Beschluss
XI B 33/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn erhebliche Gründe im Sinne des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO glaubhaft gemacht werden.
• Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung und ohne ausdrückliche Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit genügt nicht, um einen erheblichen Grund zu begründen.
• Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt in der mündlichen Verhandlung fehlt, kann regelmäßig nicht aus mangelnder Sachaufklärung rügen, dass die Verhandlung ohne seine Mitwirkung stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Verlegungsantrag wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfordert substantiierten Nachweis • Ein Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn erhebliche Gründe im Sinne des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO glaubhaft gemacht werden. • Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung und ohne ausdrückliche Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit genügt nicht, um einen erheblichen Grund zu begründen. • Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt in der mündlichen Verhandlung fehlt, kann regelmäßig nicht aus mangelnder Sachaufklärung rügen, dass die Verhandlung ohne seine Mitwirkung stattgefunden hat. Der Kläger betrieb in den Jahren 2005–2007 eine Werkstatt und wendete sich gegen Änderungsbescheide des Finanzamts zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag nach einer Außenprüfung. Im Klageverfahren war der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 geladen. Einen Verlegungsantrag stellte sein Prozessbevollmächtigter erstmals am 27.01.2015; die Senatsvorsitzende lehnte ab. Am 28.01.2015 wurde erneut per Telefax ein Verlegungsantrag mit einer Vorderseite einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, in der keine Art oder Schwere der Erkrankung angegeben war. In der Verhandlung erschien niemand für den Kläger; das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger beschwerte sich mit der Begründung, die Nichtverlegung sei ein Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO. • Zuständigkeit: Der Senat ist für die Beschwerde in den Streitjahren zuständig, weil die umsatzsteuerlichen Fragen den höchsten Streitwert betreffen. • Rechtsgrundsatz Verlegung: Nach §155 FGO i.V.m. §227 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen verlegt werden; liegt ein erheblicher Grund vor, führt dies zur Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung. • Erheblicher Grund bei Erkrankung: Die unerwartete Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten kann erheblich sein, setzt aber voraus, dass die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann; dies muss hinreichend substantiiert dargetan werden. • Beweisanforderungen: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die lediglich pauschal Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und keine Diagnose oder konkretisierte Angaben zur Verhandlungsunfähigkeit enthält, erfüllt diese Anforderungen nicht. • Anwendung auf den Fall: Der am 28.01.2015 eingereichte Antrag und das beigefügte Attest waren unsubstantiiert; weder Art noch Schwere der Erkrankung noch eine Verhandlungsunfähigkeit wurden dargelegt. • Keine weiteren Ermittlungen erforderlich: Das Gericht musste angesichts der unzureichenden Vorlage nicht weiter nachforschen, etwa bei der ausgestellten Ärztin, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen. • Rügeverzicht bei Nichterscheinen: Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig nicht erfolgreich eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung geltend machen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat die Verlegungsanträge zu Recht abgelehnt, weil der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter keine substantiierten, erheblichen Gründe im Sinne des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO nachgewiesen haben. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung und ohne hinreichende Darstellung der Verhandlungsunfähigkeit genügte nicht zur Rechtfertigung einer Terminverlegung. Weitere Ermittlungen des Gerichts waren nicht geboten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.