Beschluss
I B 133/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Steuergesetze sehen für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nur die Übermittlung per amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung oder die Abgabe in Papierform vor; die Übergabe eines Datenträgers (CD/USB-Stick) ist nicht zulässig.
• Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet nicht zur Zulassung der Übergabe eines Datenträgers als Alternative zur elektronischen Datenfernübertragung.
Entscheidungsgründe
Übergabe von Datenträgern für Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen nicht zulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Steuergesetze sehen für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nur die Übermittlung per amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung oder die Abgabe in Papierform vor; die Übergabe eines Datenträgers (CD/USB-Stick) ist nicht zulässig. • Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet nicht zur Zulassung der Übergabe eines Datenträgers als Alternative zur elektronischen Datenfernübertragung. Die Klägerin (GmbH) reichte Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen 2012 in Papierform ein. Das Finanzamt forderte die elektronische Übermittlung im amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Die Klägerin verweigerte die Datenfernübertragung über Internet/Elster aus Sicherheitsbedenken vor Hackerangriffen, bot aber an, die Daten auf einem Datenträger (CD/USB-Stick) zu übergeben. Finanzamt und Finanzgericht gingen auf dieses Angebot nicht ein und wiesen die Klage ab. Die Klägerin rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen die Übergabe eines Datenträgers zuzulassen sei und beantragte die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde ist nach §115 Abs.2 Nr.1, §116 Abs.5 FGO unbegründet, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Fragen der Klärungsbedürftigkeit sind dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzeswortlaut und die bisherige BFH-Rechtsprechung eine eindeutige Lösung ergeben; dies trifft hier zu. • Der BFH hat bereits entschieden, dass die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bei Umsatzsteuervoranmeldungen verfassungsgemäß ist und die Verhältnismäßigkeit wahrt; daraus folgt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verlangt, eine vermeintlich risikoärmere Übermittlungsform wie Übergabe eines Datenträgers zuzulassen. • Die Steuergesetze und die Abgabenordnung sehen für die streitgegenständlichen Erklärungen nur zwei zulässige Formen vor: Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung (§150 Abs.7 AO i.V.m. §31 Abs.1a KStG, §14a GewStG) oder Abgabe in Papierform nach amtlichem Vordruck (§150 Abs.1 AO). • Eine Zwischenform durch Übergabe eines Datenträgers ist gesetzlich nur für nicht zwingend elektronisch abzugebende Steuererklärungen nach §150 Abs.6 AO geregelt und gilt nicht für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen; die einschlägige Verordnung (StDÜV) erlaubt die Datenträgerübergabe nicht. • Damit besteht kein Raum für die Zulassung der von der Klägerin vorgeschlagenen Übermittlungsart und auch insoweit keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Anpassung der Regelung. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die beanstandete Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die einschlägigen Steuergesetze und die BFH-Rechtsprechung bereits klären, dass Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen entweder elektronisch im amtlichen Datensatz oder in Papierform abzugeben sind und die Übergabe eines Datenträgers nicht zulässig ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet nicht zur Zulassung der Datenträgerübergabe als Alternative zur Datenfernübertragung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.