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Beschluss

I B 113/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gestritten wird, über welche der BFH abschließend durch seine Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) und I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) entschieden hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 4 K 4194/13 aufgehoben. Das Verfahren ist fortzuführen.
Entscheidungsgründe
NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gestritten wird, über welche der BFH abschließend durch seine Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) und I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) entschieden hat. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 4 K 4194/13 aufgehoben. Das Verfahren ist fortzuführen. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. Sowohl das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) als auch das dort anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 15/14 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) sind für das Klageverfahren im Streitfall nicht vorgreiflich, weil es in beiden Fällen nicht um die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. geht und sich aus den Entscheidungen des BVerfG für diese Regelung deshalb keine Aussagen erwarten lassen. Der Umstand, dass es sich bei allen genannten Regelungen um sog. Treaty overriding handelt und diese insoweit "gleichgelagert" sind, veranlasst nicht, sie samt und sonders gleich zu behandeln. Aber selbst dann, wenn man das noch annähme, bliebe zunächst zu beantworten, ob dem Kläger nicht "einfachrechtlich" geholfen werden könnte. Das ginge dann aus Gründen der (zeitnahen) Rechtsschutzgewährung vor, auch wenn die Normauslegung tatsächlich, wie das FG meint, "schwierig zu erachten" wäre. Richtig ist in diesem Kontext jedoch, dass die Aussetzung des Klageverfahrens sachgerecht sein konnte, bis der Senat über die bei ihm anhängige und in der Sache einschlägige Revision I R 41/14 entscheidet. Denn dieses Verfahren betrifft genau die Streitfragen des Streitfalls. Das ist, wie die Beschlussgründe zeigen, vom FG auch als solches erkannt worden. Zwischenzeitlich hat der Senat allerdings abschließend über die bei ihm anhängigen Parallelverfahren zu der Revision I R 41/14 entschieden, nämlich durch Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 sowie I R 69/14; beide Urteile sind unter www.bundesfinanzhof.de im Internet abrufbar. Das Klageverfahren ist vom FG deswegen nunmehr fortzuführen. Für eine weitere Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Revision I R 41/14 besteht kein tragfähiger Grund mehr. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken