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Urteil

IV R 8/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist eine OHG vor Klageerhebung durch Vollbeendigung erloschen, können nur die ehemaligen Gesellschafter als Anfechtungsberechtigte auftreten. • Eine namens der vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage ist als Klage der ehemaligen Gesellschafter auszulegen, wenn das Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich fehlerhaft war und dem Finanzamt die Vollbeendigung bekannt war. • § 4 Abs. 5b EStG schafft zwar ein gesetzliches Abzugsverbot für die Gewerbesteuer und durchbricht dadurch das objektive Nettoprinzip, verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. • Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch § 4 Abs. 5b EStG ist sachlich gerechtfertigt, zumal die gleichzeitige Erhöhung des Anrechnungsfaktors in § 35 Abs. 1 EStG in den meisten Fällen eine erhebliche Kompensation oder vollständige Entlastung bewirkt.
Entscheidungsgründe
Abzugsverbot der Gewerbesteuer (§4 Abs.5b EStG) verfassungsgemäß; Klagebefugnis ehemaliger Gesellschafter • Ist eine OHG vor Klageerhebung durch Vollbeendigung erloschen, können nur die ehemaligen Gesellschafter als Anfechtungsberechtigte auftreten. • Eine namens der vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage ist als Klage der ehemaligen Gesellschafter auszulegen, wenn das Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich fehlerhaft war und dem Finanzamt die Vollbeendigung bekannt war. • § 4 Abs. 5b EStG schafft zwar ein gesetzliches Abzugsverbot für die Gewerbesteuer und durchbricht dadurch das objektive Nettoprinzip, verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. • Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch § 4 Abs. 5b EStG ist sachlich gerechtfertigt, zumal die gleichzeitige Erhöhung des Anrechnungsfaktors in § 35 Abs. 1 EStG in den meisten Fällen eine erhebliche Kompensation oder vollständige Entlastung bewirkt. Die Kläger waren ehemalige Gesellschafter einer 2009 vollbeendeten OHG. Im Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 stellte das Finanzamt die Einkünfte fest und rechnete die als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer von 43.983 € außerbilanziell hinzu. Die Kläger legten Einspruch ein und klagten; die Klage blieb in Vorinstanzen erfolglos. Streitpunkt in der Revision war zum einen die Frage der Parteistellung wegen der Vollbeendigung der OHG und zum anderen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5b EStG, der Gewerbesteuer und Nebenleistungen den Betriebsausgabenabzug versagt. Die Kläger verlangten die Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe; das Finanzamt beantragte Zurückweisung der Revision. • Klagebefugnis: Nach Vollbeendigung der OHG kann nur noch der ehemalige Gesellschafter die Feststellungsschuld angefochten; eine namens der OHG erhobene Klage ist als Klage der ehemaligen Gesellschafter auszulegen, wenn das Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich falsch war und dem Finanzamt die Vollbeendigung bekannt war (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 107 Abs. 1 FGO). • Stellung der Gewerbesteuer: Sachlich handelt es sich bei der Gewerbesteuer um betrieblich veranlasste Aufwendungen, aber § 4 Abs. 5b EStG ordnet ein steuerliches Abzugsverbot an und durchbricht damit das objektive Nettoprinzip (§ 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5b EStG). • Verfassungsmäßigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG: Das allgemeine Gleichheitsgebot erlaubt dem Gesetzgeber bei Vorliegen gewichtiger Gründe Abweichungen von folgerichtigen Nettoprinzip-Anforderungen; legitime Ziele sind Transparenz der Besteuerung und Entflechtung staatlicher und kommunaler Finanzierungsströme. Typisierungen und Pauschalierungen sind zulässig, insbesondere wenn sie durch Ausgleichsmechanismen flankiert werden. • Kompensation durch § 35 Abs. 1 EStG: Die parallele Erhöhung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8 mildert das Abzugsverbot erheblich und führt bei durchschnittlichem Hebesatz oft zu vollständiger Entlastung; dies rechtfertigt die Durchbrechung des Nettoprinzips. • Art. 14 Abs. 1 GG: Soweit Eigentum betroffen sein könnte, ist ein etwaiger Eingriff aus denselben Gründen wie die Durchbrechung des Nettoprinzips gerechtfertigt; es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nebenexistenz von Gewerbe- und Einkommensteuer. • Kosten: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt durfte die als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer in Höhe von 43.983 € außerbilanziell hinzurechnen, weil § 4 Abs. 5b EStG ein gesetzliches Abzugsverbot begründet und verfassungsgemäß ist. Die Klage ist als Klage der ehemaligen Gesellschafter auszulegen; insoweit besteht Parteibefugnis der Kläger. Die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots wird insbesondere durch die Ziele der Steuertransparenz und Entflechtung sowie durch die Kompensation über § 35 Abs. 1 EStG gerechtfertigt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.