Beschluss
VIII B 56/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine tatsächlich zulässige Klage durch Prozessurteil statt in der Sache entschieden wird.
• Ergibt eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Klageschrift, dass der Kläger die erklärungsgemäße Veranlagung erstrebt, genügt dies zur Bestimmung des Klagegegenstands nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO.
• Eine Bezifferung der geltend gemachten Aufwendungen und die Angabe des rechtlichen Anspruchsgrundes sind entbehrlich, wenn die Klage auf eine erklärungsgemäße Veranlagung gerichtet ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Urteils wegen Prozessurteils statt Entscheidung in der Sache • Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine tatsächlich zulässige Klage durch Prozessurteil statt in der Sache entschieden wird. • Ergibt eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Klageschrift, dass der Kläger die erklärungsgemäße Veranlagung erstrebt, genügt dies zur Bestimmung des Klagegegenstands nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. • Eine Bezifferung der geltend gemachten Aufwendungen und die Angabe des rechtlichen Anspruchsgrundes sind entbehrlich, wenn die Klage auf eine erklärungsgemäße Veranlagung gerichtet ist. Die Klägerin hatte gegen Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 sowie gegen eine Einspruchsentscheidung Klage erhoben und die betreffenden Bescheide und die Einspruchsentscheidung zur Präzisierung beigefügt. Das Finanzamt hatte bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt, weil nach Ansicht des Finanzamts angeforderte Belege nicht fristgerecht vorlagen. Die Klägerin behauptete, die Belege fristgerecht eingeworfen zu haben. Das Finanzgericht wies die Klage durch Prozessurteil mangels Bestimmung des Klagegegenstands ab. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung legte die Klägerin Beschwerde ein, die der Bundesfinanzhof prüfte. • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung durch Prozessurteil über eine tatsächlich zulässige Klage ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. • Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klageschrift bei Anfechtungsklagen den Kläger, den Beklagten, den angefochtenen Verwaltungsakt und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen; die Anforderungen an die Substantiation richten sich nach dem Streitfall und dem angefochtenen Verwaltungsakt. • Bei Auslegung der Klage sind alle dem Gericht erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Einspruchsentscheidung und die Klageanlagen; ein bloßer Aufhebungsantrag kann genügen, wenn ersichtlich ist, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Kern angreift. • Im Streitfall ergibt sich aus der Klage und den beigefügten Bescheiden und Schreiben, dass die Klägerin eine erklärungsgemäße Veranlagung erstrebt und die vom Finanzamt gerügten Mitwirkungsmängel anders darstellt; damit war der Gegenstand des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO hinreichend dargelegt. • Die fehlende Bezifferung der Aufwendungen und die Unterlassung der Darlegung des streitigen Rechtsgrundes stehen dem nicht entgegen, weil bei erklärungsgemäßer Veranlagung die Betragsbegrenzung aus der Steuererklärung folgt. • Das FG hat die Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens überschritten; die Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfahrensmangel und ist daher aufzuheben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.04.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. Die Zurückverweisung erscheint sachgerecht, da durch eine erneute Entscheidung im FG weitere rechtliche Klärung möglich ist und keine Revision zugelassen wird.