Urteil
XI R 35/13
BFH, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Private Arbeitsvermittler können sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen, auch wenn keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu Trägern der sozialen Sicherheit bestehen.
• Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" kann sich aus der Übernahme der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ergeben; bei rechtlich verpflichtender Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit liegt Anerkennung vor.
• Leistungen, die eng mit Sozialfürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sind, sind nach unionsrechtlicher Maßgabe steuerbefreit, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Steuerbefreiung privater Arbeitsvermittlung bei Übernahme der Kosten durch die Bundesagentur für Arbeit • Private Arbeitsvermittler können sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen, auch wenn keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu Trägern der sozialen Sicherheit bestehen. • Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" kann sich aus der Übernahme der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ergeben; bei rechtlich verpflichtender Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit liegt Anerkennung vor. • Leistungen, die eng mit Sozialfürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden sind, sind nach unionsrechtlicher Maßgabe steuerbefreit, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Die Klägerin betrieb 2004–2006 private Arbeitsvermittlung und schloss mit Arbeitsuchenden Vermittlungsverträge; das Honorar wurde fällig, wenn ein vom Vermittler vorgeschlagenes Arbeitsverhältnis zustande kam. Die Vermittlung erfolgte häufig im Rahmen eines Vermittlungsgutscheins der Bundesagentur für Arbeit (BA); die BA zahlte die Provisionen auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des SGB III direkt an die Klägerin. Das Finanzamt setzte die Umsätze der Klägerin mit Regelsteuersatz fest und änderte die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004–2006. Das Finanzgericht wies Klage und Einspruch ab mit der Begründung, die Klägerin sei keine als sozial anerannte Einrichtung im Sinne der einschlägigen Richtlinie. Mit der Revision rügte die Klägerin Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, sie sei als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, weil die BA die Kosten übernommen habe. • Die Revision ist begründet; der BFH hebt das FG-Urteil auf und gibt der Klage statt. • Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG befreit eng mit Sozialfürsorge oder sozialer Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. • Der Begriff "Einrichtung" umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch private, gewinnerzielende Unternehmen; eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu Trägern der sozialen Sicherheit ist nicht zwingend erforderlich. • Kriterien für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter sind u.a. spezifische Rechtsvorschriften, das Gemeinwohlinteresse, Gleichbehandlung mit anderen anerkannten Leistungserbringern und insbesondere die Übernahme der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit. • Die Klägerin erhielt die Vergütungen aufgrund des Vermittlungsgutscheins kraft eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs der BA (§421g, §296 SGB III); damit wurden die Kosten in vollem Umfang von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen, was die Anerkennung nach Art.13 begründet. • Frühere Entscheidungen, die eine unmittelbare vertragliche Beziehung voraussetzen, betreffen andere Sachverhalte und stehen mit der EuGH-Rechtsprechung nicht im Widerspruch; eine zwingende Vertragsbeziehung ist nicht erforderlich. • Keine sonstigen unionsrechtlichen Hindernisse sprechen gegen die Berufung auf die Richtlinie; die Leistungen sind nicht als "nicht unerlässlich" für die soziale Sicherheit oder als wettbewerbsverzerrend einzuordnen. • Für die Streitjahre war keine besondere Zulassung der privaten Arbeitsvermittler Voraussetzung für die Anerkennung; spätere gesetzliche Änderungen ab 2012/2015 sind hier nicht relevant. Der BFH entscheidet zu Gunsten der Klägerin: Die Klage wird stattgegeben, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werden aufgehoben. Die Umsätze der Klägerin für 2004–2006 sind nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, weil die Leistungen eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind und die Kosten aufgrund des Vermittlungsgutscheins verpflichtend von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wurden. Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zur BA ist nicht erforderlich, solange die Kostenübernahme durch eine Einrichtung der sozialen Sicherheit erfolgt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.