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG, weil §33a dem Schutz des Existenzminimums auf Sozialhilfeniveau dient und nicht das Sozialversicherungsniveau abdeckt. • Die Entscheidung des BVerfG zur Familienbesteuerung (Kindergeldrecht) ist nicht auf die Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach §33a übertragbar, weil gesetzlicher Zweck und Schutzbereich der Vorschriften verschieden sind. • Folge: die Revision ist unbegründet; die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerseite zu tragen. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Bei der Berechnung der nach §33a Abs.1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen sind ab 2010 die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht von den Einkünften des Unterhaltsempfängers abzuziehen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach §33a Abs.1 Satz2 i.V.m. §10 Abs.1 Nr.3 EStG bereits zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung zu Gunsten weitergehender Abzugsfähigkeit ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks nicht möglich. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.