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Urteil

V R 50/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch die Finanzbehörde wirkt im verwaltungsrechtlichen Verfahren, steht der wirksamen Klageerhebung durch diesen Bevollmächtigten jedoch nicht entgegen, wenn die Zurückweisung erst nach Einlegung der Klage wirksam bekanntgegeben wurde. • Ein Zurückweisungsbeschluss des Finanzgerichts wirkt ex nunc; Handlungen des Bevollmächtigten bleiben bis zur Bekanntgabe der Zurückweisung wirksam (§62 Abs.3 FGO). • Die Frage, ob eine verwaltungsbehördliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten Wirkung für das Klageverfahren hat, kann offenbleiben, wenn die Bekanntgabe der Zurückweisung erst nach Klageerhebung erfolgte.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Bevollmächtigtenhandlung trotz späterer Zurückweisung • Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch die Finanzbehörde wirkt im verwaltungsrechtlichen Verfahren, steht der wirksamen Klageerhebung durch diesen Bevollmächtigten jedoch nicht entgegen, wenn die Zurückweisung erst nach Einlegung der Klage wirksam bekanntgegeben wurde. • Ein Zurückweisungsbeschluss des Finanzgerichts wirkt ex nunc; Handlungen des Bevollmächtigten bleiben bis zur Bekanntgabe der Zurückweisung wirksam (§62 Abs.3 FGO). • Die Frage, ob eine verwaltungsbehördliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten Wirkung für das Klageverfahren hat, kann offenbleiben, wenn die Bekanntgabe der Zurückweisung erst nach Klageerhebung erfolgte. Die Klägerin (C-Ltd.) gab die Umsatzsteuererklärung 2010 verspätet ab; das Finanzamt schätzte zuvor die Umsatzsteuer mit Vorbehalt der Nachprüfung. Die Erklärung wurde unter Mitwirkung der in den Niederlanden ansässigen R-Ltd. erstellt. Das Finanzamt wies die R-Ltd. mit Bescheid vom 12. März 2012 für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren 2010 zurück und erklärte, künftige Verfahrenshandlungen der R-Ltd. seien ohne steuerliche Wirkung. Die R-Ltd. reichte am 13. März 2012 im Namen der Klägerin Klage beim Finanzgericht ein. Das Finanzgericht wies die R-Ltd. als Bevollmächtigte in einem Folgebeschluss (4. Februar 2013) zurück, hielt jedoch die Klage für zulässig. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Angriff, die verwaltungsbehördliche Zurückweisung müsse die Klage unzulässig machen. • Zulässigkeit: Das Finanzgericht durfte die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entscheiden; Zulässigkeit umfasst alle Sachurteilsvoraussetzungen (§97 FGO). • Prozessbevollmächtigung: Die Berechtigung des Prozessbevollmächtigten zur Klageerhebung ist Sachurteilsvoraussetzung; hier hat die Klägerin wirksam durch die R-Ltd. klagen lassen (§62 Abs.2 S.1 FGO). • Wirkung der gerichtlichen Zurückweisung: Der Zurückweisungsbeschluss des Finanzgerichts wirkt ex nunc nach §62 Abs.3 S.2 FGO; Handlungen des Bevollmächtigten bleiben bis zur Bekanntgabe der Zurückweisung wirksam. • Wirkung der verwaltungsbehördlichen Zurückweisung: Nach §80 AO sind Verfahrenshandlungen eines zurückgewiesenen Bevollmächtigten nach Bekanntgabe unwirksam (§80 Abs.8 S.2 AO). Bei Auslandszustellung gilt der Verwaltungsakt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§122 Abs.2 Nr.2 AO). • Anwendung auf den Streitfall: Die Zurückweisung des FA an die in den Niederlanden ansässige R-Ltd. wurde am 12. März 2012 zur Post gegeben und damit erst am 12. April 2012 wirksam bekanntgegeben. Die Klage war aber bereits am 13. März 2012 eingereicht. Deshalb konnte die verwaltungsbehördliche Zurückweisung der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen. • Ergebnisoffenheit der Dogmatik: Ob die verwaltungsbehördliche Zurückweisung grundsätzlich Wirkungen für das Klageverfahren entfaltet, bedurfte hier keiner Entscheidung, weil die Bekanntgabe erst nach Klageerhebung erfolgte. • Kostenentscheidung: Aufgrund des Obsiegens der Klägerin hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§135 Abs.2 FGO). Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben? Nein. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen; das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage der C-Ltd. zulässig ist. Die R-Ltd. war bei Klageerhebung als Prozessbevollmächtigte wirksam tätig, weil die bekanntgebende Wirkung der Zurückweisung erst nach der Klageerhebung eingetreten ist. Damit blieben die von der R-Ltd. vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirksam und die Klage konnte zulässig erhoben werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.