Beschluss
X B 172/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pensionszahlungen einer koordinierten Organisation (hier ESA) sind nicht bereits deshalb als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren, weil sie aus laufenden Haushaltsmitteln der Organisation gezahlt werden.
• Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit besteht nicht, wenn die Frage anhand der gesetzlichen Grundlagen und vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden kann.
• Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz, Fortbildung des Rechts oder Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden und das Finanzgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung zu Besteuerung von ESA-Pensionszahlungen • Pensionszahlungen einer koordinierten Organisation (hier ESA) sind nicht bereits deshalb als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren, weil sie aus laufenden Haushaltsmitteln der Organisation gezahlt werden. • Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit besteht nicht, wenn die Frage anhand der gesetzlichen Grundlagen und vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz, Fortbildung des Rechts oder Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden und das Finanzgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat. Der Kläger war bis 1996 bei der ESA (ESOC) beschäftigt und erhielt im Streitjahr 1998 Pensionszahlungen aus einem ab 1.7.1974 eingeführten einheitlichen Pensionssystem der ESA. Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag beschäftigt waren, konnten in die neue Regelung optieren und dabei ihr Guthaben aus dem Versorgungsfonds übertragen; der Kläger tat dies 1978. Er erklärte die Pensionsbezüge als sonstige Einkünfte mit Rechtsgrund in eigenen Beitragsleistungen. Das Finanzamt qualifizierte die Bezüge im Steuerbescheid als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als wiederkehrende Bezüge für den Teil aus dem übertragenen Fonds. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit verschiedenen Zulassungsgründen, der Senat des BFH verwarf die Beschwerde als unbegründet. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfällt, weil die entscheidende Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung (insbesondere Senatsurteil X R 29/05) geklärt ist und keine neuen, tragfähigen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. • Entscheidend ist, ob aufgrund von Einbehalten bereits versteuerter Lohn zugeflossen ist; die interne Finanzierungsweise oder Unterschiede bei der Berechnung der Grundgehälter (ESA vs. NATO) führen für sich genommen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. • Die Ruhegehaltszahlungen der koordinierten Organisationen werden aus dem laufenden Haushalt gezahlt; sie sind nicht aus versteuerten Beiträgen finanziert, sondern stellen im Ergebnis Gehaltskürzungen dar, die nicht zum Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns führen. • Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder wegen Divergenz kommt nicht in Betracht, weil die vorliegenden Argumente vom Senat bereits in früherer Rechtsprechung geprüft und abgelehnt wurden und kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts erkennbar ist. • Das Finanzgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt; es hat die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine verfahrensrechtlichen Mängel festgestellt. • Materiell-rechtliche Rügen der Beweiswürdigung rechtfertigen grundsätzlich keine Revisionszulassung; der Kläger wendet sich im Kern gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, was keinen Zulassungsgrund bildet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungen des Finanzgerichts stehen mit der bestehenden BFH-Rechtsprechung im Einklang; es sind keine neuen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen oder Verfahrensmängel dargelegt worden. Soweit der Kläger unterschiedliche Finanzierungssysteme oder Auswirkungen auf die Besteuerung anderer Einkünfte geltend macht, reichen diese Argumente nicht zur Umdeutung der Pensionszahlungen als bereits versteuerten Arbeitslohn. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Zusammengefasst: der Kläger verliert, weil die vorhandene Rechtsprechung und die Feststellungen des FG eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen.