Beschluss
III B 2/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Herstellungskosten für ein Gebäude sind mit den für dieses Gebäude maßgeblichen AfA-Sätzen und nicht nach der kürzeren Pachtdauer abzuschreiben.
• Eine auf eine Verlängerung des Nutzungsverhältnisses gestützte tatrichterliche Prognose bindet den Senat, wenn sie widerspruchsfrei und möglich ist.
• Eine wirtschaftlich unterschreitende Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Verbrauch vorliegt, etwa weil eine anderweitige werthaltige Verwertung ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
AfA bei Komplettsanierung: Gebäudeabschreibung richtet sich nach technischer Nutzungsdauer • Herstellungskosten für ein Gebäude sind mit den für dieses Gebäude maßgeblichen AfA-Sätzen und nicht nach der kürzeren Pachtdauer abzuschreiben. • Eine auf eine Verlängerung des Nutzungsverhältnisses gestützte tatrichterliche Prognose bindet den Senat, wenn sie widerspruchsfrei und möglich ist. • Eine wirtschaftlich unterschreitende Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Verbrauch vorliegt, etwa weil eine anderweitige werthaltige Verwertung ausgeschlossen ist. Die Tochter der Klägerin erwarb 2001 ein sanierungsbedürftiges Gutshaus und verpachtete es 2002 an die Klägerin bis 31.12.2014, wobei Pächtereinbauten zunächst entschädigungslos übergehen sollten. 2003 nahm die Klägerin umfassende Umbauten vor (Ferienwohnungen, Saunaraum, Festsaal u. a.) und aktivierte die Herstellungskosten im Anlagevermögen. 2004 einigten sich Klägerin und Tochter auf Verlängerung der Pacht bis 31.12.2019 und Vergütung der Einbauten nach Restwert; zudem wurde eine fünfjährige Pachtfreiheit nach Betriebsaufnahme vereinbart. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen als Gebäudeherstellungskosten und setzte die AfA nach Gebäudegrundsätzen an. Das Finanzgericht bestätigte dies mit der Begründung, die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes sei maßgeblich; eine verkürzte AfA wegen der ursprünglichen Pachtdauer sei nicht gegeben. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision mit Verweis auf eine abweichende Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Das FG hat angenommen, das Nutzungsverhältnis werde künftig verlängert; diese tatrichterliche Prognose ist für den Senat bindend, weil sie widerspruchsfrei und möglich ist (§118 Abs.2 FGO). • Der BFH hat bereits entschieden, dass §7 Abs.4 Satz2 EStG auf die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes abstellt, nicht auf eine kürzere Pachtdauer; deshalb ist eine Revision nicht grundsätzliche zuzulassen. Referenz: BFH Urteil IV R 2/07 vom 25.02.2010. • Eine wirtschaftlich kürzere Nutzungsdauer gemäß §7 Abs.4 Satz2 EStG ist nur bei objektivem wirtschaftlichen Verbrauch anzunehmen; hier steht dem ein Vergütungsanspruch der Verpächterin für die Einbauten entgegen, sodass ein erheblicher Veräußerungserlös möglich ist. • Die vom Klägerinnenangriff herangezogene Entscheidung des Sächsischen FG betrifft den Einzelfall und widerspricht der angefochtenen Entscheidung nicht, weil dort andere Feststellungen zur Art der Umbauten und Vertragsgestaltung getroffen wurden. • Weil das FG keine verkürzte technische Nutzungsdauer festgestellt hat und die Voraussetzungen für eine wirtschaftlich kürzere Nutzungsdauer nicht vorliegen, ist die Heranziehung der Gebäude-AfA-Sätze richtig. • Kostenentscheidung beruht auf §143 Abs.1 i.V.m. §135 Abs.2 FGO; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschluss des Finanzgerichts wird bestätigt; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die AfA der Klägerin ist nach den für das Gebäude maßgeblichen Sätzen vorzunehmen, weil das Nutzungsverhältnis vom FG bindend als künftig verlängert angesehen wurde und §7 Abs.4 Satz2 EStG auf die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer abstellt. Eine wirtschaftlich kürzere Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht, weil ein wirtschaftlicher Verbrauch nicht vorliegt und die Verpächterin die Einbauten zum Zeitwert zu vergüten hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.