Urteil
X R 51/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 174 Abs. 4 AO ermöglicht die Änderung eines Steuerbescheids, wenn aus demselben bestimmten Sachverhalt nachträglich andere steuerliche Folgen zu ziehen sind; vollständige Identität der Sachverhalte ist nicht erforderlich.
• Ein Erfolgsrechtsbehelf des Steuerpflichtigen, der zur Änderung eines Bescheids führt, macht den Steuerpflichtigen im Hinblick auf denselben Sachverhalt an seiner Rechtsauffassung bindend; damit kann die Finanzbehörde aus demselben Sachverhalt auch in einem anderen Besteuerungsverfahren gegenteilige steuerliche Folgen ziehen.
• Zur Anwendung von § 174 Abs. 4 AO genügt, dass der dem geänderten Bescheid zugrundeliegende bestimmte Sachverhalt vollständig auch der Grundlage des zu ändernden Bescheids zugrunde liegt; zusätzliche Sachverhaltselemente im zu ändernden Bescheid sind zulässig.
• Das Verböserungsverbot des Finanzgerichts und die Rechtskraft eines Urteils schließen die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO nicht generell aus, soweit nicht der zu ändernde Bescheid denselben durch Gericht bereits geänderten Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen nochmals verändern würde.
Entscheidungsgründe
Änderung von Steuerbescheiden nach §174 Abs.4 AO bei übereinstimmendem bestimmten Sachverhalt • § 174 Abs. 4 AO ermöglicht die Änderung eines Steuerbescheids, wenn aus demselben bestimmten Sachverhalt nachträglich andere steuerliche Folgen zu ziehen sind; vollständige Identität der Sachverhalte ist nicht erforderlich. • Ein Erfolgsrechtsbehelf des Steuerpflichtigen, der zur Änderung eines Bescheids führt, macht den Steuerpflichtigen im Hinblick auf denselben Sachverhalt an seiner Rechtsauffassung bindend; damit kann die Finanzbehörde aus demselben Sachverhalt auch in einem anderen Besteuerungsverfahren gegenteilige steuerliche Folgen ziehen. • Zur Anwendung von § 174 Abs. 4 AO genügt, dass der dem geänderten Bescheid zugrundeliegende bestimmte Sachverhalt vollständig auch der Grundlage des zu ändernden Bescheids zugrunde liegt; zusätzliche Sachverhaltselemente im zu ändernden Bescheid sind zulässig. • Das Verböserungsverbot des Finanzgerichts und die Rechtskraft eines Urteils schließen die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO nicht generell aus, soweit nicht der zu ändernde Bescheid denselben durch Gericht bereits geänderten Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen nochmals verändern würde. Der Kläger betreibt einen Maler- und Lackierbetrieb und nutzte seit 1993 eine Scheune eines Schwiegervaters unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung; hierfür bestand eine Vereinbarung mit einer Ersatzanspruchsklausel für vom Kläger eingebrachte Baumaßnahmen. Der Kläger sanierte 2000 das Scheunendach und machte dafür Betriebsausgaben geltend; 2001 erfolgte die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks an die Tochter und kurz darauf die Vermietung an den Kläger. Das Finanzamt versagte zunächst den Betriebsausgabenabzug, qualifizierte später Teile als abzugsfähig und berücksichtigte 2000 nur 50% der Aufwendungen. Nach Einspruch und gerichtlicher Auseinandersetzung wurde 2000 vollständig berücksichtigt; das FA änderte daraufhin 2001 den Gewerbesteuermessbescheid und aktivierte einen Ersatzanspruch in entsprechender Höhe. Das Finanzgericht hielt die Änderung des Bescheids 2001 für unzulässig; das FA legte Revision ein. • Anwendbare Norm ist § 174 Abs. 4 AO: Änderung von Steuerbescheiden wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglich, Festsetzungsfristen sind unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich. • Der Begriff 'bestimmter Sachverhalt' umfasst einen einheitlichen Lebensvorgang bzw. Sachverhaltskomplex; es ist nicht stets vollständige Identität, sondern ausreichende Übereinstimmung erforderlich. • Die Rechtsprechung erlaubt, dass dem zu ändernden Bescheid weitere Sachverhaltselemente hinzutreten; entscheidend ist, dass der ursprünglich irrig beurteilte Sachverhalt in vollem Umfang auch der Grundlage des zu ändernden Bescheids zugrunde liegt. • Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt der Dachsanierung (Jahr 2000) der 'bestimmte Sachverhalt' und wurde unverändert auch dem Bescheid 2001 zugrunde gelegt; die zivilrechtliche Änderung 2001 (Übertragung und Vermietung) stellte ein hinzutretendes, unschädliches Sachverhaltselement dar. • Das FA hatte den Bescheid 2000 aufgrund einer irrigen (tatsächlichen) Beurteilung geändert und sodann innerhalb der Jahresfrist die aus diesem Sachverhalt folgenden richtigen steuerlichen Folgerungen für 2001 gezogen, indem es den Ersatzanspruch in voller Höhe aktivierte. • Das Verböserungsverbot der Finanzgerichte und die Rechtskraft eines Urteils stehen der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO nicht generell entgegen; eine Einschränkung besteht nur, wenn der zu ändernde Bescheid denselben durch Gericht geänderten Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen erneut verändern würde. • Sonstige Ausschlussgründe für die Änderung lagen nicht vor; Festsetzungsfristen waren gewahrt und ein Saldierungsrahmen nach § 177 Abs. 2 AO bestand nicht. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid zum Gewerbesteuermessbetrag 2001 ist formell und materiell rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO vorliegen: Der dem zuerst irrig beurteilten Bescheid zugrundeliegende bestimmte Sachverhalt (Scheunendachsanierung 2000) bildet in vollem Umfang auch die Grundlage des zu ändernden Bescheids 2001, sodass aus demselben Sachverhalt andere steuerliche Folgen zu ziehen waren. Die Finanzbehörde musste nach Korrektur des Bescheids 2000 innerhalb der Jahresfrist die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen für 2001 ziehen; ein entgegenstehendes Verböserungsverbot oder eine Rechtskraftwirkung verhinderten dies nicht. Damit trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.