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Urteil

IX R 37/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 129 AO erlaubt die Korrektur von Schreib- oder Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, nicht aber die Berichtigung von Rechts- oder wertenden Tatsachenfehlern. • § 129 AO gilt auch, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein mechanisches Versehen handelt. • Liegt beim Steuerpflichtigen oder seinem Berater eine unzutreffende rechtliche Würdigung vor, schließt dies die Anwendung des § 129 AO aus; ein bloßes Empfängereindruck eines Versehens genügt nicht, wenn tatsächlich keine mechanische Unrichtigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Berichtigung nach §129 AO bei Rechtsirrtum über Zuordnung von Stillhaltergeschäften • § 129 AO erlaubt die Korrektur von Schreib- oder Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, nicht aber die Berichtigung von Rechts- oder wertenden Tatsachenfehlern. • § 129 AO gilt auch, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein mechanisches Versehen handelt. • Liegt beim Steuerpflichtigen oder seinem Berater eine unzutreffende rechtliche Würdigung vor, schließt dies die Anwendung des § 129 AO aus; ein bloßes Empfängereindruck eines Versehens genügt nicht, wenn tatsächlich keine mechanische Unrichtigkeit vorliegt. Der Kläger gab für 2005 Einkünfte aus Stillhaltergeschäften in seiner Einkommensteuererklärung an. Sein steuerlicher Berater ordnete diese Einkünfte nach rechtlicher Prüfung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Anlage SO Kennziffer 116) ein und legte Belege des Bankinstituts bei. Das Finanzamt übernahm die Erklärung und berücksichtigte die Beträge entsprechend, so dass Verlustvorträge verrechnet wurden; der Bescheid wurde bestandskräftig. In der Außenprüfung änderte das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO und ordnete die Stillhaltergeschäfte als sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) zu, wodurch die steuerliche Wirkung entfiel. Der Kläger klagte gegen die Änderung und rügte, es liege kein berichtigungsfähiger Schreib- oder Übertragungsfehler, sondern ein Rechtsirrtum vor. Das Finanzgericht hielt die Berichtigung für zulässig; der BFH hob dieses Urteil auf. • Rechtsgrundlage ist § 129 AO; die Vorschrift ermöglicht Korrekturen bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. • Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen; Fehler in der Rechtsanwendung oder wertende Tatsachenwürdigungen sind nicht erfasst. • § 129 AO kann über den Wortlaut hinaus auch dann gelten, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt, jedoch nur bei tatsächlichen mechanischen Versehen. • Im vorliegenden Fall stellte das Finanzgericht verbindlich fest, dass der steuerliche Berater des Klägers vorab eingehende rechtliche Überlegungen zur Zuordnung der Stillhaltergeschäfte angestellt hat; damit liegt kein mechanisches Versehen des Steuerpflichtigen vor. • Auch die Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts hat die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Salden nachvollzogen; es fehlt bereits an einem eigenen mechanischen Übernahmefehler des Finanzamts. • Weil die zugrundeliegende Unrichtigkeit auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhte, ist § 129 AO nicht anwendbar und die nachträgliche Berichtigung zu Unrecht erfolgt. • Folge: Der geänderte Einkommensteuerbescheid war zurückzunehmen und die Berichtigung hinsichtlich der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften zu unterlassen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts München und die Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 129 AO auf. Die berichtigte Zuordnung der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) durfte nicht vorgenommen werden, weil die ursprüngliche Einordnung auf einer rechtlichen Würdigung des steuerlichen Beraters beruhte und kein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO vorlag. Das Finanzamt hat die Steuerberechnung neu vorzunehmen; die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.