Beschluss
IV B 72/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere selbständige, einzeln anfechtbare Feststellungen enthalten, die getrennt in Bestandskraft erwachsen.
• Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid umfasst nur die mit ihr ausdrücklich oder nach Auslegung verfolgten selbständigen Feststellungen; Erweiterungen durch Klageänderung nach § 67 FGO sind innerhalb der einmonatigen Klagefrist vorzunehmen.
• Ändert oder ersetzt die Finanzbehörde den angefochtenen Feststellungsbescheid, werden nach § 68 FGO nur die bereits mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
• Wurde ein Feststellungsbescheid gegenüber einem verstorbenen Beteiligten erlassen und ist insoweit nichtig, bewirkt die Klage der Gesellschaft keine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist gegenüber diesem verstorbenen Beteiligten (§ 171 Abs. 3a i.V.m. § 181 AO).
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung des FG-Urteils wegen Verfahrensfehler bei Gewinnfeststellungsbescheid • Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere selbständige, einzeln anfechtbare Feststellungen enthalten, die getrennt in Bestandskraft erwachsen. • Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid umfasst nur die mit ihr ausdrücklich oder nach Auslegung verfolgten selbständigen Feststellungen; Erweiterungen durch Klageänderung nach § 67 FGO sind innerhalb der einmonatigen Klagefrist vorzunehmen. • Ändert oder ersetzt die Finanzbehörde den angefochtenen Feststellungsbescheid, werden nach § 68 FGO nur die bereits mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen Gegenstand des anhängigen Verfahrens. • Wurde ein Feststellungsbescheid gegenüber einem verstorbenen Beteiligten erlassen und ist insoweit nichtig, bewirkt die Klage der Gesellschaft keine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist gegenüber diesem verstorbenen Beteiligten (§ 171 Abs. 3a i.V.m. § 181 AO). Die Klägerin (Gesellschaft) focht einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2003 an, in dem erstmals ein Veräußerungsgewinn einer verstorbenen Kommanditistin X festgestellt worden war. Das Finanzamt hatte später Richtigstellungsbescheide erlassen, mit denen Feststellungen auch gegenüber den Rechtsnachfolgern (Beigeladenen) berichtigt wurden. Die Klage war zunächst nur auf die Aufhebung der Feststellung des Veräußerungsgewinns gerichtet; erst später beanspruchte die Klägerin die Aufhebung weiterer Feststellungen, nachdem das Gericht auf mögliche Unwirksamkeit der Feststellungen gegenüber der verstorbenen X hingewiesen hatte. Das Finanzgericht entschied umfassend über alle Feststellungen; der Beklagte beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitgegenstand sind die Frage der prozessualen Selbständigkeit einzelner Feststellungen in einem Gewinnfeststellungsbescheid, die Zulässigkeit einer Klageerweiterung und die Wirkung des Todes eines Feststellungsbeteiligten auf die Ablaufhemmung der Feststellungsfrist. • Gewinnfeststellungsbescheide können selbständige Feststellungen (z.B. Qualifikation der Einkünfte, Höhe des Veräußerungsgewinns, Verteilung des Gewinns) enthalten, die eigenständig anfechtbar sind. • Die vom Kläger verfolgten Klageziele sind aus der Klageschrift und Begründung zu ermitteln; hier richtete sich die Klage ursprünglich ausschließlich gegen die Feststellung des Veräußerungsgewinns, eine spätere Ausdehnung per Klageänderung gemäß § 67 FGO war nur innerhalb der einmonatigen Frist möglich. • Nach § 68 FGO wird ein nachträglicher Änderungs- oder Ersetzungsbescheid nur insoweit Gegenstand des anhängigen Verfahrens, als die betreffenden Besteuerungsgrundlagen bereits zulässig mit der Klage angefochten waren. Die Richtigstellungsbescheide wurden daher nur hinsichtlich der Feststellung des Veräußerungsgewinns in das Verfahren einbezogen. • Das FG durfte deshalb nur insoweit durch Sachurteil entscheiden, als es um die Feststellung des Veräußerungsgewinns ging; für die übrigen, nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen selbständigen Feststellungen hätte ein Prozessurteil ergehen müssen. • Ein gegenüber einem verstorbenen Gesellschafter ergangener Gewinnfeststellungsbescheid ist insoweit nichtig; daher bewirkt die Klage der Gesellschaft keine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist nach § 171 Abs. 3a i.V.m. § 181 AO für den verstorbenen Beteiligten. Die Richtigstellungsbescheide betreffend die Veräußerungsgewinnfeststellung sind bereits wegen Ablauf der Feststellungsfrist aufzuheben. • Der verfahrensfehlerhafte Urteilsausspruch wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde korrigiert, um Verfahrensökonomie zu wahren. Die Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird aufgehoben insoweit, als es die Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids 2003 und der Richtigstellungsbescheide sowie die Einspruchsentscheidung über alle Feststellungen (nicht nur den Veräußerungsgewinn) angeordnet hatte; insoweit wäre statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erforderlich gewesen. Im Übrigen bleibt die Beschwerde unbegründet: Die Richtigstellungsbescheide betreffend die Feststellung des Veräußerungsgewinns sind wegen Ablauf der Feststellungsfrist aufzuheben, weil der ursprüngliche Bescheid gegenüber der verstorbenen Gesellschafterin unwirksam war und daher keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO eintrat. Die Kostenentscheidung wurde angepasst: Klägerin trägt 28 %, das Finanzamt 72 % der Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.