Beschluss
X B 30/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage nach § 90 Abs. 4 EStG ist gesondert zu stellen und wird nicht bereits durch den Dauerzulageantrag nach § 89 EStG oder die Ermächtigung nach § 89 Abs. 1a EStG ersetzt.
• Mit Mitteilung und Auszahlung der Zulage durch die ZfA nach § 90 Abs. 1, 2 EStG ist über die Höhe der Zulage entschieden; die Überprüfung erfolgt nur noch im Verfahren des § 90 Abs. 4 EStG innerhalb der dort vorgesehenen Jahresfrist.
• Die Fragen der Klägerin haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die gesetzliche Regelung eindeutig ist.
Entscheidungsgründe
Antrag auf förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage ist gesondert zu stellen • Der Antrag auf förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage nach § 90 Abs. 4 EStG ist gesondert zu stellen und wird nicht bereits durch den Dauerzulageantrag nach § 89 EStG oder die Ermächtigung nach § 89 Abs. 1a EStG ersetzt. • Mit Mitteilung und Auszahlung der Zulage durch die ZfA nach § 90 Abs. 1, 2 EStG ist über die Höhe der Zulage entschieden; die Überprüfung erfolgt nur noch im Verfahren des § 90 Abs. 4 EStG innerhalb der dort vorgesehenen Jahresfrist. • Die Fragen der Klägerin haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die gesetzliche Regelung eindeutig ist. Die Klägerin schloss 2005 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag und bevollmächtigte die Anbieterin nach § 89 Abs. 1a EStG, jährlich die Zulage zu beantragen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelte und zahlte daraufhin Zulagen und erteilte Bescheinigungen nach § 92 EStG, zuletzt 14.03.2011. Im August 2012 beantragte die Klägerin gegenüber der Anbieterin rückwirkend Kinderzulagen für zwei Kinder; die Anbieterin leitete das an die ZfA weiter. Die ZfA wertete das Schreiben als Antrag auf förmliche Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG und lehnte ihn wegen Fristversäumnis ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos; das FG hielt die Jahresfrist des § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG für gewahrt und sah in der Ermächtigung nach § 89 Abs. 1a EStG keinen gleichzeitigen Antrag auf Festsetzung. Die Klägerin rügte grundsätzliche Bedeutung und Rechtsfortbildungsbedarf; der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die maßgeblichen Rechtsfragen gesetzlich eindeutig zu beantworten sind. • Das gesetzliche Verfahren sieht drei Stufen vor: Antrag auf Zulage (§ 89 EStG) mit möglicher Ermächtigung des Anbieters (§ 89 Abs. 1a EStG), Ermittlung und Auszahlung durch die ZfA (§ 90 Abs. 1, 2 EStG) sowie die Möglichkeit der förmlichen Festsetzung auf besonderen Antrag (§ 90 Abs. 4 EStG) innerhalb eines Jahres nach Bescheinigung (§ 92 EStG). • Mit Mitteilung und Auszahlung nach § 90 Abs. 1, 2 EStG hat die ZfA über die Höhe der Zulage entschieden; diese Entscheidung ist grundsätzlich bestandskräftig und nur durch das besondere Verfahren des § 90 Abs. 4 EStG überprüfbar. • Wäre der Antrag auf Festsetzung bereits im Antrag nach § 89 EStG bzw. in der Ermächtigung nach § 89 Abs. 1a EStG enthalten, wären die gesonderten Regelungen und die Jahresfrist des § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG sinnlos; deshalb ist eine solche Auslegung unzutreffend. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; weitere Ausführungen wurden gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es blieb bei der Auffassung, dass ein gesonderter Antrag auf förmliche Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG erforderlich und innerhalb der Jahresfrist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG zu stellen ist; die Ermächtigung des Anbieters nach § 89 Abs. 1a EStG ersetzt diesen Antrag nicht. Damit ist der Anspruch auf nachträgliche Berücksichtigung von Kinderzulagen ohne fristgerecht gestellten Festsetzungsantrag nicht durchsetzbar, weshalb die Klage erfolglos blieb.