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Beschluss

III S 12/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist mehr als ein Finanzgericht unanfechtbar für unzuständig erklärt, kann der BFH gem. §39 Abs.1 Nr.4 FGO das zuständige Finanzgericht bestimmen. • Ein Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend; diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn er auf Versagung rechtlichen Gehörs beruht. • Für die örtliche Zuständigkeit im Aussetzungsverfahren kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung an; perpetuatio fori verhindert eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit. • Die Zuständigkeit des Finanzamts für Gewerbesteuer richtet sich nach GewStG und AO; ein nachträglicher Umzug ändert nicht die Zuständigkeit für bereits abgelaufene Erhebungszeiträume.
Entscheidungsgründe
BFH bestimmt örtlich zuständiges Finanzgericht bei widersprüchlichen Verweisungen • Ist mehr als ein Finanzgericht unanfechtbar für unzuständig erklärt, kann der BFH gem. §39 Abs.1 Nr.4 FGO das zuständige Finanzgericht bestimmen. • Ein Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend; diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn er auf Versagung rechtlichen Gehörs beruht. • Für die örtliche Zuständigkeit im Aussetzungsverfahren kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung an; perpetuatio fori verhindert eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit. • Die Zuständigkeit des Finanzamts für Gewerbesteuer richtet sich nach GewStG und AO; ein nachträglicher Umzug ändert nicht die Zuständigkeit für bereits abgelaufene Erhebungszeiträume. Der Antragsteller verlegte 2001 seinen Wohnsitz und meldete seinen Gewerbebetrieb ab; später wurde der Betrieb von Dritten geführt, 2008 meldete er ihn erneut an. Das Finanzamt C veranlagte ihn für 2001–2008 und erließ Gewerbesteuer- und Messbescheide; der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das neu gebildete Finanzamt D lehnte die AdV ab. Der Antragsteller reichte beim Finanzgericht Bremen (FG B) AdV-Anträge ein. Nach einem späteren Wohnsitzwechsel nach Niedersachsen übernahm das Finanzamt E die Besteuerung; FG B verwies das Verfahren an das Niedersächsische FG (FG N). FG N erklärte sich ebenfalls für unzuständig und rief den BFH an, der die Zuständigkeit zu bestimmen hatte; der Antragsteller nahm seinen AdV-Antrag zurück, die Rücknahme war jedoch noch zu prüfen. • Zulässigkeit: Die Anrufung des BFH nach §39 Abs.1 Nr.4 FGO ist möglich, wenn mehrere FG sich unanfechtbar für unzuständig erklärt haben. Beide Verwaltungsgerichte (FG B und FG N) haben sich unanfechtbar für unzuständig erklärt, sodass die Voraussetzungen vorliegen. • Keine Unzulässigkeit durch Rücknahme: Die Rücknahme des AdV-Antrags durch den Antragsteller hindert das Bestimmungsverfahren nicht, weil das Verfahren der Feststellung der Zuständigkeit eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits dient und die Wirksamkeit der Rücknahme durch das zuständige Gericht zu prüfen ist. • Bindungswirkung von Verweisungen: Ein Verweisungsbeschluss ist nach §70 Satz1 FGO i.V.m. §17a GVG grundsätzlich bindend; diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn der Verweisungsbeschluss auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht. • Fehlendes Gehör: FG B hatte den Beteiligten des verbliebenen AdV-Verfahrens vor der Verweisung nicht angehört; damit war die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen und eine Überprüfung durch den BFH geboten. • Örtliche Zuständigkeit: Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sowohl bei analoger Anwendung des §38 Abs.1 FGO (Zuständigkeit nach Sitz der angegriffenen Behörde) als auch nach §69 Abs.3 Satz1 FGO (Gericht der Hauptsache) war das FG B zuständig, weil der AdV-Antrag gegen das Finanzamt D gerichtet war und dieses dem Bezirk des FG B angehörte. • Perpetuatio fori: Nach §70 Satz1 FGO bleibt die Gerichtszuständigkeit trotz nachträglicher Veränderungen der Verhältnisse bestehen; ein Wechsel des Wohnsitzes oder späteres Tätigwerden anderer Finanzämter ändert die Zuständigkeit für die bereits veranlagten Erhebungszeiträume nicht. • Zuständigkeit des Finanzamts: Die Zuständigkeit des FA D für die Gewerbesteuer 2001–2008 blieb bestehen, da sie sich aus §22 Abs.2 AO und den Vorgaben des GewStG zur hebeberechtigten Gemeinde ergab und kein formwirksamer Übergang nach §26 AO vorlag. • Kein Wechsel des Streitgegenstands: Es liegt kein Änderungsbescheid eines anderen Finanzamts vor, der den Streitgegenstand so verändert hätte, dass die Gerichtszuständigkeit zu ändern wäre. • Kostenfolge: Es wird keine Kostenentscheidung getroffen. Der BFH bestimmt das Finanzgericht Bremen als örtlich zuständiges Gericht für das verbleibende AdV-Verfahren. Die Anrufung des BFH war zulässig, weil mehrere FG sich unanfechtbar für unzuständig erklärt hatten; insoweit war eine Bestimmung nötig. Die Bindungswirkung des ursprünglichen Verweisungsbeschlusses des FG B entfiel, weil diesem Verfahrensteil die zuvor erforderliche Anhörung der Beteiligten fehlte. Materiell bleibt das Finanzamt D für die Gewerbesteuer 2001–2008 nebst Zinsen zuständig; ein nachträglicher Wohnsitzwechsel des Antragstellers änderte die Zuständigkeit für die bereits veranlagten Erhebungszeiträume nicht. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.