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Urteil

V R 9/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG muss binnen der Sechsmonatsfrist in der Form des amtlichen Vordrucks vollständig gestellt werden. • Angaben nach Ziffer 9 a des amtlichen Antragsformulars (Beschreibung der konkreten Leistungsverwendung) sind Anspruchsvoraussetzung und können nicht durch bloße Unterzeichnung ersetzt werden. • Fehlende inhaltliche Angaben können nicht nach Ablauf der Ausschlussfrist ergänzt werden; die Behörde ist bei fristgerecht eingereichten Anträgen am letzten Tag nicht verpflichtet, auf Unvollständigkeiten hinzuweisen. • Das Finanzgericht darf bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheids andere, vom Bescheid abweichende rechtliche Gründe zugrunde legen.
Entscheidungsgründe
Unvollständiger Vorsteuervergütungsantrag: Pflichtangabe in Ziffer 9a erforderlich (V R 9/14) • Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG muss binnen der Sechsmonatsfrist in der Form des amtlichen Vordrucks vollständig gestellt werden. • Angaben nach Ziffer 9 a des amtlichen Antragsformulars (Beschreibung der konkreten Leistungsverwendung) sind Anspruchsvoraussetzung und können nicht durch bloße Unterzeichnung ersetzt werden. • Fehlende inhaltliche Angaben können nicht nach Ablauf der Ausschlussfrist ergänzt werden; die Behörde ist bei fristgerecht eingereichten Anträgen am letzten Tag nicht verpflichtet, auf Unvollständigkeiten hinzuweisen. • Das Finanzgericht darf bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheids andere, vom Bescheid abweichende rechtliche Gründe zugrunde legen. Die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, stellte am 30. Juni 2008 einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 in Höhe von 27.653,87 €. Sie reichte eine Kopie der zweiten Antragsseite mit eingekopierter Unterschrift ein; das Feld Ziffer 9 a des amtlichen Formulars blieb unbeschriftet. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag mit der Begründung der fehlenden Originalunterschrift ab. Das Finanzgericht Köln wies Klage und Einspruch ab, weil der Antrag nicht die in Ziffer 9 a geforderten Angaben enthielt. Die Klägerin rügte nationales und Unionsrecht und beantragte ggf. Vorlage an den EuGH. Das BZSt beantragte Zurückweisung der Revision. Der BFH hat die Revision geprüft. • Antragserfordernis: Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV ist die Vergütung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres auf amtlichem Vordruck zu beantragen; das amtliche Muster verlangt die Angaben nach Ziffer 9 a. • Rechtsprechung: Der BFH verlangt für die Wahrung der Ausschlussfrist Mindestinformationen entsprechend Art. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang C der Richtlinie 79/1072/EWG; bloße Unterzeichnung ersetzt keine inhaltliche Angabe. • Fehlende Ziffer 9 a: Das FG hat verbindlich festgestellt, dass die Angabe in Ziffer 9 a fehlt; danach ist der Antrag unvollständig und daher innerhalb der Frist nicht wirksam gestellt. • Keine ergänzende Auslegung: Es kann nicht aus anderen Unterlagen auf die erforderliche Leistungsverwendung geschlossen werden; fehlende Angaben können nach Ablauf der Frist nicht nachgereicht werden. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG verlangt die Beschreibung der konkreten Leistungsverwendung; dies ist verhältnismäßig und mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar. • Begründung durch FG: Das Finanzgericht darf bei der rechtlichen Überprüfung andere Gründe anführen als die Behörde im Bescheid genannt hat; Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie steht dem nicht entgegen. • Vertrauensschutz/Fristende: Da der Antrag am letzten Tag der Frist einging, war das BZSt nicht verpflichtet, auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. • Folgen: Da der Antrag bereits wegen Unvollständigkeit abzulehnen war, bedurfte es keiner Entscheidung über die fehlende Originalunterschrift oder ein späteres Nachreichen der zweiten Seite. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Vergütungsantrag wegen fehlender Angaben in Ziffer 9 a des amtlichen Formulars nicht in der erforderlichen Form innerhalb der Sechsmonatsfrist gestellt wurde. Die Pflichtangabe nach Ziffer 9 a ist unionsrechtlich durch Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG gedeckt und erforderlich, damit die Behörde den Vergütungsanspruch inhaltlich prüfen kann. Fehlende inhaltliche Angaben können nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht ergänzt werden; zudem war die Behörde nicht verpflichtet, am letzten Tag der Frist auf Unvollständigkeiten hinzuweisen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.