Beschluss
X B 134/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; eine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage wurde nicht hinreichend herausgearbeitet (§115 FGO).
• Die Finanzbehörde ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vor einer Schätzung eine Steuererklärung an Amtsstelle aufzunehmen; §151 AO gewährt nur in Ausnahmefällen Fürsorgeleistungen.
• Eine Hinzuschätzung ist nicht nichtig, wenn das Finanzamt pflichtgemäß und anhand der Aktenlage eine angemessene Schätzung vornahm; bloße Beweis- und Würdigungseinwände rechtfertigen keine Revisionszulassung.
• Das Gericht verletzt nicht die Grundordnung des Verfahrens, wenn es den Klageantrag materiell auslegt und auch über die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids entscheidet.
• Die Klägerin hat kein rechtliches Gehörsdefizit dargelegt: ordnungsgemäße Ladung und Nichtteilnahme entbinden nicht vom Erscheinen, ein Befangenheitsgesuch rechtfertigt die Abwesenheit nicht.
• Die Ablehnung der Aufnahme einer Steuererklärung an Amtsstelle ist ein Verwaltungsakt nach §118 AO und kann gegenüber einem im Geschäftsverkehr tätigen Einzelunternehmer abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung gegen Schätzungs- und Untätigkeitsentscheidung des Finanzamts • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; eine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage wurde nicht hinreichend herausgearbeitet (§115 FGO). • Die Finanzbehörde ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vor einer Schätzung eine Steuererklärung an Amtsstelle aufzunehmen; §151 AO gewährt nur in Ausnahmefällen Fürsorgeleistungen. • Eine Hinzuschätzung ist nicht nichtig, wenn das Finanzamt pflichtgemäß und anhand der Aktenlage eine angemessene Schätzung vornahm; bloße Beweis- und Würdigungseinwände rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Das Gericht verletzt nicht die Grundordnung des Verfahrens, wenn es den Klageantrag materiell auslegt und auch über die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids entscheidet. • Die Klägerin hat kein rechtliches Gehörsdefizit dargelegt: ordnungsgemäße Ladung und Nichtteilnahme entbinden nicht vom Erscheinen, ein Befangenheitsgesuch rechtfertigt die Abwesenheit nicht. • Die Ablehnung der Aufnahme einer Steuererklärung an Amtsstelle ist ein Verwaltungsakt nach §118 AO und kann gegenüber einem im Geschäftsverkehr tätigen Einzelunternehmer abgelehnt werden. Die Klägerin, Einzelunternehmerin im Bekleidungsverkauf, gab für 2008 keine Jahresumsatzsteuer- und keine Einkommensteuererklärung ab; Gewinnermittlung erfolgte nach §4 Abs.3 EStG. Das Finanzamt schätzte daraufhin am 19.8.2010 Umsatz- und Einkommensteuer sowie den Verlustvortrag und setzte Einkommensteuer und verbleibenden Verlust auf 0 €. Die Klägerin legte im November 2011 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufnahme der Steuererklärungen an Amtsstelle. Das Finanzamt verwies auf Fristversäumnis und lehnte die Amtsstellenaufnahme mangels Bedürftigkeit ab. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, bestätigte die Schätzung als vertretbar und verneinte die Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids; die Klägerin rügte u.a. Verfahrensmängel und Befangenheit. Mit Beschwerde beantragte sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts und Verfahrensfehlern. • Beschwerde unzulässig und unbegründet; Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen werden, weil keine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage konkretisiert wurde. • §151 AO ist eine Fürsorgevorschrift für Ausnahmefälle; daraus ergibt sich kein allgemeiner Anspruch des Steuerpflichtigen, vor einer Schätzung die Steuererklärung an Amtsstelle aufnehmen zu lassen. • Das FG durfte die Klage materiell auslegen: die Klageschrift und Schriftsätze enthielten bezifferte Anträge zur Änderung der Bescheide, sodass das Gericht die materielle Rechtmäßigkeit prüfen musste (§40, §44 FGO). • Die Einsprüche gegen den Umsatzsteuerbescheid waren verspätet; eine Umdeutung des als Einspruch bezeichneten Schreibens in einen Änderungsantrag nach §164 Abs.2 AO war nicht möglich. Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach §126 Abs.3 AO lagen nicht vor. • Das Finanzamt hat bei Schätzung nach den Akten eine maßvolle Hinzuschätzung vorgenommen; keine Anhaltspunkte für Strafschätzung oder besondere Fehler, daher keine Nichtigkeit des Bescheids. • Keine Verfahrensverletzung: ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung und Hinweis auf Möglichkeit der Verhandlung ohne Anwesende entbinden nicht von der Pflicht zur Teilnahme; Übergabe des Befangenheitsbeschlusses in der Verhandlung genügte. • Ablehnung der Aufnahme der Steuererklärungen an Amtsstelle ist Verwaltungsakt nach §118 AO und durfte gegenüber einer im Geschäftsverkehr tätigen Unternehmerin abgelehnt werden. • Beweisnot der Klägerin ist von ihr selbst verschuldet; das FG hat ihr ausreichend Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen gegeben und die Schätzung geprüft. • Ein reiner Rügen der Beweiswürdigung rechtfertigt keine Revisionszulassung; nur greifbar gesetzwidrige Entscheidungen rechtfertigen Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; weitere Darstellungen wurden zurückbehalten gemäß §116 Abs.5 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat die Schätzungsbescheide und die Ablehnung der Amtsstellenaufnahme rechtsfehlerfrei geprüft und begründet; es lagen weder eine Nichtigkeit der Schätzung noch Verfahrens- oder Gehörsverletzungen vor. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung oder für die Aufnahme der Erklärungen an Amtsstelle nicht dargetan, und ihre Einwendungen betreffend Beweiswürdigung sind materielle Angriffe, die keine Revisionseröffnung rechtfertigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.