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Urteil

I R 2/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Gibt das FG-Urteil den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sachstand nicht hinreichend wieder und ist es deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Mangel .
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Gibt das FG-Urteil den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sachstand nicht hinreichend wieder und ist es deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Mangel . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die tatsächlichen Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, in der Sache zu entscheiden. Das FG hat die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sog. Zinsschranke gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. i.V.m. § 4h Abs. 1 und 2 EStG 2002 n.F. und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. bejaht. Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen diese Folgerung allerdings nicht. Anhand dieser Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, welche Tatbestandsmerkmale der sog. Zinsschranke im Streitfall aufgrund welcher Umstände erfüllt sind. So kann dem angefochtenen Urteil insbesondere nicht entnommen werden, ob die Abzugsbeschränkung im Streitfall auf einem Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns nach Maßgabe des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. beruht oder ob die Geltung der Zinsschranke durch die Sonderregelung des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. zur Gesellschafterfremdfinanzierung gestützt wird. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der ‑‑auch ohne Rüge‑‑ zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 41 a.E. und § 115 Rz 81, jeweils m.w.N.). Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken