Urteil
III R 33/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber und die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regel führt nicht automatisch zu abziehbaren Betriebsausgaben bei gleichzeitigem Einsatz des Fahrzeugs in einer anderen Einkunftsart.
• Für den Abzug von Betriebsausgaben ist entscheidend, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen (Wertabflüsse) entstanden sind; von Drittaufwendungen können nur ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Abzug vorliegen.
• Die pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG verhindert eine Zuordnung des auf der Einnahmenseite erfassten Vorteils zu konkreten betrieblichen Nutzungen; ohne Fahrtenbuch ist ein Aufwendungsabzug bei anderen Einkunftsarten ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsausgabenabzug für privat überlassenen Dienstwagen ohne Wertabfluss • Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber und die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regel führt nicht automatisch zu abziehbaren Betriebsausgaben bei gleichzeitigem Einsatz des Fahrzeugs in einer anderen Einkunftsart. • Für den Abzug von Betriebsausgaben ist entscheidend, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen (Wertabflüsse) entstanden sind; von Drittaufwendungen können nur ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Abzug vorliegen. • Die pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG verhindert eine Zuordnung des auf der Einnahmenseite erfassten Vorteils zu konkreten betrieblichen Nutzungen; ohne Fahrtenbuch ist ein Aufwendungsabzug bei anderen Einkunftsarten ausgeschlossen. Die Kläger sind verheiratet und zusammenveranlagt. Der Kläger, Unternehmensberater, erhielt von seiner Arbeitgeberin 2008 einen Firmenwagen zur uneingeschränkten beruflichen und privaten Nutzung; die Arbeitgeberin trug sämtliche Kosten. Der geldwerte Vorteil für Privatnutzung wurde nach der 1%-Regel mit einem Bruttolistenpreis angesetzt und lohnsteuerlich erfasst. Der Kläger fuhr insgesamt 60.000 km, davon 18.000 km für seine selbständige Tätigkeit, und machte für diese Nutzung Betriebsausgaben in Höhe von 3.889 € geltend, indem er den versteuerten Sachbezug anteilig aufteilte. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kläger war erfolglos. • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 EStG (Gewinnermittlung, Betriebsausgaben), § 2 Abs. 1, § 11 EStG (subjektbezogene Erfolgsermittlung), § 8 Abs. 2 EStG (1%-Regel), § 12 Nr. 3 EStG (nicht abzugsfähige Steuern). • Aufwendungen setzen einen subjektiven Wertabfluss beim Steuerpflichtigen voraus; im Streitfall sind dem Kläger keine Zahlungen oder sonstige Wertabflüsse zuzurechnen, weil die Arbeitgeberin sämtliche Kosten getragen hat. • Die lohnsteuerliche Belastung des versteuerten geldwerten Vorteils ist eine persönliche Steuer und gehört zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben; sie begründet keinen Betriebsausgabenabzug für die selbständige Tätigkeit. • Die 1%-Pauschalbesteuerung bewertet den geldwerten Vorteil unabhängig von tatsächlichen Nutzungsverhältnissen; deshalb kann der auf der Einnahmeseite erfasste Vorteil nicht konkret auf betriebliche Fahrten verteilt und auf der Ausgabenseite verbraucht werden. • Voraussetzungen für Drittaufwand sind nicht erfüllt: Weder liegt eine Abkürzung des Zahlungsweges vor, noch ist ersichtlich, dass die Arbeitgeberin im Innenverhältnis verpflichtet gewesen wäre, die Kosten des Klägers zu ersetzen; die Aufwendungen dienen der Erwerbssphäre der Arbeitgeberin. • Abweichend wäre allenfalls eine andere Beurteilung möglich, wenn der Steuerpflichtige die Fahrtenbuchmethode gewählt und damit den geldwerten Vorteil auf der Einnahmenseite nach tatsächlicher Nutzung ermittelt hätte; dies wurde jedoch nicht festgestellt. • Folge: Kein Ansatz von Betriebsausgaben aus der Nutzung des vom Arbeitgeber getragenen PKW bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die Nutzung des von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten PKW im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu keiner Kürzung des Gewinns führt. Da dem Kläger keine eigenen Aufwendungen oder sonstige Wertabflüsse entstanden sind und der geldwerte Vorteil pauschal nach der 1%-Regel erfasst wurde, fehlt es an der Voraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug. Drittaufwand kann aus den gegebenen Gründen nicht berücksichtigt werden, weil die Arbeitgeberin die Kosten im eigenen Interesse und nicht als abgekürzte Zahlung für den Kläger getragen hat. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.