Urteil
X R 11/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.1 EStG steht nur den im jeweiligen Veranlagungszeitraum aktiv Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
• Eine frühere (passive) Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung reicht nicht zur Erwerbung des Abzugsanspruchs aus.
• Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind nicht Teil des begünstigten Personenkreises des § 10a Abs.1 EStG.
• Die mittelbare Zulageberechtigung des Ehegatten (§ 79 Satz 2 EStG) begründet nicht einen eigenen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug.
• Die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da der Gesetzgeber bei der typisierenden Gruppenbildung einen sachlichen Differenzierungsgrund verfolgt.
Entscheidungsgründe
Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach §10a EStG nur für aktiv Pflichtversicherte • Der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.1 EStG steht nur den im jeweiligen Veranlagungszeitraum aktiv Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu. • Eine frühere (passive) Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung reicht nicht zur Erwerbung des Abzugsanspruchs aus. • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind nicht Teil des begünstigten Personenkreises des § 10a Abs.1 EStG. • Die mittelbare Zulageberechtigung des Ehegatten (§ 79 Satz 2 EStG) begründet nicht einen eigenen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug. • Die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da der Gesetzgeber bei der typisierenden Gruppenbildung einen sachlichen Differenzierungsgrund verfolgt. Die Kläger, verheiratet und zusammen veranlagt, schlossen 2005 jeweils Riester-Verträge. Die Klägerin war in den Streitjahren 2006 und 2009 pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Kläger hingegen war seit 2000 Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, zuvor (1976–1999) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für 2006 und 2009 forderten die Kläger im Einspruch bzw. Klageverfahren für den Kläger zusätzliche Sonderausgabenabzüge nach § 10a Abs.1 EStG (201 € für 2006, 1.980 € für 2009). Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab mit der Begründung, nur im Veranlagungszeitraum aktiv Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien berechtigt. Die Kläger rügten fehlerhafte Auslegung und Verstöße gegen Art. 3 GG sowie Ungleichbehandlung gegenüber Inhabern ausländischer Pflichtversicherungen und Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen. • Anwendbarer Wortlaut und Besteuerungsprinzip: § 10a Abs.1 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen; Voraussetzungen müssen im jeweiligen Kalenderjahr vorliegen, daher genügt frühere Pflichtmitgliedschaft nicht. • Gesetzesmaterialien und Systematik: Gesetzesbegründung und weitere Gesetzesnormen machen deutlich, dass der Abzug dem Personenkreis derjenigen dienen soll, die aktiv Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten; sonst wären spezielle Regelungen wie § 10a Abs.1 Satz 4 überflüssig. • Teleologische Auslegung: Zweck der Förderung ist Ausgleich für die wegen laufender Pflichtbeiträge künftig gekürzten Anwartschaften; dies rechtfertigt die Beschränkung auf aktuell Pflichtversicherte und nicht auf frühere Anwartschaftsinhaber. • Berufsständische Versorgungswerke: Diese sind eigenständige Alterssicherungssysteme und werden vom Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 SGB VI) unterschieden; der Gesetzgeber hat Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht einbeziehen wollen. • Mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2 EStG): Sie dient der Gewährung der Zulage, begründet aber keinen eigenständigen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug; Beiträge des mittelbar Berechtigten können nur innerhalb des Abzugsrahmens des unmittelbar Begünstigten berücksichtigt werden. • Gleichheitsprüfung: Die Differenzierung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat bei Lenkungs- und Förderzielen einen weiten Gestaltungsspielraum; die typisierende Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt, verwaltbar und verursacht keine unvertretbaren Härten. • Vertrauensschutz und Auslandsregelung: Frühere administrative Praxis, die ausländische Pflichtversicherte teilweise begünstigte, wurde später durch Gesetzesänderung eingeschränkt; für den Kläger bestand kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Abzugsanspruch. Die Revision der Kläger ist unbegründet und wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts München bleibt in Kraft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.1 EStG, weil er in den Streitjahren nicht aktiv Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung war und Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, das nicht unter den begünstigten Personenkreis fällt. Die mittelbare Zulageberechtigung des Ehegatten begründet keinen eigenen Abzugsanspruch. Eine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, da die gesetzliche Differenzierung einen sachlichen, nachvollziehbaren Zweck verfolgt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.