Urteil
VII R 64/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alkylatbenzin ist nach seinen objektiven Eigenschaften als Ottokraftstoff in die Unterposition 2710 11 41 KN einzuordnen und damit energieverbrauchsteuerrechtlich erfasst.
• Die Quotenpflicht nach § 37a BImSchG bemisst sich an der in Verkehr gebrachten Menge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 EnergieStG; eine Beschränkung auf den Verkehrssektor ist gesetzlich nicht vorgesehen.
• Die nationale Ausdehnung des Beimischungszwangs auf auch für Kleinmotoren bestimmte Kraftstoffe verstößt nicht gegen Unionsrecht; die RL 2003/30/EG gewährt den Mitgliedstaaten insoweit Gestaltungsspielraum.
• Durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG werden keine Grundrechte (Art. 12, 14, 2 GG) oder der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt, da die Maßnahme durch Umwelt- und Verwaltungsgründe gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Einreihung von Alkylatbenzin als Ottokraftstoff und Anwendung der Biokraftstoffquote • Alkylatbenzin ist nach seinen objektiven Eigenschaften als Ottokraftstoff in die Unterposition 2710 11 41 KN einzuordnen und damit energieverbrauchsteuerrechtlich erfasst. • Die Quotenpflicht nach § 37a BImSchG bemisst sich an der in Verkehr gebrachten Menge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 EnergieStG; eine Beschränkung auf den Verkehrssektor ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Die nationale Ausdehnung des Beimischungszwangs auf auch für Kleinmotoren bestimmte Kraftstoffe verstößt nicht gegen Unionsrecht; die RL 2003/30/EG gewährt den Mitgliedstaaten insoweit Gestaltungsspielraum. • Durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG werden keine Grundrechte (Art. 12, 14, 2 GG) oder der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt, da die Maßnahme durch Umwelt- und Verwaltungsgründe gerechtfertigt ist. Die Klägerin importierte und vertrieb Alkylatbenzin als Spezialbenzin für handgeführte Kleingeräte. Für 2007 meldete sie beim Hauptzollamt eine in Verkehr gebrachte Menge Ottokraftstoffs und gab an, einen 2%igen Anteil eines biologisch abbaubaren Zweitaktöls beigefügt zu haben. Das Hauptzollamt setzte nach einem Anhörungsverfahren und mangels Feststellung ausreichender Beimischung eine Fehlmenge und daraus folgende Ausgleichsabgabe nach § 37a ff. BImSchG fest. Auf Vorlage einer Herstellererklärung wurde die Abgabe teilweise herabgesetzt; die Klägerin klagte weiter erfolglos. Das Finanzgericht hielt Alkylatbenzin für ein Leichtöl der KN-Unterposition 2710 11 41 und bejahte die Quotenpflicht unabhängig von der vorgesehenen Verwendung in Kleinmotoren. Die Klägerin rügte Richtlinienwidrigkeit und Grundrechtsverstöße. • Grundsatz: Maßgeblich für die Einreihung in die KN sind die objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Erzeugnisses; Umwelt- oder Gesundheitsvorteile sind zolltarifrechtlich unbeachtlich. • Einreihung: Alkylatbenzin entspricht nach Feststellungen Leichtöl und ist in Unterpos. 2710 11 41 KN einzureihen; damit fällt es unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG. • Quotenpflicht: § 37a BImSchG knüpft an das Inverkehrbringen zu versteuernder Ottokraftstoffe an; eine gesetzliche Beschränkung auf den Verkehrssektor ergibt sich nicht, sodass auch für Kleingeräte bestimmtes Alkylatbenzin der Pflicht unterliegt. • Unionsrecht: Die RL 2003/30/EG verfolgt Ziele für den Verkehrssektor, bindet die Mitgliedstaaten aber nicht daran, weitergehende nationale Maßnahmen zur Förderung von Biokraftstoffen auszuschließen; daher ist die nationale Ausdehnung des Beimischungszwangs vereinbar. • Verwaltungsvereinfachung: Steuertechnische Erwägungen und die Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands rechtfertigen die Quotenbemessung an der gesamten in Verkehr gebrachten Menge nach § 2 EnergieStG. • Grundrechte und Gleichheit: Die Abgabe greift nicht unzulässig in Art. 12, 14 oder 2 GG ein; Einschränkungen sind durch Allgemeinwohlbelange (Ressourcenschonung, CO2-Reduktion) gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Ottokraftstoffverkäufern ist sachlich begründet und daher verfassungsgemäß. • Konsequenz: Weil die Klägerin die Quote nicht vollständig erfüllte, war die Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG rechtmäßig. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgerichtsurteil und die Verwaltungsentscheidungen waren zutreffend. Alkylatbenzin ist aufgrund seiner objektiven Eigenschaften als zu versteuernder Ottokraftstoff einzuordnen, wodurch die Klägerin der Verpflichtung zur Sicherstellung eines Mindestanteils an Biokraftstoff nach § 37a BImSchG unterlag. Da die Klägerin die Quote nicht vollständig erfüllte, war die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG gerechtfertigt. Nationale Maßnahmen, die über die RL 2003/30/EG hinausgehen, sind zulässig; die Abgabe verletzt weder Unionsrecht noch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.