Urteil
X R 34/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr objektiv und subjektiv erkennbare Bestrebungen zur Wiederaufnahme des Betriebs verfolgt hat.
• Zivilprozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; Zwangsläufigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
• Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige; revisionsrechtliche Überprüfung weicht nicht ohne substantiierte Aufklärung der Vorinstanzwürdigung ab.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten: kein Abzug als Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung • Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr objektiv und subjektiv erkennbare Bestrebungen zur Wiederaufnahme des Betriebs verfolgt hat. • Zivilprozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; Zwangsläufigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige; revisionsrechtliche Überprüfung weicht nicht ohne substantiierte Aufklärung der Vorinstanzwürdigung ab. Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, begehrten 2008 den Abzug von Kosten eines seit 2004 geführten Zivilprozesses (Privatgutachten, Reise- und Nebenkosten). Streitgegenstand war ein Anspruch aus dem Vermögensgesetz gegen die BvS wegen Veräußerung von Betriebsteilen einer ehemals privaten KG in der DDR; der Kläger hatte 1993 Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche von Erben erworben. Zahlungen und Feststellungen der Behörden führten zu teilweisen Einigungen; der Kläger klagte vor Zivilgerichten auf höhere Entschädigung und Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger machte die Prozesskosten in der Einkommensteuererklärung 2008 als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab; das Finanzgericht bestätigte dies und verneinte sowohl Betriebsbezogenheit als auch Zwangsläufigkeit der Kosten. • Vorfrage: Die KG bestand im Streitjahr rechtlich nicht mehr; das Vermögen war dem Kläger zugerechnet, damit ist zu prüfen, ob dieser den Betrieb als Einzelunternehmer wieder aufnehmen wollte (§ 4 Abs. 4 EStG). • Betriebsausgaben: Nach § 4 Abs. 4 EStG müssen Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb dienen; die Kläger tragen die Feststellungslast. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar festgestellt, dass im Streitjahr 2008 keine ernsthaften Bemühungen des Klägers zur Rückübertragung und zur Wiederaufnahme des betrieblichen Betriebs mehr erkennbar waren. Bereits 1991 waren Betriebsteile an Dritte veräußert, der Kläger zog Widersprüche/ Klagen später zurück und verfolgte ab 2003/2004 lediglich Entschädigungsforderungen; damit dienten die Prozesskosten nicht der Erzielung gewerblicher Einkünfte. • Ausnahmsweise käme eine gewerbliche Tätigkeit als Anspruchsaufkäufer in Betracht, wenn nachhaltige Erwerbszwecke nachgewiesen würden; ein solcher Sachverhalt wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG): Der BFH folgt der Grundlinie, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig i.S. der außergewöhnlichen Belastung sind. Zwangsläufigkeit ist nur gegeben, wenn das verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen unabwendbar ist oder der Prozess einen existenziell bedeutsamen Kernbereich betrifft. Davon ist vorliegend nichts zu erkennen; der Prozess diente der Durchsetzung spekulativ erworbener Entschädigungsansprüche. • Zusätzlich waren viele geltend gemachte Aufwendungen (Privatgutachten, Reiseposten) nicht hinreichend sachlich verknüpft oder inhaltlich belegt, sodass selbst nach großzügiger Sicht keine Abzugsfähigkeit zu bejahen war. • Kostenentscheidung: Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten Zivilprozesskosten sind weder als vorweggenommene Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil der Kläger im Streitjahr keine erkennbaren Bestrebungen zur Wiederaufnahme des früheren Betriebs verfolgte und der Prozess der Durchsetzung spekulativ erworbener Geldansprüche diente. Viele der behaupteten Reisekosten und das Privatgutachten sind außerdem nicht ausreichend ursächlich oder substantiiert belegt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.